Die Krankenhausreform ist mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) einen wichtigen gesetzlichen Schritt weitergekommen. Für Patienten zählt vor allem, wie sich die Versorgung in den Kliniken vor Ort verändert und welche Folgen das für Behandlung und Zuzahlungen hat.
Kurz beantwortet: Der Bundestag hat das KHAG am 06.03.2026 beschlossen, der Bundesrat hat im zweiten Durchgang am 27.03.2026 zugestimmt. Laut Gesetzesseite des Bundesgesundheitsministeriums tritt das Gesetz am 15.04.2026 in Kraft. Die konkrete Krankenhausplanung liegt bei den Ländern, deshalb zeigt sich die Wirkung vor Ort je nach Region unterschiedlich. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundestag hat das KHAG am 06.03.2026 beschlossen.
- Der Bundesrat hat im zweiten Durchgang am 27.03.2026 zugestimmt.
- Laut Gesetzesseite des BMG tritt das Gesetz am 15.04.2026 in Kraft.
- Die Krankenhausplanung ist Sache der Länder. Was in Ihrer Region ankommt, zeigt die Landesplanung.
- Wie viel Sie im Krankenhaus selbst zahlen, beschreibt der Artikel zur Krankenhaus-Zuzahlung.
Was hat der Bundestag am 6. März 2026 beschlossen?
Das KHAG ist ein Anpassungsgesetz zur Krankenhausreform. Die erste Lesung im Bundestag fand nach der Gesetzesseite des Ministeriums am 12.11.2025 statt, der erste Durchgang im Bundesrat am 21.11.2025. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag folgte am 06.03.2026, der zweite Durchgang im Bundesrat am 27.03.2026.
Ab wann gilt das neue Recht?
Die Stationen des Verfahrens lassen sich der Gesetzesseite des Ministeriums entnehmen. Die Übersicht zeigt die Daten in der Reihenfolge des Verfahrens.
| Verfahrensschritt | Datum | Quelle |
|---|---|---|
| Erste Lesung im Bundestag | 12.11.2025 | Gesetzesseite des BMG |
| Erster Durchgang im Bundesrat | 21.11.2025 | Gesetzesseite des BMG |
| Beschluss im Bundestag (2. und 3. Lesung) | 06.03.2026 | Gesetzesseite des BMG |
| Zweiter Durchgang im Bundesrat | 27.03.2026 | Gesetzesseite des BMG |
| Inkrafttreten | 15.04.2026 | Gesetzesseite des BMG |
Die Seite nennt kein eigenes Verkündungsdatum. Wer den genauen Wortlaut braucht, findet ihn im Bundesgesetzblatt, dessen Fassung verbindlich ist.
Was bedeutet das für Patienten?
Das Gesetz richtet sich in erster Linie an Kliniken, Länder und Krankenkassen. Patienten spüren Veränderungen daher vor allem dort, wo Behandlungen gebündelt werden oder sich Zuständigkeiten zwischen Standorten verschieben. Ob Ihre Klinik einen bestimmten Eingriff weiter anbietet, erfahren Sie bei der Klinik selbst oder über die Landesplanung.
Was sind Leistungsgruppen?
Ein zentrales Element der Krankenhausreform sind Leistungsgruppen, also Gruppen medizinischer Leistungen, denen Kliniken zugeordnet werden. Für Sie als Patient ist das relevant, wenn Sie wissen wollen, ob eine Klinik eine bestimmte Behandlung anbieten darf. Wann und wo diese Zuordnung wirkt, legen die Länder fest. Die Details zu diesem Konzept behandeln wir in einem eigenen Artikel.
Welche Klinik ist für meine Behandlung die richtige?
Eine allgemeine Antwort gibt es nicht, weil sie vom Befund, von der Dringlichkeit und vom Angebot der Klinik abhängt. Bei planbaren Eingriffen lohnt es sich, nach Erfahrung und Leistungsspektrum zu fragen. Im Notfall gelten andere Regeln, dazu gehört die Notaufnahme.
| Situation | Was hilft | Wo Sie nachsehen |
|---|---|---|
| Planbare Operation | Klinik nach Leistungsangebot und Erfahrung fragen | Website der Klinik oder direkte Auskunft |
| Notfall | Rufnummer 112 wählen oder die Notaufnahme aufsuchen | Notrufnummer 112 |
| Unsicherheit vor einem Eingriff | Zweitmeinung einholen, sofern der Eingriff dafür infrage kommt | Gesetzliche Krankenkasse |
| Fragen zur Landesplanung | Zuständiges Landesministerium für Gesundheit kontaktieren | Website des Landesministeriums |
Was Sie als Patient konkret tun können
- Lesen Sie den Gesetzestext, wenn Sie wissen wollen, welche Regelung gilt.
