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Riester-Vertrag weiterlaufen lassen oder kündigen?

Bestandsschutz, Zulagenrückzahlung und Umstellung: Was nach dem Altersvorsorgereformgesetz für deinen Riester-Vertrag gilt und welche Wege du hast.
Studentin mit Fahrradhelm vor einem Universitätsgebäude

Inhalt

Ob du deinen Riester-Vertrag weiterlaufen lassen oder kündigen solltest, ist die häufigste Frage rund um die Reform der privaten Altersvorsorge. Das Gesetz zwingt dich zu keinem Schritt, aber es verändert die Alternativen. Dieser Ratgeber behandelt die Entscheidung für den eigenen Vertrag, die allgemeine Reform erklärt der Ratgeber Riester-Reform 2027.

Kurz beantwortet: Bestehende Riester-Verträge laufen weiter: Verträge vor dem 1. Januar 2027 behalten die bisherigen Regeln bis zum Beginn der Auszahlungsphase, und du kannst unwiderruflich auf die neuen Regeln umstellen (§ 52 Abs. 50a EStG, BT-Drs. 21/4996). Eine Kündigung vor der Auszahlungsphase kann als schädliche Verwendung gelten und Zulagen zurückfordern. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesrat hat dem Altersvorsorgereformgesetz am 8. Mai 2026 zugestimmt. Ab 1. Januar 2027 gelten neue Förderregeln und neue Produkte.
  • Ein Riester-Vertrag muss nicht gekündigt werden. Die Deutsche Rentenversicherung nennt einen Bestandsschutz.
  • Wer kündigt, riskiert nach § 93 EStG die Rückzahlung von Zulagen. Die Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag ist keine schädliche Verwendung.
  • Alte Verträge behalten ihre Grundzulage von 175 Euro im Jahr, bis du auf die neuen Regeln umstellst. Dort gelten bis zu 540 Euro Grundzulage und ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro.
  • Ein Neuvertrag parallel zum Bestand zieht nach Angabe der Rentenversicherung den Bestandsvertrag in die neuen Regeln.

Was passiert mit meinem Riester-Vertrag nach der Reform?

Dein Vertrag bleibt bestehen. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses behalten Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, die bisherigen Regeln bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Du kannst aber unwiderruflich erklären, dass die neuen Regeln für alle deine Verträge gelten (BT-Drs. 21/4996). Die Rentenversicherung beschreibt diesen Weg als Erklärung und erwähnt den Bestandsschutz ausdrücklich (Stand der Seite: 17. September 2026).

Für die Auszahlungsphase gilt: Ohne abweichende Vereinbarung beginnt sie bei Verträgen aus den Jahren 2012 bis 2026 mit der Vollendung des 62. Lebensjahres, bei früheren Verträgen mit 60 (§ 7b Abs. 1 AltZertG, konsolidierte Fassung). Bestehende Verträge können nach dem Gesetz einvernehmlich angepasst werden, sodass eine Restverrentung bei Auszahlungsplänen entfallen kann.

Was kostet eine Kündigung?

Die Kündigung eines Riester-Vertrags vor Beginn der Auszahlungsphase ist nach § 93 Abs. 1 EStG grundsätzlich eine schädliche Verwendung. Die Folge ist die Rückzahlung der gezahlten Zulagen und der steuerlich festgestellten Beträge. Eine Ausnahme bildet nach § 93 Abs. 2 die Übertragung des Kapitals auf einen anderen Altersvorsorgevertrag.

Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung sichtbar. Annahme: Du hast zehn Jahre lang die volle Grundzulage von 175 Euro erhalten.

  1. Die Zulagen belaufen sich auf 1.750 Euro.
  2. Bei einer schädlichen Verwendung sind diese Zulagen zurückzuzahlen.
  3. Hinzu kommen die steuerlichen Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug, soweit sie festgestellt wurden.
  4. Der Betrag, der dir ausgezahlt wird, hängt außerdem von der Wertentwicklung und den im Vertrag angefallenen Kosten ab, die dein Anbieter ausweisen muss.

Das Beispiel zeigt nur die Logik. Die tatsächliche Summe hängt von deinem Vertrag und deiner Steuerlage ab. Bevor du kündigst, lässt du dir die Rückzahlungsbeträge schriftlich vom Anbieter nennen, und prüfst, ob die Übertragung auf einen anderen Vertrag die bessere Alternative ist.

Weiterlaufen, beitragsfrei stellen, kündigen oder wechseln: Wie unterscheiden sich die Wege?

