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Cookie-Banner: Welche Cookies du ablehnen darfst und warum

Welche Cookies du ablehnen darfst, welche Einwilligung § 25 TDDDG verlangt und woran du ein Banner erkennst, das die Freiwilligkeit verletzt.
Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Inhalt

Fast jede Website zeigt beim ersten Besuch ein Banner mit Cookie-Hinweisen. Viele Nutzer klicken reflexartig auf „Alle akzeptieren“, obwohl sie gar nicht wissen, was sie damit erlauben. Dieser Ratgeber zeigt dir, welche Cookies du ablehnen darfst, welche das Gesetz zulässt und woran du erkennst, dass ein Banner die Regeln verletzt.

Kurz beantwortet: Du darfst nicht unbedingt notwendige Cookies ablehnen, und der Anbieter muss das ohne zusätzlichen Aufwand ermöglichen. Grundlage ist § 25 TDDDG, der für Speicherungen auf deinem Gerät eine Einwilligung verlangt, soweit keine Ausnahme greift. Die Datenschutzkonferenz konkretisiert das in ihrer Orientierungshilfe (Stand November 2024). Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Cookies, die für einen von dir ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich sind, brauchen keine Einwilligung.
  • Für alle übrigen Cookies gilt die Einwilligungspflicht nach § 25 Abs. 1 TDDDG, und zwar auch dann, wenn keine personenbezogenen Daten gespeichert werden.
  • Ein Cookie darf nicht gesetzt werden, bevor du eingewilligt hast. Ein Opt-out, bei dem du untätig bleibst, reicht nicht.
  • Die Ablehnung muss ohne Mehraufwand an Klicks möglich sein. Ein Button „Alle akzeptieren“ neben einem umständlichen Einstellungsmenü ist problematisch.
  • Wenn ein Banner das Ablehnen erschwert, kannst du die Einwilligung verweigern und die Seite trotzdem nutzen, sofern sie dich nicht ausschließt.

Was das Gesetz für Cookies vorschreibt

Die zentrale Vorschrift ist § 25 TDDDG, das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Nach Absatz 1 sind das Speichern von Informationen in deinem Endgerät und der Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen nur erlaubt, wenn du auf der Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hast. Die Information und die Einwilligung richten sich dabei nach der DSGVO.

Absatz 2 nennt die Ausnahmen. Keine Einwilligung ist erforderlich, wenn der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist. Ebenso ist sie nicht erforderlich, wenn die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen ausdrücklich von dir gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, welche Cookies du ablehnen darfst.

Welche Cookies du ablehnen darfst

Die Unterscheidung ist im Alltag einfacher, als sie klingt. Ein Cookie, das einen Warenkorb speichert, den du selbst befüllt hast, dient einem Dienst, den du ausdrücklich nutzt. Ein Cookie, das dich über mehrere Seiten hinweg wiedererkennt, um Werbung auszuspielen, dient dagegen einem anderen Zweck. Die folgende Tabelle ordnet typische Beispiele ein. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung.

Cookie-TypBeispielEinwilligung nötig?
Unbedingt erforderlich für einen gewünschten DienstWarenkorb, Login-Status, Spracheinstellung nach deiner WahlNein, Ausnahme nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG
Werbung und ProfilbildungWiedererkennung über mehrere Seiten für WerbeanzeigenJa, Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG
Reichweitenmessung und AnalyseStatistiken über SeitenaufrufeGrundsätzlich ja, außer die Ausnahme greift eindeutig
Funktionen, die du nicht ausdrücklich verlangt hastEingebettete Karten oder Videos von DrittanbieternMeist ja, wenn der Anbieter sie setzt

Maßgeblich ist immer der konkrete Zweck. Wenn ein Anbieter ein Cookie für mehrere Zwecke nutzt, darf er die Einwilligung nicht einfach auf alle ausdehnen. Der Ablehnungsbutton muss deshalb für die nicht notwendigen Cookies funktionieren, ohne dass du einzelne Zwecke erst mühsam abwählen musst.

Warum ein Cookie auch ohne Personenbezug einwilligungspflichtig sein kann

Viele Nutzer glauben, Cookies ohne Namen oder E-Mail-Adresse seien harmlos. Die Datenschutzkonferenz stellt in ihrer Orientierungshilfe klar, dass die Einwilligungspflicht unabhängig davon greift, ob im Cookie personenbezogene Daten stehen. Das Gesetz knüpft also am Zugriff auf dein Endgerät an und nicht nur an der Frage, ob ein Datensatz über dich entsteht.

Die Orientierungshilfe ist eine Auslegung der Aufsichtsbehörden und keine Gerichtsentscheidung. Sie zeigt aber, wie die zuständigen Stellen die Regeln anwenden, und darauf können sich Beschwerden stützen. Der Text betont außerdem, dass § 25 TDDDG dem bisherigen § 25 TTDSG inhaltlich entspricht.

