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Mietpreisbremse bis 2029: Was Studierende wissen müssen

Der Gesetzentwurf verlängert die Frist für die Mietpreisbremse bis Ende 2029. Was genau geändert wird, was nach 2029 offen ist und wie du die Regel prüfst.
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Inhalt

Die Mietpreisbremse soll nach den vorliegenden Gesetzesunterlagen bis zum 31. Dezember 2029 gelten. Für Studierende und Berufseinsteiger ist das vor allem bei der Suche nach einem Zimmer oder einer Wohnung relevant, weil die Regel die Miete bei einer Neuvermietung begrenzt. Dieser Beitrag erklärt, was der Gesetzentwurf ändert, was danach offen ist und wie du die Regel im Alltag prüfst.

Kurz beantwortet: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesrat-Drucksache 6/25 vom 3. Januar 2025) müssen die Länderverordnungen zur Mietpreisbremse spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten, bisher war 2025 vorgesehen. Nach Presseberichten hat der Bundestag der Verlängerung am 26. Juni 2025 zugestimmt. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Frist betrifft die Rechtsverordnungen der Länder, mit denen Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt werden.
  • Der Gesetzentwurf ersetzt im Paragrafen 556d Absatz 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Jahr 2025 durch 2029.
  • Nach Presseberichten hat der Bundestag den Entwurf am 26. Juni 2025 beschlossen. Das Datum der Verkündung steht im Bundesgesetzblatt.
  • Die Regel gilt nur bei der Wiedervermietung, nicht für bestehende Mietverhältnisse.

Was die Mietpreisbremse regelt

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete, die ein Vermieter bei der Wiedervermietung einer Wohnung verlangen darf. Maßstab ist die ortsübliche Vergleichsmiete, also die Miete, die in der Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum üblich ist, zuzüglich eines gesetzlich festgelegten Zuschlags. Die Regel greift also, wenn eine Wohnung neu vermietet wird. Eine laufende Miete wird durch sie nicht unmittelbar gesenkt.

Die Vorschrift steht im Bürgerlichen Gesetzbuch als Paragraf 556d. Der Gesetzentwurf verändert nach dem Wortlaut der Vorschrift die Frist für die Verordnungen, auf deren Grundlage die Regel in einem Gebiet gilt.

Was der Gesetzentwurf konkret ändert

Die folgende Übersicht stellt die Änderungen dar und gibt den jeweiligen Stand an.

PunktInhalt laut GesetzentwurfStand
VorschriftParagraf 556d Absatz 2 Satz 4 BGB: Die Angabe „2025“ wird durch „2029“ ersetztEntwurf vom 03.01.2025
Geltungsdauer der VerordnungenAlle Rechtsverordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft tretenNach Presseberichten vom Bundestag beschlossen am 26.06.2025
InkrafttretenAm Tag nach der VerkündungVerbindlich erst mit Verkündung im Bundesgesetzblatt

Quelle der Tabelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesrat-Drucksache 6/25 vom 03.01.2025.

Die Begründung des Entwurfs sieht vor, dass die Regelungen bundesweit bis einschließlich 31. Dezember 2029 angewendet werden können. Dabei handelt es sich um eine Verlängerung, keine neue Regel. Wer sich auf die Mietpreisbremse beruft, muss deshalb stets prüfen, in welcher Gemeinde die Wohnung liegt und welche Verordnung dort gilt.

Was heißt das für Studierende und Berufseinsteiger?

Die Mietpreisbremse wirkt nur in den Gebieten, die ein Land per Rechtsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen hat. Wer in einer Stadt ohne solche Verordnung sucht, kann sich nicht auf die Begrenzung berufen. Deshalb ist der erste Schritt immer die Frage, ob die Gemeinde erfasst ist.

Die Obergrenze orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ob eine Miete darüber liegt, lässt sich nur im Vergleich mit dem Mietspiegel oder mit vergleichbaren Wohnungen der Gegend beurteilen, nicht allein am Angebot selbst. Das Gesetz kennt Ausnahmen, etwa für Neubauten. Welche Fälle konkret gelten, erklärt unser Beitrag Mietpreisbremse und Neubau: Welche Ausnahmen gelten. Zur Frage nach der Vormiete verweisen wir auf Vormiete bei der Mietpreisbremse.

