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Mehrere Minijobs und Werkstudentenstelle: So wird verrechnet

Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Wer Minijob und Werkstudentenstelle kombiniert, muss Entgelt und Stunden im Blick behalten. Grenzen 2026 und 2027 im Überblick.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Mehrere Minijobs gleichzeitig oder ein Minijob neben einer Werkstudentenstelle: Wer das kombiniert, fragt sich schnell, ob beide Jobs zusammen noch geringfügig bleiben. Die Antwort hängt davon ab, wie das Entgelt aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet wird und wie viele Stunden du pro Woche arbeitest. Dieser Ratgeber zeigt die Regeln, rechnet ein Beispiel durch und nennt die Grenzen für 2026 und 2027.

Kurz beantwortet: Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden nach § 8 Abs. 2 SGB IV zusammengerechnet. Überschreitet die Summe der Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Die Grenze beträgt 603 Euro im Monat für 2026 und 633 Euro für 2027. Beim Werkstudentenprivileg zählen dagegen die Wochenstunden, und auch dort werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Maßgeblich ist die Summe der regelmäßigen Monatsentgelte.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 Euro und 2027 bei 633 Euro im Monat.
  • Wird die Grenze regelmäßig überschritten, endet die geringfügige Beschäftigung.
  • Ein unvorhersehbares Überschreiten in höchstens zwei Kalendermonaten je Zeitjahr bleibt bis zur doppelten Grenze folgenlos.
  • Für das Werkstudentenprivileg zählt die Stundenzahl von 20 Stunden pro Woche, nicht das Entgelt.

Wie werden mehrere Minijobs zusammengerechnet?

Eine geringfügige Beschäftigung setzt voraus, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Hast du mehrere geringfügige Beschäftigungen, werden sie nach § 8 Abs. 2 SGB IV zusammengerechnet. Entfallen die Voraussetzungen, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Geprüft wird damit nicht ein einzelner Job, sondern die Gesamtsumme pro Monat.

Die Grenze selbst ist an den Mindestlohn gekoppelt. Nach der Formel in § 8 Abs. 1a SGB IV ergibt sich der Betrag aus dem Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet. Für 2027 bedeutet das: 14,60 Euro mal 130 geteilt durch 3 ergibt 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro.

Die Grenzen im Überblick:

JahrGrenze pro MonatGrenze pro JahrGrundlage
2026603 Euro7.236 Euro§ 8 Abs. 1a SGB IV, Formel mit Mindestlohn
2027633 Euro7.596 Euro§ 8 Abs. 1a SGB IV, Mindestlohn 14,60 Euro

Rechenbeispiel: Zwei Minijobs im Monat

  1. Annahme: Du hast einen Minijob mit 400 Euro und einen zweiten mit 250 Euro im Monat.
  2. Summe: 400 Euro plus 250 Euro ergibt 650 Euro.
  3. Vergleich 2026: 650 Euro liegen über 603 Euro.
  4. Vergleich 2027: 650 Euro liegen über 633 Euro.
  5. Ergebnis: Bei regelmäßigem Verdienst in dieser Höhe endet die Geringfügigkeit, weil die Summe die Grenze übersteigt.

Was gilt bei Werkstudent und Minijob gleichzeitig?

Die Werkstudentenstelle folgt einer anderen Logik. Studierende, die während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht dagegen Versicherungspflicht, ein Privileg gibt es dort nicht. Das Entgelt spielt für diese Regel keine Rolle, nur die Stunden zählen.

Für die 20-Stunden-Grenze werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet. Wer im Minijob zehn Stunden und als Werkstudent zwölf Stunden arbeitet, liegt mit 22 Stunden über der Grenze. Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit kann auch über 20 Stunden liegen, solange das Studium überwiegt. Für die vorlesungsfreie Zeit gelten eigene Regeln. Die Einzelheiten stehen im Gemeinsamen Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studierenden. Einen Überblick zur Stundengrenze findest du im Artikel zur 20-Stunden-Regel.

Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?

Eine regelmäßige Überschreitung führt dazu, dass die Beschäftigung nicht mehr geringfügig ist und Beiträge anfallen. Wer nur unvorhersehbar über die Grenze kommt, ist nach § 8 Abs. 1b SGB IV geschützt, solange die Überschreitung höchstens zwei Kalendermonate je Zeitjahr dauert und die doppelte Grenze nicht übersteigt.

