Ein Widerspruch gegen eine Organentnahme wird im Register erklärt. Die Frage, wo dieser Eintrag gilt, ist allerdings schwieriger, als der Begriff vermuten lässt: Entscheidend ist, welche Stellen im Ernstfall auf das Register zugreifen dürfen und zu welchem Zeitpunkt sie das tun. Dieser Ratgeber zeigt die Regeln nach dem Transplantationsgesetz.
Kurz beantwortet: Einen Widerspruch gegen eine Entnahme kannst du im Register ab 14 Jahren selbst erklären. Abrufen dürfen den Eintrag nur benannte Ärztinnen und Ärzte oder bestimmte Stellen, und zwar zu den Zeitpunkten, die § 2a TPG vorgibt. Geltendes Recht ist seit dem 1. März 2022 die Entscheidungslösung. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Einen Widerspruch gegen die Entnahme kannst du ab 14 Jahren selbst im Register erklären.
- Die Daten dienen nach § 2a TPG der Feststellung, ob eine Entnahme nach § 3 oder § 4 TPG zulässig ist.
- Auskunft erhalten nur die im Gesetz genannten Personen und Stellen, Angehörige gehören nicht dazu.
- Abfragen sind an feste Zeitpunkte gebunden, etwa wenn der Tod festgestellt ist oder der Ausfall der Hirnfunktion unmittelbar bevorsteht.
- Zum Organspendeausweis gibt es einen eigenen Ratgeber, der die Papierform behandelt.
Wann darf der Eintrag im Krankenhaus abgefragt werden?
Die Abfrage ist an den Zeitpunkt gebunden. Nach § 2a Abs. 5 TPG darf ein Krankenhaus abfragen, wenn der Tod nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TPG festgestellt ist oder wenn der Ausfall der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm unmittelbar bevorsteht oder vermutet wird. Die weiteren Stellen unterliegen engeren Regeln, wie die folgende Tabelle zeigt.
| Stelle | Zulässiger Zeitpunkt der Abfrage nach § 2a Abs. 5 TPG |
|---|---|
| Krankenhaus (benannte Ärzte oder Transplantationsbeauftragte) | Tod festgestellt, oder Ausfall der Gesamtfunktion steht unmittelbar bevor oder wird vermutet |
| Koordinierungsstelle (§ 11 TPG) | Erst nach festgestelltem Tod, und nur wenn eine Abfrage durch das Krankenhaus nicht möglich war |
| Gewebeeinrichtungen und Hersteller | Nach festgestelltem Tod, sofern medizinische Gründe der Gewebeentnahme nicht entgegenstehen |
Diese Regeln sind wichtig, weil sie verhindern sollen, dass das Register vorzeitig zur Entscheidung herangezogen wird. Für dich bedeutet das: Ein Eintrag wirkt nicht über eine freie Abfrage im Alltag, sondern nur im Rahmen der Verfahren, die das Gesetz festlegt.
Für die Praxis ist die Unterscheidung zwischen Erklärung und Widerspruch wichtig. Beides steht im selben Register, erfüllt aber unterschiedliche Funktionen: Die Erklärung zur Organ- und Gewebespende betrifft deine Entscheidung ab 16 Jahren, der Widerspruch gegen eine Entnahme ist bereits ab 14 Jahren möglich. Wer sich für einen Widerspruch entscheidet, sollte deshalb prüfen, welches Dokument er im Ernstfall gebraucht hätte, und den Eintrag so formulieren, dass er zur eigenen Haltung passt.
Wer darf Auskunft aus dem Register erhalten?
Nach § 2a Abs. 4 TPG erhalten Auskunft die erklärende Person selbst, benannte Ärzte oder Transplantationsbeauftragte eines Krankenhauses, benannte Ärzte bestimmter Gewebeeinrichtungen oder Hersteller und benannte Ärzte der Koordinierungsstelle. Ärzte im Krankenhaus und der Koordinierungsstelle dürfen weder an der Entnahme oder Übertragung beteiligt sein noch Weisungen eines Beteiligten unterliegen. Angehörige zählen nach dem Gesetz nicht zu den Auskunftsberechtigten. Wie der Eintrag registriert wird, beschreibt der Ratgeber Organspende-Register online eintragen.
Wer kontrolliert die Abfragen?
Das BfArM prüft die Zulässigkeit von Anfragen und Auskünften stichprobenartig und darüber hinaus anlassbezogen. Dafür zeichnet es Anfragen und Auskünfte samt Anlass und Zweck auf (§ 2a Abs. 6 TPG). Die Weitergabe von Auskünften ist ebenfalls geregelt: Der benannte Arzt oder Transplantationsbeauftragte darf sie nur an die im Gesetz genannten Personen weitergeben (§ 2a Abs. 7 TPG).