Woran du ein unzulässiges Banner erkennst

Ein Banner, das den Anforderungen nicht entspricht, hat meist erkennbare Merkmale. Die Orientierungshilfe nennt mehrere Punkte, die für eine fehlende Freiwilligkeit sprechen. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten zusammen und ist als Orientierung gedacht.

  • Die Seite setzt bereits beim ersten Aufruf Cookies, bevor du etwas entschieden hast.
  • Ein Opt-out, bei dem du nur weiterklickst oder nichts tust, gilt als Einwilligung. Die Orientierungshilfe hält solche Verfahren für ungeeignet.
  • Ein Button „Okay“ oder „Akzeptieren“ erklärt nicht, wozu du einwilligst.
  • Ablehnen erfordert mehrere Ebenen, während Zustimmen mit einem Klick möglich ist.
  • Ein Button „Alle akzeptieren“ steht ohne gleichwertigen Ablehnen-Button neben einem Menü für Einstellungen.

Die Orientierungshilfe spricht von einem künstlich konstruierten Mehraufwand, wenn eine zweite Banner-Ebene nur der Ablehnung dient. Wenn die Ablehnung deutlich mehr Aufwand verursacht als die Zustimmung, fehlt es regelmäßig an der Freiwilligkeit.

Was du tust, wenn ein Banner die Regeln verletzt

Du kannst auf der Seite zunächst die Einstellungen öffnen und alle nicht notwendigen Kategorien deaktivieren. Ist das nicht möglich, weil die Seite die Ablehnung erschwert, ist das ein Hinweis auf das Problem. Du kannst dann überlegen, ob du den Dienst trotzdem brauchst oder ob du einen alternativen Anbieter nutzt.

Zusätzlich lohnt sich ein Blick in deine Browser-Einstellungen. Dort kannst du Cookies von Drittanbietern begrenzen oder nach einem Besuch löschen. Das ersetzt nicht die Einwilligung, reduziert aber die Wiedererkennung über mehrere Seiten. Wie du Berechtigungen in Apps prüfst, zeigt der Ratgeber zu App-Berechtigungen.

Häufige Fragen

Darf ein Banner das Ablehnen erschweren?

Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz sollte die Ablehnung ohne Mehraufwand an Klicks möglich sein. Ein Mehraufwand, der nur der Ablehnung dient, beeinträchtigt die Freiwilligkeit der Entscheidung. Ob ein konkretes Banner die Vorgaben erfüllt, hängt von seiner Gestaltung im Einzelfall ab.

Muss ich Cookies immer ablehnen, wenn die Seite sie braucht?

Nicht zwingend. Cookies, die für den Dienst unbedingt erforderlich sind, den du ausdrücklich nutzt, brauchen keine Einwilligung. Alles, was darüber hinausgeht, etwa Werbung oder Reichweitenmessung, darfst du ablehnen. Die Seite darf dich nicht vom Dienst ausschließen, nur weil du nicht eingewilligt hast, wenn die Verweigerung den Zugang unnötig erschwert.

Reicht es, im Browser alle Cookies zu löschen?

Das Löschen hilft, ersetzt aber nicht die Entscheidung im Banner. Beim nächsten Besuch kann die Seite erneut nach einer Einwilligung fragen. Ein dauerhaft wirksamer Schutz entsteht eher durch restriktive Einstellungen im Browser und die bewusste Ablehnung von Drittanbieter-Cookies.

Was passiert, wenn ich einmal zugestimmt habe?

Du kannst eine erteilte Einwilligung in der Regel widerrufen, etwa über die Cookie-Einstellungen der Seite. Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Eine Seite, die dir den Widerruf nicht ermöglicht, widerspricht den Anforderungen an eine freiwillige Entscheidung.

Gilt das auch für Apps?

Die Orientierungshilfe befasst sich mit digitalen Diensten allgemein, also nicht nur mit Websites. Für Apps gelten zusätzlich Mechanismen des jeweiligen Betriebssystems für Tracking und Berechtigungen. Die Grundsätze zur Einwilligung bleiben im Kern gleich.

So gehst du jetzt vor

  1. Lies beim nächsten Banner die Auswahlmöglichkeiten, bevor du klickst.
  2. Lehne alle Kategorien ab, die nicht unbedingt erforderlich sind, sofern die Ablehnung ohne großen Aufwand möglich ist.
  3. Dokumentiere Banner, die dir auffallen, mit Screenshot und Datum, falls du dich beschweren willst.
  4. Prüfe in den Browser-Einstellungen, welche Drittanbieter-Cookies du dauerhaft blockieren möchtest.

Passend dazu

Quellen: § 25 TDDDG, gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026; Orientierungshilfe Digitale Dienste der Datenschutzkonferenz, Stand November 2024.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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