Krypto und ETF im Studium sind für viele der erste Schritt in die eigene Geldanlage. Steuerlich behandelt der Staat beide Anlageformen jedoch sehr unterschiedlich, und genau daran scheitern Studierende oft bei der Steuererklärung. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln für 2026 in verständlicher Form, mit Beispielen und Fristen. Wie du überhaupt anfängst, zeigt dir unser Ratgeber zum Geld anlegen im Studium.
Kurz beantwortet: Krypto-Verkäufe innerhalb eines Jahres nach dem Kauf sind steuerpflichtig, sobald die Gewinne im Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigen. ETF-Erträge unterliegen in der Regel der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) bleibt für Kapitalerträge steuerfrei. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- ETFs sind Investmentfonds. Gewinne aus Ausschüttungen und Verkäufen werden über die Abgeltungsteuer erfasst, nicht über die Spekulationsregeln.
- Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG).
- Kryptowerte werden nach § 23 EStG besteuert. Verkäufe mehr als ein Jahr nach dem Kauf bleiben steuerfrei.
- Für Krypto-Gewinne aus Verkäufen innerhalb eines Jahres gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro im Kalenderjahr. Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
- Auch ohne Steuerabzug durch die Bank musst du Krypto-Gewinne, die steuerpflichtig sind, in der Steuererklärung angeben.
Wie werden ETFs im Studium besteuert?
ETFs sind Investmentfonds, für die das Investmentsteuergesetz gilt. Bei Ausschüttungen und beim Verkauf von Fondsanteilen wird in der Regel die Abgeltungsteuer von 25 Prozent fällig, dazu gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei Aktienfonds mit mehr als der Hälfte des Vermögens in Aktien bleibt außerdem ein Teil des Ertrags steuerfrei (Teilfreistellung). Bei thesaurierenden ETFs, die nichts ausschütten, kommt die Vorabpauschale hinzu: Eine jährliche Steuer auf einen fiktiven Ertrag, die auch fällig wird, wenn du nichts verkaufst. Die Höhe der Vorabpauschale hängt vom Basiszins ab, den das Bundesfinanzministerium jährlich bekannt gibt. Deshalb wird sie in diesem Ratgeber nicht beziffert.
| Regel | Wert (Stand 2026) | Fundstelle |
|---|---|---|
| Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge | 25 Prozent, dazu gegebenenfalls Soli und Kirchensteuer | § 32d EStG |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 Euro einzeln, 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung | § 20 Abs. 9 EStG |
| Teilfreistellung bei Aktienfonds | 30 Prozent des Ertrags bleiben steuerfrei | § 20 InvStG |
| Spekulationsfrist für Kryptowerte | ein Jahr zwischen Kauf und Verkauf | § 23 Abs. 1 EStG |
| Freigrenze für private Veräußerungsgewinne | 1.000 Euro im Kalenderjahr | § 23 Abs. 3 EStG |
Rechenbeispiel: Ausschüttungen unter dem Pauschbetrag
Annahme: Du erhältst 2026 Ausschüttungen aus einem ETF von 600 Euro und hast keine weiteren Kapitalerträge. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro deckt diesen Betrag vollständig ab. Hast du bei deiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt, behält sie keine Steuer ein. Hast du keinen erteilt, zieht die Bank die Abgeltungsteuer ab, und du holst sie über die Anlage KAP in deiner Steuererklärung zurück. Der Freistellungsauftrag ist daher die einfachste Lösung, wenn deine Erträge im Rahmen des Pauschbetrags bleiben.
Wie funktioniert die Besteuerung von Krypto?
Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether gelten für Privatpersonen als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Entscheidend ist die Haltefrist. Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als zwölf Monate, bleibt der Gewinn steuerfrei. Verkaufst du innerhalb dieser Frist, greift die Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr für alle privaten Veräußerungsgewinne aus solchen Geschäften. Verluste aus Veräußerungen dürfen nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 EStG). Für einen Kursgewinn zählt also nicht allein die Höhe, sondern vor allem der Zeitpunkt des Verkaufs.
Annahme: Du kaufst im März 2026 Bitcoin für 2.000 Euro und verkaufst im Oktober 2026 für 3.300 Euro. Der Gewinn von 1.300 Euro liegt über der Freigrenze, deshalb ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Hättest du bis April 2027 gewartet, wäre der Verkauf nach mehr als zwölf Monaten steuerfrei gewesen. Im Beispiel entscheidet also allein der Verkaufszeitpunkt darüber, ob der Gewinn steuerpflichtig ist.
Was gilt für Staking, Zinsen und Airdrops?
