Die Kürzung der Grundsicherung um 30 Prozent ist die zentrale Rechtsfolge bei Pflichtverletzungen nach dem SGB II. Seit dem 1. Juli 2026 gilt sie für Bezieher von Grundsicherungsgeld, also auch für junge Erwachsene und Berufseinsteiger, die nach Ausbildung oder Studium Leistungen beziehen. Dieser Ratgeber erklärt, wann sie greift, wie lange sie dauert und was sie nicht erfasst.
Grundlage sind § 31a und § 31b SGB II und die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit. Für Terminversäumnisse gilt eine eigene Regelung, die im Ratgeber Jobcenter-Termin verpasst behandelt wird.
Kurz beantwortet: Bei einer Pflichtverletzung mindert das Jobcenter das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1 SGB II, Stand: November 2026). Bei Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro sind das rechnerisch rund 169 Euro im Monat. Der Minderungszeitraum beträgt nach § 31b Abs. 2 SGB II drei Monate.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Minderung beträgt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II (§ 31a Abs. 1).
- Der Minderungszeitraum beträgt nach § 31b Abs. 2 SGB II drei Monate. Für Meldeversäumnisse nennt die Bundesagentur für Arbeit einen Monat.
- Die Minderung wird aufgehoben, wenn du die Pflicht erfüllst oder dich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärst, sie künftig zu erfüllen. Nach § 31b Abs. 2 gilt das ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung, sofern die Minderung mindestens einen Monat gedauert hat.
- Die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen durch die Minderung nicht sinken (§ 31a Abs. 4).
- Wer zumutbare Arbeit willentlich verweigert, kann den Regelbedarf bis zu zwei Monate ganz verlieren (§ 31a Abs. 7).
Wann kürzt das Jobcenter um 30 Prozent?
Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II, die du ohne wichtigen Grund begehst. Als Beispiele nennen die Bundesagentur und kommunale Jobcenter das Nichtaufnehmen einer zumutbaren Arbeit, den Abbruch einer Maßnahme und unzureichende Bewerbungen. Voraussetzung ist außerdem, dass du über die Rechtsfolgen informiert wurdest. Vor der Minderung hört das Jobcenter dich an.
Neu ist eine zusätzliche Stufe davor. Erscheinst du ohne wichtigen Grund nicht zu einem Gespräch und fehlen wesentliche Schritte aus dem Kooperationsplan, kann das Jobcenter dich nach den Hinweisen der Bundesagentur per Verwaltungsakt unmittelbar zur Mitwirkung verpflichten. Erst wenn du dieser Verpflichtung nicht nachkommst, folgt im nächsten Schritt die Minderung. Eine kommunale Jobcenter-Information nennt diese Verpflichtung bereits nach einem ersten versäumten Termin.
Wie hoch ist die Kürzung in Euro?
Die Minderung bezieht sich auf den Regelbedarf, nicht auf die Gesamtleistung. Zur Veranschaulichung eine Rechnung (Annahme: Alleinstehende Person, Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro, Stand November 2026):
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf Stufe 1 (Annahme) | 563,00 Euro |
| Minderung 30 Prozent | 168,90 Euro |
| Verbleibender Regelbedarf | 394,10 Euro |
| Kosten der Unterkunft und Heizung | ungekürzt |
Ein Jobcenter-FAQ des Saarpfalz-Kreises nennt für Alleinstehende rund 170 Euro und für Personen mit Partner rund 150 Euro. Der Betrag im Einzelfall hängt von deiner Regelbedarfsstufe ab. Die Miete wird weiter in voller Höhe gezahlt. In einer Bedarfsgemeinschaft wird nur der Regelbedarf der pflichtverletzenden Person gemindert. Ergibt sich rechnerisch kein Anspruch mehr, wird nach § 31a Abs. 4 SGB II monatlich 1 Euro bewilligt.
Wie lange dauert die Minderung?
Die Dauer regelt § 31b SGB II. Der Minderungszeitraum beträgt nach Absatz 2 drei Monate. Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 wird die Minderung aufgehoben, sobald die Pflichten erfüllt werden oder sich die leistungsberechtigte Person nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, sie künftig zu erfüllen. Nach § 31b Abs. 2 gilt das ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung, sofern die Minderung mindestens einen Monat gedauert hat. Für Meldeversäumnisse nennt die Bundesagentur in ihrer Übersicht einen Monat. Die Minderung beginnt nach § 31b Abs. 1 mit dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Minderungsbescheids folgt. Zudem darf die Minderung nur innerhalb von sechs Monaten ab der Pflichtverletzung festgestellt werden. Ein Bescheid vom 10. Februar führt also zur Kürzung ab dem 1. März.
| Fall | Minderung | Dauer laut Gesetz oder Bundesagentur |
|---|---|---|
| Sonstige Pflichtverletzung | 30 Prozent des Regelbedarfs | 3 Monate (§ 31b Abs. 2 SGB II) |
| Meldeversäumnis (wiederholt) | 30 Prozent des Regelbedarfs | 1 Monat (Bundesagentur) |
| Willentliche Weigerung, zumutbare Arbeit aufzunehmen | Wegfall des Regelbedarfs | bis zu 2 Monate (Bundesagentur) |
| Drei Termine in Folge versäumt | Wegfall des Anspruchs, § 7b Abs. 4 | bis zur persönlichen Vorsprache |
Was gilt bei der Weigerung, Arbeit aufzunehmen?
