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Organspende-Register online eintragen: So geht es

Das Organspende-Register führt das BfArM. Ab 16 Jahren kannst du eine Erklärung abgeben, ab 14 Jahren einen Widerspruch. So läuft die Eintragung.
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Inhalt

Wer seine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende online festhalten will, nutzt das Organspende-Register. Dieser Ratgeber erklärt, wer das Register führt, ab welchem Alter du dort Erklärungen abgeben kannst und welche Schritte bei der Eintragung üblich sind.

Kurz beantwortet: Das Organspende-Register richtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein und führt es. Ab 16 Jahren kannst du dort eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern oder widerrufen. Einen Widerspruch gegen eine Entnahme kannst du dort ab 14 Jahren selbst erklären. Grundlage ist § 2a Transplantationsgesetz. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BfArM richtet das Register ein und führt es.
  • Ab 16 Jahren kannst du eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern oder widerrufen.
  • Einen Widerspruch gegen die Entnahme kannst du ab 14 Jahren selbst im Register erklären.
  • Auskunft aus dem Register erhalten nur bestimmte Personen und Stellen, etwa du selbst oder benannte Ärztinnen und Ärzte.
  • Du kannst die Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf eine benannte Person übertragen.

Wer führt das Organspende-Register und welche Daten speichert es?

Das Register ist im Transplantationsgesetz geregelt. Nach § 2a Abs. 1 TPG richtet das BfArM es ein und führt es. Die gespeicherten Angaben dürfen nur dazu dienen festzustellen, ob bei der erklärenden Person eine Entnahme nach § 3 oder § 4 TPG zulässig ist. Zusätzlich darf das BfArM die Daten für einen Jahresbericht verwenden, der anonymisiert auswertet und jährlich bis zum 30. Juni veröffentlicht wird.

Welche Angaben gespeichert werden, legt § 2a Abs. 3 TPG fest. Die folgende Übersicht fasst die Kategorien zusammen.

PersonengruppeGespeicherte Angaben nach § 2a Abs. 3 TPG
Erklärende PersonIdentifikations- und Kontaktdaten, eine pseudonymisierte Krankenversichertennummer und Zugangskennungen
Benannte PersonNur bei Übertragung der Entscheidung und mit deren Einwilligung deren Daten
Ärzte, Transplantationsbeauftragte, EinrichtungenKontaktdaten und Kennnummern

Das Pseudonym darf nur dazu dienen, Erklärungen eindeutig zuzuordnen. Für dich heißt das: Der Eintrag ist an deine Person gebunden, aber nicht öffentlich einsehbar.

Ab welchem Alter kannst du dich eintragen?

Das Gesetz unterscheidet zwei Altersgrenzen. Eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende kannst du ab Vollendung des 16. Lebensjahres abgeben. Einen Widerspruch gegen die Entnahme kannst du selbst bereits ab Vollendung des 14. Lebensjahres im Register erklären. Die Erklärung lässt sich nach dem Gesetz jederzeit ändern oder widerrufen.

Was du im Register erklären kannstMindestalter nach § 2a TPG
Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern oder widerrufen16 Jahre
Widerspruch gegen eine Entnahme erklären14 Jahre

Wie läuft die Eintragung Schritt für Schritt ab?

Abgabe, Änderung und Widerruf müssen nach § 2a Abs. 2 TPG jederzeit online möglich sein. Das BfArM legt die Authentifizierungsverfahren im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. Welche Eingaben im Einzelnen verlangt werden, zeigt das Portal beim Ausfüllen. Diese Reihenfolge hat sich als praktisch erwiesen:

  1. Rufe das Portal des Registers auf, das vom BfArM betrieben wird.
  2. Weise deine Identität über das vorgeschriebene Authentifizierungsverfahren nach.
  3. Wähle die gewünschte Erklärung: Erklärung zur Spende, Widerspruch oder Übertragung der Entscheidung auf eine benannte Person.
  4. Prüfe nach dem Abschluss, ob dein Eintrag angezeigt wird, und notiere dir deine Zugangsdaten für spätere Änderungen.

Wer darf im Ernstfall auf den Eintrag zugreifen?