- Fragen Sie bei einer geplanten Behandlung nach dem Leistungsangebot und der Erfahrung der Klinik.
- Holen Sie bei einem planbaren Eingriff eine Zweitmeinung ein, wenn der Eingriff das vorsieht.
- Wenden Sie sich bei Fragen zur Landesplanung an das zuständige Landesministerium.
Notaufnahme oder Klinik: Wohin bei akuten Beschwerden?
Die Reform verändert die Strukturen, aber die Frage im akuten Fall bleibt dieselbe: Wer ist die richtige Anlaufstelle? Bei lebensbedrohlichen Beschwerden ist der Notruf 112 der richtige Weg. Bei nicht lebensbedrohlichen Beschwerden außerhalb der Sprechzeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst über die Nummer 116117. Eine Übersicht mit den Unterschieden finden Sie im Artikel Wann 112, wann 116117.
Die Notaufnahme eines Krankenhauses ist für Notfälle gedacht. Wer dort ohne dringenden Anlass erscheint, muss mit längeren Wartezeiten rechnen und blockiert gegebenenfalls Plätze für Menschen mit akuten Beschwerden. Bei Unsicherheit ist die telefonische Ersteinschätzung über die 116117 ein sinnvoller erster Schritt, bevor Sie sich auf den Weg machen. Diese Unterscheidung gilt unabhängig davon, welche Klinik in Ihrer Region welche Leistungen anbietet.
Häufige Fragen
Gilt das KHAG schon?
Ja. Laut Gesetzesseite des Bundesgesundheitsministeriums tritt das Gesetz am 15.04.2026 in Kraft. Die Wirkung im Alltag hängt davon ab, wie die Länder und Kliniken die Vorgaben umsetzen.
Wo finde ich Informationen zu meiner Klinik?
Die Klinik informiert über ihr Leistungsangebot auf ihrer Website und auf Anfrage. Für die Landesplanung ist das zuständige Landesministerium für Gesundheit die richtige Stelle. Bei einem geplanten Aufenthalt lohnt es sich außerdem, vorab mit der Krankenkasse zu klären, welche Unterlagen für die Aufnahme und die Kostenübernahme gebraucht werden.
Muss ich im Krankenhaus mehr zahlen?
Im Krankenhaus fallen Zuzahlungen an, deren Höhe sich nach dem Sozialgesetzbuch V richtet. Die Einzelheiten zur Höhe und zu den Befreiungen finden Sie im verlinkten Artikel zur Krankenhaus-Zuzahlung.
Ist die Reform eine Verbesserung für Patienten?
Das ist eine politische Bewertung. Befürworter und Kritiker sehen unterschiedliche Folgen, etwa für Kliniken in ländlichen Regionen. Wer die Diskussion verfolgen möchte, findet die Positionen der Verbände in den Stellungnahmen zum Gesetz.
Wie Sie eine Klinik vergleichen können
Ein Vergleich lohnt sich vor allem bei planbaren Behandlungen. Die Krankenhäuser veröffentlichen Informationen zu ihrem Angebot, und diese Angaben lassen sich nebeneinanderlegen. Dabei hilft eine feste Reihenfolge, damit Sie nicht nur nach dem Eindruck eines Besuchs entscheiden.
- Leistungsangebot: Wird genau die Behandlung angeboten, die Sie brauchen, und an welchem Standort?
- Qualitätsberichte: Die Krankenhäuser stellen Berichte zu Qualität und Behandlungszahlen bereit, die öffentlich einsehbar sind.
- Erreichbarkeit: Wie lange brauchen Sie bis zur Klinik, und wie sieht die Nachsorge vor Ort aus?
- Fragen an das Ärzteteam: Wie häufig wird der Eingriff in der Klinik durchgeführt, und welche Alternativen gibt es?
Die Entscheidung trifft am Ende die Behandlung, die Sie mit Ihrem Arzt besprechen. Eine Klinik ist nicht allein deshalb die richtige, weil sie nah am Wohnort liegt. Gerade bei größeren Eingriffen lohnt es sich, die Angaben mit der Hausärztin oder dem Hausarzt zu besprechen, die den Verlauf der Behandlung kennen.
So gehst du jetzt vor
- Prüfen Sie den Wortlaut im Bundesgesetzblatt oder auf der Gesetzesseite des Ministeriums.
- Fragen Sie bei einer geplanten Behandlung nach Leistungsangebot und Erfahrung.
- Holen Sie bei einem planbaren Eingriff eine Zweitmeinung ein, wenn der Eingriff dafür infrage kommt.
- Wenden Sie sich bei Fragen zur Landesplanung an das zuständige Landesministerium.
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Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.