Was gilt derzeit ohne eindeutige Erklärung?
Nach geltendem Recht gilt die Entscheidungslösung. Sie ist durch das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft geregelt, das seit dem 1. März 2022 in Kraft ist. Eine Entnahme setzt dann voraus, dass die verstorbene Person selbst zugestimmt hat. Wie sich das Register in dieses System einfügt, beschreibt die Bundestagsvorlage 21/8050 (siehe Quellen).
Was würde sich mit einer Widerspruchslösung ändern?
Im Bundestag liegen drei Vorlagen zur Organspende vor. Der Gruppenantrag mit der Drucksachennummer 21/7570 stammt von 254 Abgeordneten aus CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Ein Gesetzentwurf des Bundesrates trägt die Drucksachennummer 21/2738. Beide sehen eine Widerspruchsregelung vor. Der Antrag 21/8050 verfolgt dagegen das Ziel, die Freiwilligkeit zu sichern und Aufklärung sowie Registrierung zu stärken. Die erste Beratung fand am 24. September 2026 statt, danach wurden alle Vorlagen an den Gesundheitsausschuss überwiesen. Eine Abstimmung gab es bisher nicht, und ein Inkrafttreten ist nicht genannt.
Bei einer Widerspruchsregelung würde nach dem Grundgedanken des Modells ein fehlender Widerspruch als Zustimmung gelten. Wie der Gesetzestext das im Einzelnen ausgestaltet, zeigt die jeweilige Drucksache. Der Vergleich der Modelle steht im Ratgeber Organspende: Pro und Contra der Widerspruchslösung für junge Menschen.
Häufige Fragen
Kann ich widersprechen, wenn ich noch nicht 16 bin?
Ja, einen Widerspruch gegen eine Entnahme kannst du nach § 2a TPG ab Vollendung des 14. Lebensjahres selbst im Register erklären. Die Erklärung zur Organ- und Gewebespende ist erst ab 16 Jahren möglich.
Kann ich meinen Widerspruch später zurücknehmen?
Die Erklärung lässt sich nach § 2a Abs. 1 TPG jederzeit ändern oder widerrufen. Dafür brauchst du die Zugangsdaten, die du bei der Eintragung erhalten hast.
Wer sieht meinen Eintrag, wenn ich im Krankenhaus bin?
Das Krankenhaus darf nur über benannte Ärztinnen und Ärzte oder Transplantationsbeauftragte abfragen, und zwar unter den Voraussetzungen des § 2a Abs. 5 TPG. Andere Mitarbeitende haben keinen eigenen Zugang aus dem Gesetz heraus.
Wozu dient das Register, wenn die Entscheidungslösung gilt?
Das Register soll festhalten, ob eine Erklärung vorliegt. Der Antrag 21/8050 setzt genau hier an, indem er Aufklärungs- und Registrierungspotenziale heben möchte. Mehr Einträge sind damit ein politisches Ziel, aber keine Garantie für eine bestimmte Entscheidung.
Gibt es eine öffentliche Auswertung?
Ja, das BfArM erstellt nach § 2a Abs. 1 TPG einen Jahresbericht. Er wertet die Daten anonymisiert aus und ist bis zum 30. Juni jährlich zu veröffentlichen.
Wer die Debatte verfolgt, stößt häufig auf die Begriffe Widerspruchslösung und Entscheidungslösung. Beide beschreiben, was ohne ausdrückliche Erklärung gelten soll. Die Entscheidungslösung verlangt eine Zustimmung, die Widerspruchslösung geht von einer Zustimmung aus, solange kein Widerspruch vorliegt. Diese Unterscheidung ist der Kern der Auseinandersetzung und erklärt, warum das Register in beiden Modellen eine Rolle spielt.
So gehst du jetzt vor
- Entscheide, ob du einen Widerspruch oder eine Erklärung im Register abgeben möchtest.
- Prüfe, ob du das Mindestalter für die gewünschte Erklärung erreicht hast.
- Verfolge den Stand der Gesetzgebung in den Vorlagen 21/7570, 21/2738 und 21/8050, bevor du dich festlegst.
- Bewahre deine Zugangsdaten auf, damit du Erklärungen später ändern oder widerrufen kannst.
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Quellen: § 2a Transplantationsgesetz, Organspende-Register (gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026); Deutscher Bundestag, Textarchiv 2026: Beratung der Vorlagen 21/7570, 21/2738 und 21/8050 (24.09.2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.