Erträge aus Staking, Lending oder Airdrops werden steuerlich nicht wie ein reiner Kursgewinn behandelt. Das Bundesfinanzministerium hat dazu eine Verwaltungsauffassung zu Kryptowerten veröffentlicht, die je nach Ausgestaltung unterschiedliche Folgen hat. Ob und wann solche Erträge steuerpflichtig sind, hängt vom konkreten Angebot ab. Hier lohnt eine Rückfrage beim zuständigen Finanzamt oder bei einem Steuerberater, bevor du die Erträge in der Erklärung ansetzt.
Wie gibst du Krypto und ETFs in der Steuererklärung an?
- Sammle die Steuerbescheinigungen deiner Bank für Zinsen, Dividenden und Fondserträge.
- Trage Kapitalerträge und Ausschüttungen in der Anlage KAP ein. Bei Fonds kann die Bank die nötigen Werte bereitstellen.
- Trage private Krypto-Verkäufe mit Kaufdatum, Verkaufsdatum, Anschaffungs- und Veräußerungspreis in die Anlage SO ein.
- Bewahre Abrechnungen der Börsen und Wallets auf. Das Finanzamt kann sie anfordern.
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2026 ohne Steuerberater endet am 2. August 2027. Die Regelfrist 31. Juli 2027 ist ein Samstag, deshalb endet die Frist am nächsten Werktag (§ 149 Abs. 2 AO, § 108 Abs. 3 AO). Mit Steuerberater gilt eine deutlich spätere Frist. Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, erklärt der Ratgeber zur Steuererklärung für Studierende.
Häufige Fragen
Muss ich ETF-Gewinne versteuern, wenn ich nicht verkaufe?
Bei ausschüttenden ETFs fällt die Steuer mit der Ausschüttung an. Bei thesaurierenden ETFs kann die Vorabpauschale jährlich anfallen, auch ohne Verkauf. Sie wird in der Regel über die Bank abgerechnet, sofern deine Bank Fondsdepots führt. Ob und in welcher Höhe sie anfällt, hängt vom Basiszins des jeweiligen Jahres ab.
Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für Krypto?
Nein. Der Sparer-Pauschbetrag gilt für Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Fondserträge. Für Krypto-Veräußerungsgewinne aus privaten Verkäufen gilt die eigene Freigrenze von 1.000 Euro im Kalenderjahr nach § 23 EStG. Beide Regeln können im selben Jahr nebeneinander vorkommen.
Muss ich Krypto-Gewinne angeben, wenn die Plattform im Ausland sitzt?
Ja. Der Sitz der Plattform ändert nichts an der Steuerpflicht. Entscheidend ist, dass du als Person in Deutschland steuerpflichtig bist. Die Gewinne musst du daher auch dann angeben, wenn keine Bescheinigung in deutscher Sprache vorliegt.
Kann ich Krypto-Verluste mit ETF-Gewinnen verrechnen?
Nein, nicht ohne Weiteres. Verluste aus Krypto-Verkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 EStG). Verluste aus Fondsanlagen laufen über den eigenen Verlusttopf bei der Bank oder in der Anlage KAP. Beide Bereiche sollten getrennt betrachtet werden.
Brauche ich eine Steuererklärung, wenn meine Erträge klein sind?
Liegen deine Kapitalerträge unter dem Sparer-Pauschbetrag und hast du einen Freistellungsauftrag erteilt, fällt in der Regel keine Abgeltungsteuer an. Ob du trotzdem eine Erklärung abgeben musst, hängt von der Aufforderung des Finanzamts und deinen übrigen Einkünften ab. Wenn du unsicher bist, frag dort nach.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe bei deiner Bank, ob ein Freistellungsauftrag besteht, und passe ihn an die Summe deiner erwarteten Erträge an.
- Lege eine Tabelle mit jedem Krypto-Kauf und -Verkauf an, mit Datum, Betrag und Gebühren.
- Finde heraus, ob deine ETFs ausschütten oder thesaurieren, um die Steuerfolgen einzuschätzen.
- Kläre Staking-Erträge und andere Krypto-Einkünfte vor der Erklärung mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater.
Passend dazu
- ETF-Sparplan im Studium: So funktioniert er Schritt für Schritt
- Steuern für Studenten: Wann du zahlst und wann nicht
- Steuererklärung für Studenten: So holst du dir Geld zurück
- Steuerliche Vorteile im Studium: Das kannst du 2026 absetzen
Quellen: § 20 EStG, Kapitalvermögen (Stand 2026), § 23 EStG, private Veräußerungsgeschäfte (Stand 2026), § 32d EStG, Abgeltungsteuer (Stand 2026), § 20 InvStG, Teilfreistellung (Stand 2026), Bundesfinanzministerium, Hinweise zu Kryptowerten (Stand 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.