WegFörderungZulagenrückzahlungWorauf du achten solltest
Weiterlaufen mit BeiträgenZulage nach bisherigem Recht, 175 Euro GrundzulageNeinKosten und Garantie des Vertrags prüfen
Beitragsfrei stellenKeine neue Zulage für Jahre ohne BeitragNein, soweit der Vertrag bestehen bleibtMöglichkeit und Bedingungen regeln die Vertragsbedingungen
Kündigen und auszahlenEntfälltJa, nach § 93 EStGAuszahlung vor Rentenbeginn ist schädliche Verwendung
Auf neue Regeln umstellenBis zu 540 Euro Grundzulage, 120 Euro MindestbeitragNeinErklärung ist unwiderruflich, gilt für alle Verträge
In neuen Vertrag übertragenNeue Förderung im neuen VertragNein, laut Rentenversicherung keine Rückzahlung der bisherigen FörderungWechselkosten sind gesetzlich begrenzt

Wie der Wechsel im Einzelnen abläuft und was er kostet, behandelt der Ratgeber Riester wechseln. Die Förderhöhen vergleicht der Ratgeber Altersvorsorgedepot Zulage berechnen.

Wann spricht etwas für das Weiterlaufen?

Die Regeln sehen vor, dass du nichts überstürzen musst. Für das Weiterlaufen spricht, wenn dein Vertrag niedrige Kosten hat, du eine Garantie schätzt und das Ende der Ansparphase nah ist. Wer kurz vor der Auszahlungsphase steht, hat wenig Zeit, die Vorteile eines Wechsels zu nutzen. Auch das Parallelsparen ist möglich, hat aber eine Wirkung, die du kennen solltest: Wer zusätzlich einen Neuvertrag abschließt, für den gelten nach Angabe der Rentenversicherung die neuen Regeln automatisch auch für den bestehenden Vertrag.

Wann spricht etwas für eine Veränderung?

Ein Blick auf die Alternativen lohnt, wenn dein Vertrag hohe laufende Kosten hat oder der Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent des Vorjahreseinkommens (bis 2.100 Euro) für dich ungünstiger ist als der neue Mindestbeitrag von 120 Euro im Jahr. Ein Wechsel in ein Altersvorsorgedepot bedeutet aber auch, dass sich Produktmerkmale ändern: Die Rentenversicherung nennt für die neuen Produkte zeitlich befristete Auszahlpläne bis zum 85. Lebensjahr statt der lebenslangen Riester-Rente. Das Depot ohne Garantie trägt das Anlagerisiko vollständig, das Garantieprodukt sichert 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge.

KriteriumRiester-BestandAltersvorsorgedepot (ab 1.1.2027)
Grundzulage175 Euro im Jahr, Stand November 2026Bis zu 540 Euro im Jahr
Kinderzulage185 Euro (Geburt bis 2007) oder 300 Euro (ab 2008)Bis zu 300 Euro je Kind
Mindesteigenbeitrag4 Prozent des Vorjahreseinkommens, höchstens 2.100 Euro120 Euro im Jahr
AuszahlungVertragsabhängig, Beginn 60 oder 62 laut GesetzAuszahlplan bis mindestens 85, Beginn ohne Vereinbarung 65

Häufige Fragen

Muss ich 2026 handeln?

Nein. Das Gesetz verlangt keine Frist für Bestandsverträge. Eine Frist besteht für den Neuabschluss, denn Verträge nach alter Fassung dürfen zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden.

Verliere ich bei der Umstellung auf die neuen Regeln Ansprüche?

Die Erklärung ist laut Beschlussempfehlung unwiderruflich und gilt für alle deine Verträge. Prüfe vorher, ob alle Verträge mit den neuen Zulagenregeln für dich besser sind, auch bei Kindern und bei Beitragsjahren mit wechselndem Einkommen.

Was ist mit der Kinderzulage?

Im Bestand beträgt sie 185 Euro je Kind bei Geburt bis Ende 2007 und 300 Euro bei Geburt ab 2008. Im neuen System beträgt sie bis zu 300 Euro je Kind.

Kann ich meinen Anbieter nach der Reform wechseln?

Ja. Die Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag ist keine schädliche Verwendung. Kosten und Fristen der Übertragung stehen im Ratgeber zum Riester-Wechsel.

So gehst du jetzt vor

  1. Fordere bei deinem Anbieter eine aktuelle Übersicht zu Guthaben, Kosten, Zulagen und Garantie an.
  2. Prüfe, ob du Beiträge fortführen, aussetzen oder auf die neuen Regeln umstellen willst, und notiere die Folgen für alle deine Verträge.
  3. Kündige nicht, bevor du die Rückzahlungsfolgen nach § 93 EStG kennst. Eine persönliche Einschätzung kannst du bei Academycon einholen.
  4. Entscheide über einen Wechsel erst, wenn du die Kosten des neuen Produkts im Vergleich kennst.

Passend dazu

Quellen: Bundestag, Drucksache 21/4996, Beschlussempfehlung vom 25. März 2026; Deutsche Rentenversicherung, Altersvorsorgereformgesetz, Stand 17. September 2026; § 93 EStG, schädliche Verwendung; AltZertG, konsolidierte Fassung ab 1. Januar 2027, Stand November 2026; § 84 EStG.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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