Nach § 31a Abs. 7 SGB II entfällt der Anspruch auf den Regelbedarf, wenn eine zumutbare Arbeit nicht aufgenommen wird, die tatsächlich und unmittelbar möglich ist, und die Weigerung willentlich erfolgt. Das Geld für Unterkunft und Heizung soll dann an den Vermieter gezahlt werden. Laut Bundesagentur gilt der Entzug bis zu zwei Monate und endet, wenn die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme entfällt oder du das Angebot nachträglich annimmst und die Minderung mindestens einen Monat dauerte. Der Ratgeber Neue Regeln bei Arbeitsaufnahme vertieft das.
Wann entfällt die Kürzung?
- Bei wichtigem Grund. Du musst ihn darlegen und nachweisen.
- Bei außergewöhnlicher Härte (§ 31a Abs. 3). Das Jobcenter prüft sie im Einzelfall.
- Wenn du die Pflicht nachholst oder dich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärst, sie künftig zu erfüllen.
- Bei psychischer Erkrankung ist laut § 31a Abs. 2 eine persönliche Anhörung vorgesehen, wenn die Erkrankung bekannt ist oder Anhaltspunkte bestehen.
Für Erwerbsfähige unter 25 Jahren sieht § 31a Abs. 6 vor, dass sie innerhalb von vier Wochen nach der Minderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem der Kooperationsplan überprüft wird.
Gegen einen Minderungsbescheid kannst du Widerspruch einlegen. Fristen und Vorgehen stehen im Ratgeber Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.
Wie unterscheidet sich die Pflichtverletzung vom Meldeversäumnis?
Beides führt zu einer Minderung um 30 Prozent, aber auf unterschiedlichen Wegen. Die Pflichtverletzung nach § 31 SGB II betrifft inhaltliche Pflichten, etwa Bewerbungen, Maßnahmen oder Arbeitsaufnahme. Das Meldeversäumnis nach § 32 SGB II betrifft das Nichterscheinen zu einer Aufforderung des Jobcenters. Bei wiederholten Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen ist die Gesamtminderung nach § 31a Abs. 4 auf 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt. Das heißt: Mehrere Verstöße im selben Zeitraum führen nicht zu einer Addition auf 60 oder 90 Prozent. Wie die Zählung bei Terminen im Einzelnen funktioniert, steht im Ratgeber zum verpassten Jobcenter-Termin.
Häufige Fragen
Gilt die Kürzung auch für Studierende?
Studierende mit dem Grunde nach BAföG-förderfähiger Ausbildung sind nach § 7 Abs. 5 SGB II im Regelfall von der Leistung zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. Die Minderung setzt einen laufenden Bezug voraus. Mehr dazu im Ratgeber Neue Grundsicherung für Studierende.
Wird die Miete mitgekürzt?
Nein. Nach § 31a Abs. 4 SGB II dürfen die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung durch die Minderung nicht sinken.
Muss ich vorher angehört werden?
Ja. Auf Verlangen soll die Anhörung persönlich stattfinden. Bei bekannter psychischer Erkrankung soll sie persönlich erfolgen (§ 31a Abs. 2).
Ab wann wirkt die Kürzung?
Sie beginnt nach § 31b Abs. 1 SGB II im Kalendermonat nach dem Wirksamwerden des Minderungsbescheids.
So gehst du jetzt vor
- Lies das Anhörungsschreiben genau und notiere die Frist zur Stellungnahme.
- Nenne einen wichtigen Grund oder eine Härte schriftlich und lege Nachweise bei.
- Hol die Pflicht nach oder erkläre schriftlich, sie künftig zu erfüllen, wenn das möglich ist.
- Prüfe den Minderungsbescheid und lege bei Fehlern fristgerecht Widerspruch ein.
- Bei Fragen zur Finanzplanung nach einer Kürzung findest du Unterstützung unter So arbeiten wir.
Passend dazu
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- Jobcenter-Termin verpasst: Welche Folgen die Grundsicherung hat
- Bürgergeld oder Neue Grundsicherung: Die Unterschiede
- Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid: Fristen und Vorgehen
Quellen: § 31a SGB II, gesetze-im-internet.de (Stand November 2026); § 31b SGB II, Beginn und Dauer der Minderung, gesetze-im-internet.de (abgerufen 02.11.2026); Rechte, Pflichten und Minderungen, Bundesagentur für Arbeit (Stand November 2026); FAQ Neue Grundsicherung, Jobcenter Saarpfalz-Kreis (Stand 2026); BMFTR zum BAföG-Kabinettsbeschluss, Verweis auf 563 Euro Grundsicherungsniveau (Stand August 2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.