Wer 2026 bereits privat krankenversichert ist und trotzdem versicherungsfrei bleibt, fragt sich für 2027 oft, ob er seinen Status behält. Der Verordnungsentwurf zu den Rechengrößen 2027 enthält dafür eine eigene Regel, den sogenannten Bestandsschutz. Sie knüpft an einen Stichtag an, der am 31. Dezember 2026 liegt. Dieser Ratgeber erklärt, wen die Regel betrifft, welche Grenze sie nennt und warum der Stichtag so wichtig ist.
Kurz beantwortet: Für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2026 privat krankenversichert und wegen der damals geltenden Grenze versicherungsfrei waren, sieht der Verordnungsentwurf für 2027 eine eigene Grenze von 80.550 Euro im Jahr (6.712,50 Euro im Monat) vor. Der Stichtag steht in der Begründung der Verordnung. Stand: November 2026, die Verordnung ist noch nicht in Kraft.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Entwurf nennt für 2027 eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 84.150 Euro (§ 6 Abs. 6 SGB V). Quelle: Bundesrat-Drucksache 576/26 vom 7. Oktober 2026.
- Für Bestandsfälle nennt der Entwurf eine eigene Grenze von 80.550 Euro im Jahr (§ 6 Abs. 8 SGB V).
- Der Stichtag 31. Dezember 2026 steht in der Begründung der Verordnung und nicht im Verordnungstext selbst.
- Der Bestandsschutz gilt nur für Personen, die an diesem Stichtag privat versichert und versicherungsfrei waren. Wer am Stichtag gesetzlich versichert war, fällt nicht darunter.
- Ob und wie sich die Grenze im Einzelfall auf Verbleib, Wechsel oder Rückkehr auswirkt, sollte vor dem Stichtag mit dem Versicherer oder der Krankenkasse geklärt werden.
Wen betrifft der Bestandsschutz 2027?
Nach der Begründung des Verordnungsentwurfs erfasst die Regel Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen des Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei waren und zugleich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Substitutiv bedeutet, dass die private Versicherung die gesetzliche Krankenversicherung ersetzt und nicht nur ergänzt.
Der Kreis ist also eng gefasst. Entscheidend ist die Situation an einem einzigen Tag. Wer am Stichtag gesetzlich versichert war oder erst später in die PKV wechselt, zählt nicht zu diesem Personenkreis. Für alle anderen bleibt die allgemeine Grenze maßgeblich, die der Entwurf auf 84.150 Euro im Jahr festlegt.
Welche Grenzen 2027 nebeneinander stehen
Die Verordnung nennt mehrere Grenzen mit unterschiedlichen Anwendungsfällen. Die folgende Tabelle ordnet sie nach ihrer Funktion. Die Werte stammen aus dem Entwurf, der dem Bundesrat als Drucksache 576/26 vorliegt. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus, ein Termin dafür ist nicht bekannt.
| Grenze | Rechtsgrundlage | Jahreswert 2027 | Monatswert 2027 | Gilt für |
|---|---|---|---|---|
| Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | § 6 Abs. 6 SGB V | 84.150 Euro | 7.012,50 Euro | Grundsätzlich alle Arbeiter und Angestellten |
| Weitere Grenze | § 6 Abs. 7 SGB V | 72.900 Euro | 6.075 Euro | Fälle, die der Verordnungstext nennt |
| Bestandsgrenze | § 6 Abs. 8 SGB V | 80.550 Euro | 6.712,50 Euro | Personen mit Stichtag 31. Dezember 2026 |
Zur Einordnung: Die allgemeine Grenze lag 2026 bei 77.400 Euro im Jahr. Dieser Wert ist amtlich und stammt aus dem Faktenblatt des GKV-Spitzenverbands mit Stand 1. Januar 2026. Die Anhebung auf 84.150 Euro bedeutet ein Plus von 6.750 Euro im Jahr, das ist eine eigene Berechnung auf Basis dieser beiden Werte.
Warum der Stichtag 31. Dezember 2026 entscheidend ist
Der Stichtag bestimmt, wer unter die Bestandsregel fällt. Er ist zeitkritisch, weil er vor dem Jahreswechsel liegt. Wer zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann sie nicht rückwirkend durch eine spätere Umstellung erfüllen. Das gilt unabhängig davon, wie zügig der Entwurf später beschlossen wird.
Zu beachten ist außerdem, dass der Stichtag in der Begründung genannt wird. Der Verordnungstext selbst enthält ihn nicht ausdrücklich. Für die Praxis heißt das: Wer sich auf die Regel stützt, sollte die endgültige Verordnung im Bundesgesetzblatt abwarten und den Wortlaut prüfen, sobald er vorliegt.