Auskunft erhalten nach § 2a Abs. 4 TPG nur du selbst, benannte Ärztinnen und Ärzte oder Transplantationsbeauftragte eines Krankenhauses, benannte Ärzte bestimmter Gewebeeinrichtungen oder Hersteller sowie benannte Ärzte der Koordinierungsstelle. Ärzte im Krankenhaus dürfen weder an der Entnahme oder Übertragung beteiligt sein noch Weisungen eines daran beteiligten Arztes unterliegen. Welche Schritte bei einer Abfrage gelten und wie weit der Eintrag im Ernstfall wirkt, behandelt der Artikel zum Widerspruch: Organspende widersprechen: Wo der Eintrag gilt.

Das BfArM prüft die Zulässigkeit von Anfragen stichprobenartig und darüber hinaus anlassbezogen. Dafür zeichnet es Anfragen und Auskünfte samt Anlass und Zweck auf (§ 2a Abs. 6 TPG).

Wie unterscheidet sich das Register vom Organspendeausweis?

Der Organspendeausweis ist die Papierform derselben Entscheidung. Wer beides nutzt, sollte darauf achten, dass Ausweis und Register zueinander passen. Welche Eintragungen auf dem Ausweis möglich sind, beschreibt der Ratgeber Organspendeausweis ausfüllen: Schritt für Schritt.

Wer noch keine 14 Jahre alt ist, kann nach dem Gesetz im Register derzeit keine der beiden Erklärungen abgeben. Für Jugendliche ist deshalb vor allem wichtig, den Zeitpunkt der Eintragung im Blick zu behalten, sobald das Mindestalter erreicht ist. Eine eigene Entscheidung lohnt sich in jedem Fall, weil sie auch Angehörigen in einer schwierigen Situation Orientierung geben kann. Ob und wie man darüber mit der Familie spricht, bleibt eine persönliche Entscheidung.

Die Eintragung ist ein Schritt, der mehrere Fragen berührt: Den Schutz deiner Daten, den Zugriff im Ernstfall und die Frage, ob du dich überhaupt festlegen willst. Wer alle drei Aspekte einzeln prüft, trifft die Entscheidung mit weniger Unsicherheit.

Häufige Fragen

Kann ich mich schon mit 14 oder 15 Jahren eintragen?

Einen Widerspruch gegen eine Entnahme kannst du nach § 2a TPG bereits ab Vollendung des 14. Lebensjahres selbst im Register erklären. Eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende ist erst ab 16 Jahren möglich.

Wer kann meinen Eintrag einsehen?

Das Gesetz nennt eine abschließende Liste von Berechtigten. Dazu gehören du selbst und bestimmte Ärztinnen und Ärzte, die im Krankenhaus oder bei der Koordinierungsstelle benannt sind. Andere Personen, auch Angehörige, erhalten nach dem Gesetz keine Auskunft aus dem Register.

Kann ich meine Entscheidung später ändern?

Ja. Die Erklärung lässt sich nach § 2a Abs. 1 TPG jederzeit ändern oder widerrufen. Dafür brauchst du die Zugangsdaten, die du bei der Eintragung erhalten hast.

Gilt im Moment eine Widerspruchslösung?

Nein. Nach dem geltenden Recht gilt die Entscheidungslösung, die seit dem 1. März 2022 in Kraft ist. Die Widerspruchslösung wird derzeit im Bundestag beraten, aber noch nicht beschlossen. Den Stand erklärt der Artikel Organspende: Pro und Contra der Widerspruchslösung für junge Menschen.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob du das Mindestalter für die gewünschte Erklärung erreicht hast.
  2. Entscheide dich zwischen Erklärung zur Spende, Widerspruch oder Übertragung auf eine benannte Person.
  3. Lies die Angaben zu Daten und Zugriff, bevor du deine Kontaktdaten eingibst.
  4. Bewahre deine Zugangsdaten so auf, dass du den Eintrag später ändern kannst.

Bevor du den Eintrag abschließt, lohnt sich ein kurzer Abgleich mit dem Organspendeausweis, falls du einen besitzt. Widersprüchliche Angaben auf Papier und im Register sind unnötig und können im Ernstfall zu Rückfragen führen. Prüfe deshalb, dass beide Dokumente dieselbe Entscheidung wiedergeben, und aktualisiere bei einer Änderung beide Wege.

Passend dazu

Quellen: § 2a Transplantationsgesetz, Organspende-Register (gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026); Deutscher Bundestag, Textarchiv 2026: Beratung zur Transplantationsgesetz-Änderung (24.09.2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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