Für Studierende ist die Frist praktisch bedeutsam, weil Mietverträge häufig über mehrere Semester laufen. Ein Beispiel: Ein Mietvertrag, der am 1. September 2028 beginnt, liegt vor dem 31. Dezember 2029. Ob die Mietpreisbremse zu diesem Zeitpunkt gilt, hängt davon ab, ob die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt noch in einer gültigen Verordnung steht. Wer langfristig plant, sollte deshalb nicht nur auf das Datum 2029 schauen, sondern auf den Stand der jeweiligen Landesverordnung.

Für die WG-Suche gilt ein eigener Blick. Ob ein einzelnes Zimmer und die Miete dafür unter die Regel fallen, hängt vom Einzelfall ab. Die Antwort auf diese Frage behandelt unser Beitrag Gilt die Mietpreisbremse für WG-Zimmer?.

Wie du die Regel im Alltag prüfst

  • Prüfe zuerst, ob deine Gemeinde in der Verordnung des Landes als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt geführt wird. Die Verordnung findest du im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes.
  • Vergleiche die angebotene Miete mit dem Mietspiegel der Gemeinde, sofern einer vorliegt. Eine Anleitung dazu bietet Mietspiegel finden und lesen.
  • Frage nach den Angaben, die für die Berechnung wichtig sind, und dokumentiere die Antworten schriftlich.
  • Lass dich bei Zweifeln vor der Unterschrift beraten, etwa von einer Mieterberatung oder einem Rechtsanwalt.

Welche Fragen bleiben offen?

Der Gesetzentwurf setzt eine Frist, er regelt aber nicht, was nach 2029 geschieht. Ob die Mietpreisbremse danach fortgeführt wird, ist im Gesetzentwurf nicht entschieden. Wer ein Mietverhältnis plant, das über 2029 hinausreicht, sollte diese Unsicherheit im Blick behalten und sich nicht allein auf die heutige Rechtslage verlassen.

Offen bleibt außerdem, in welchem Umfang die Länder ihre Verordnungen bis dahin ändern. Eine verlässliche Auskunft gibt die jeweilige Landesregierung oder die Gemeinde. Wer die Regel in einem Streitfall anwenden will, muss deshalb nicht nur die Frist kennen, sondern auch den Wortlaut der Verordnung seiner Gemeinde und die aktuelle Rechtsprechung dazu im Blick behalten.

Häufige Fragen

Gilt die Mietpreisbremse bis 2029 schon?

Nach dem Gesetzentwurf ja, und nach Presseberichten hat der Bundestag die Verlängerung am 26. Juni 2025 beschlossen. Verbindlich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Datum und den genauen Wortlaut findest du dort.

Gilt die Regel für jede Wohnung?

Nein. Sie gilt nur bei der Wiedervermietung und nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die ein Land ausgewiesen hat. Für bestehende Mietverhältnisse gelten andere Regeln, etwa bei Mieterhöhungen.

Was passiert nach dem 31. Dezember 2029?

Nach dem Gesetzentwurf müssen die Verordnungen spätestens mit Ablauf dieses Datums außer Kraft treten. Ob und wie die Regel danach fortgeführt wird, ist in den vorliegenden Unterlagen nicht entschieden.

Kann ich eine zu hohe Miete rügen?

Du kannst deinem Vermieter mitteilen, dass du die Miete für zu hoch hältst. Wie und bis wann das geschehen muss, hängt vom Einzelfall ab. Lass dich beraten, bevor du die Miete kürzt oder zurückforderst, denn ein Fehler kann teuer werden.

So gehst du jetzt vor

  1. Notiere die Gemeinde, den Mietbeginn und die Höhe der angebotenen Miete.
  2. Prüfe, ob die Gemeinde unter die Verordnung des Landes fällt.
  3. Vergleiche die Miete mit dem Mietspiegel und frage nach den Angaben zur Vormiete.
  4. Hole vor der Unterschrift Rat ein, wenn du Zweifel hast.

Passend dazu

Quellen: Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“, Bundesrat-Drucksache 6/25 vom 03.01.2025

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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