Drei Fälle im Vergleich
Die Tabelle zeigt, wie die Regel für unterschiedliche Ausgangslagen wirkt. Annahme: Das regelmäßige Jahresentgelt liegt in allen drei Fällen oberhalb von 80.550 Euro und unterhalb von 84.150 Euro.
| Ausgangslage am 31. Dezember 2026 | Einschlägige Grenze | Was zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Privat versichert und versicherungsfrei | Bestandsgrenze von 80.550 Euro | Wie sich das Entgelt gegenüber der Bestandsgrenze auswirkt |
| Gesetzlich versichert | Allgemeine Grenze von 84.150 Euro | Ob der Wechsel für 2027 überhaupt möglich ist |
| Neu im Job ab 2027 | Allgemeine Grenze von 84.150 Euro | Ob der Wechsel sinnvoll ist, nicht nur, ob er möglich ist |
Die Folgen einer Überschreitung der Bestandsgrenze ergeben sich aus dem Verordnungstext zusammen mit § 6 SGB V. Diese Folge lässt sich aus dem Entwurf allein nicht vollständig ableiten. Deshalb lohnt eine schriftliche Anfrage bei dem Versicherer, bei dem du versichert bist, bevor du Entscheidungen triffst. Eine Übersicht zur allgemeinen Versicherungspflichtgrenze findest du im Ratgeber zur Versicherungspflichtgrenze im Studium.
Was der Bestandsschutz nicht bedeutet
Bestandsschutz ist keine dauerhafte Garantie. Er ist eine Regel mit Stichtag und Grenze, die sich mit der Verordnung ändern kann, bevor sie in Kraft tritt. Ebenso wenig ersetzt er die Prüfung deiner Tarifbedingungen. Die Beiträge der PKV hängen vom Tarif, vom Eintrittsalter und von der Gesundheit ab, und die Grenze sagt darüber nichts aus.
Wer seine PKV-Beiträge im Blick behalten will, findet im Ratgeber zur Beitragsanpassung eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was bei einer Erhöhung zu tun ist. Das ist unabhängig davon, ob du unter den Bestandsschutz fällst.
Häufige Fragen
Gilt der Bestandsschutz automatisch?
Die Regel wirkt für den beschriebenen Personenkreis, sie wird aber nicht als Antrag gestellt. Ob du dazu gehörst, ergibt sich aus deiner Versicherungssituation am 31. Dezember 2026. Die Versicherungsunterlagen zu diesem Stichtag solltest du daher aufbewahren.
Ich war am 31. Dezember 2026 gesetzlich versichert. Was bedeutet das?
Dann fällst du nicht unter die Bestandsregel. Für dich gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 84.150 Euro im Jahr, sofern der Entwurf so beschlossen wird. Ob ein Wechsel für dich in Frage kommt, hängt von deinem Entgelt und deinem Alter ab.
Ist die Bestandsgrenze höher oder niedriger als die allgemeine Grenze?
Sie ist niedriger, nämlich 80.550 Euro im Jahr gegenüber 84.150 Euro. Das ist ein Unterschied von 3.600 Euro im Jahr (berechnet). Die Zahl allein sagt aber noch nicht, welche Rechtsfolge daraus entsteht. Diese Frage gehört in die Prüfung des Einzelfalls.
Wer hilft bei der Einordnung meines Falls?
Die zuständige Krankenkasse oder der Versicherer kann deine Situation prüfen. Für eine persönliche Einordnung bietet Academycon Beratung an, mehr dazu unter So arbeiten wir. Ein Ratgeber ersetzt diese Prüfung nicht.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe bis zum 31. Dezember 2026, ob du am Stichtag privat versichert und versicherungsfrei bist, und dokumentiere deinen Status.
- Lass dir von deinem Versicherer schriftlich bestätigen, wie deine Versicherung am Stichtag eingeordnet ist.
- Vergleiche dein regelmäßiges Entgelt für 2027 mit der Bestandsgrenze von 80.550 Euro und mit der allgemeinen Grenze von 84.150 Euro.
- Verfolge die endgültige Verordnung und ihren Wortlaut, sobald der Bundesrat entschieden hat.
Passend dazu
- PKV 2027: Grenzen, Beiträge und Änderungen im Überblick
- PKV-Wechsel 2027: Was die Grenzen im Verordnungsentwurf bedeuten
- Versicherungspflichtgrenze im Studium: Was sie für dich bedeutet
- Glossar: Versicherungspflichtgrenze
- PKV-Beitragsanpassung: So reagierst du richtig
Quellen: Bundesrat-Drucksache 576/26, Verordnungsentwurf zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen 2027 mit Begründung (Stand 7. Oktober 2026); Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 (Stand Oktober 2026); GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht (Stand 1. Januar 2026); Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 6 (gesetze-im-internet.de, geltende Fassung).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.