Wichtig ist, Verdienst und Stunden früh gegenüberzustellen, statt erst im Nachhinein zu rechnen. Bei Fragen zur Zuordnung helfen der Arbeitgeber und die Minijob-Zentrale, bei versicherungsrechtlichen Fragen auch deine Krankenkasse. Schwankt der Verdienst im Semester stark, lohnt sich vor jedem neuen Monat ein kurzer Blick auf die Summe.

Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung?

  • Arbeitsverträge mit Angaben zu Monatsentgelt und Wochenstunden
  • Gehaltsabrechnungen der vergangenen Monate
  • Stundennachweise, auch aus der vorlesungsfreien Zeit
  • Semesterplan, damit Vorlesungs- und Prüfungszeiten erkennbar sind

Was ändert sich 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Grenze von 633 Euro. Sie steigt, weil der gesetzliche Mindestlohn ab 2027 14,60 Euro brutto je Stunde beträgt. Für die Prüfung zählt jeweils die Grenze des Kalenderjahres, in dem der Verdienst anfällt. Damit gilt im Dezember 2026 die Grenze von 2026 und im Januar 2027 die von 2027.

Warum die Summe zählt und nicht der einzelne Job

Viele Studierende prüfen zuerst den Job mit dem höheren Verdienst und übersehen den zweiten. Die Geringfügigkeit wird aber für die Beschäftigungen zusammen beurteilt. Ein Minijob mit 300 Euro und ein weiterer mit 340 Euro wirken einzeln unauffällig, zusammen ergeben sie 640 Euro und liegen damit über der Grenze für 2027.

Ein weiterer Punkt betrifft Sonderzahlungen und schwankende Monate. Wer im Dezember eine Prämie oder mehr Stunden hat, sollte prüfen, ob der Monatswert regelmäßig über der Grenze liegt. Die Regel stellt auf das regelmäßige Entgelt ab, deshalb ist die Entwicklung über mehrere Monate aussagekräftiger als ein einzelner Monat.

Wann sich eine Prüfung besonders lohnt

  • Wenn ein neuer Minijob dazukommt oder sich ein bestehender Stundenlohn erhöht
  • Wenn in den Semesterferien mehr gearbeitet wird als während der Vorlesungszeit
  • Wenn Prämien, Zulagen oder Sonderzahlungen zum Verdienst hinzukommen
  • Wenn sich die Stundenzahl der Werkstudentenstelle dem Wert von 20 Stunden pro Woche nähert

Häufige Fragen

Darf ich zwei Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern haben?

Ja, mehrere Minijobs sind grundsätzlich möglich. Entscheidend ist die Summe der Entgelte. Bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt: Sind mehrere geringfügige Beschäftigungen vorhanden, ist der Antrag nur einheitlich möglich und bindend.

Zählen die Stunden auch bei zwei Minijobs?

Für die Geringfügigkeit im Minijob ist das Monatsentgelt maßgeblich, nicht die Stundenzahl. Die Stunden spielen erst beim Werkstudentenprivileg eine Rolle. Deshalb solltest du alle Stunden trotzdem aufschreiben, damit du beides im Blick hast.

Muss ich meinem Arbeitgeber vom zweiten Job erzählen?

Gib weitere Beschäftigungen vollständig an, damit die Prüfung richtig ausfällt. Eine fehlende oder falsche Angabe kann später Probleme machen, etwa bei Nachforderungen von Beiträgen.

Gilt die Grenze auch in den Semesterferien?

Die Minijob-Grenze gilt jeden Monat. Für das Werkstudentenprivileg gelten in der vorlesungsfreien Zeit eigene Regeln. Ein Blick in die Stundenübersicht für die Semesterferien lohnt sich deshalb vor dem Start eines zweiten Jobs.

So gehst du jetzt vor

  1. Liste alle Beschäftigungen mit Monatsentgelt und Wochenstunden auf.
  2. Addiere die Monatsentgelte und vergleiche die Summe mit der Grenze des laufenden Jahres.
  3. Prüfe für die Werkstudentenstelle die Stunden aller Jobs, auch für die Semesterferien.
  4. Kläre offene Fragen mit dem Arbeitgeber oder der Minijob-Zentrale, bevor du einen weiteren Vertrag unterschreibst.

Passend dazu

Quellen: § 8 SGB IV, geringfügige Beschäftigung (gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026); Minijob-Grenze 2027, Minijob-Zentrale (Abruf November 2026); Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studierenden, 23.11.2016 (PDF der Techniker Krankenkasse).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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