Kurz beantwortet: Zuzahlungen 2027 sollen nach dem Gesetzgebungsverfahren um 50 Prozent steigen, so das Bundesgesundheitsministerium. Für Arzneimittel sieht der Entwurf 10 Prozent des Abgabepreises vor, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Heute liegt die Obergrenze bei 10 Euro. Die Belastungsgrenze bleibt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Stand: November 2026.
Wer regelmäßig Medikamente, Heilmittel oder Klinikaufenthalte braucht, zahlt in der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen. Für 2027 sind höhere Beträge vorgesehen. Dieser Ratgeber zeigt, was heute gilt, was der Gesetzentwurf vorsieht und wie du die Belastung über das Jahr berechnest.
Das Wichtigste in Kürze
- Heute gilt für Arzneimittel: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
- Der Gesetzentwurf sieht 10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro vor.
- Der Gesundheitsausschuss hat die jährliche Anpassung der Zuzahlungen gestrichen.
- Die Belastungsgrenze bleibt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, für chronisch Kranke bei 1 Prozent.
- Die Beträge für Krankenhaus und Heilmittel prüfst du im verkündeten Gesetzestext.
Was gilt heute bei Arzneimitteln?
Nach § 61 SGB V betragen Zuzahlungen 10 Prozent des Abgabepreises. Der Betrag liegt mindestens bei 5 Euro und höchstens bei 10 Euro und überschreitet nie die Kosten des Mittels. Bei einer Packung mit 20 Euro Abgabepreis zahlst du also 5 Euro, bei 150 Euro dagegen 10 Euro.
Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V begrenzt die Summe der Zuzahlungen im Kalenderjahr. Erreichst du die Grenze, stellt deine Krankenkasse eine Bescheinigung aus, und weitere Zuzahlungen entfallen für das Jahr.
Was sieht der Gesetzentwurf vor?
Der Bericht des Ausschusses zum Gesetzentwurf vom 8. Juli 2026 nennt für Arzneimittel einen Satz von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Die Belastungsgrenze bleibt im Entwurf bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent.
| Abgabepreis | Zuzahlung heute | Zuzahlung nach Entwurf |
|---|---|---|
| 20 Euro | 5 Euro | 7,50 Euro |
| 60 Euro | 6 Euro | 7,50 Euro |
| 150 Euro | 10 Euro | 15 Euro |
Die Tabelle setzt voraus, dass der Entwurf unverändert Gesetz wird. Die verkündete Fassung kann davon abweichen, deshalb gilt am Ende der Gesetzestext. Interessant ist außerdem, dass der Gesundheitsausschuss die jährliche Anpassung gestrichen hat. Die Beträge bleiben damit festgeschrieben, bis der Gesetzgeber sie erneut ändert.
Wie hoch wird die Belastung im Jahr?
Die Belastungsgrenze wirkt über das ganze Kalenderjahr. Das folgende Beispiel rechnet mit Annahmen, um die Größenordnung zu zeigen. Es ist keine Prognose für deine Situation.
- Annahme: 1.000 Euro Bruttoeinnahmen je Monat, also 12.000 Euro im Jahr.
- Belastungsgrenze: 2 Prozent von 12.000 Euro, also 240 Euro im Jahr.
- Bei chronischer Erkrankung gilt 1 Prozent, also 120 Euro im Jahr.
- Ist die Grenze erreicht, entfallen weitere Zuzahlungen im selben Kalenderjahr.
Leben weitere Angehörige im gemeinsamen Haushalt, mindern sich die anrechenbaren Einnahmen nach § 62 Abs. 2 SGB V. Das kann die Grenze in der Praxis verschieben, deshalb lohnt sich eine Prüfung im Einzelfall.
Was gilt für Krankenhaus und Heilmittel?
Für stationäre Aufenthalte sieht § 61 SGB V heute eine tägliche Zuzahlung von 10 Euro vor. Nach den Angaben des Ministeriums sollen die Zuzahlungen insgesamt um 50 Prozent steigen. Die genauen Tagessätze und die Beträge für Heilmittel wie Physiotherapie stehen im verkündeten Gesetz und müssen dort geprüft werden.
Für Hilfsmittel gelten eigene Regeln, die sich nicht mit den Arzneimittelbeträgen vermischen lassen. Wer mehrere Leistungsarten nutzt, sollte deshalb jede Kategorie getrennt betrachten und die Summe gegen die Belastungsgrenze halten.
Wie behältst du die Zuzahlung im Blick?
Eine einfache Liste mit Datum, Medikament, Abgabepreis und Zuzahlung reicht aus. Du brauchst dafür keine besondere Software. Wichtig ist, die Beträge zeitnah einzutragen, solange die Belege noch vorliegen. Ein Blick in die Quittungen der letzten Monate zeigt außerdem, welche Präparate regelmäßig anfallen. So erkennst du früh, ob die Grenze in diesem Jahr erreicht wird.
Bei mehreren Personen im Haushalt rechnet das Gesetz Zuzahlungen und Einnahmen zusammen, sofern die Angehörigen im gemeinsamen Haushalt leben (§ 62 Abs. 2 SGB V). Deshalb sollte die Liste alle Personen erfassen, die betroffen sind. Wer das nicht tut, übersieht unter Umständen, dass die Grenze früher erreicht ist als gedacht. Gerade bei Medikamenten mit hohem Abgabepreis lohnt sich deshalb ein regelmäßiger Blick auf die Summe, bevor der Jahreswechsel näher rückt.
Häufige Fragen
Gilt die Zuzahlung für alle Medikamente?
Die Zuzahlung ist an den Abgabepreis gebunden und fällt je abgegebener Packung an. Ausnahmen für bestimmte Personengruppen regelt das Gesetz. Fragen zu einer Befreiung klärst du am besten mit deiner Krankenkasse.
Wann bin ich von der Zuzahlung befreit?
Eine Befreiung ergibt sich nicht allein aus einem Wunsch. Maßgeblich ist vor allem die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Wer sie erreicht, erhält eine Bescheinigung über die Zuzahlungsfreiheit und muss für den Rest des Jahres keine weiteren Zuzahlungen leisten.
Ab wann gelten die neuen Beträge?
Die Angaben zu den Beträgen beziehen sich auf das Jahr 2027. Den genauen Stichtag und das Datum der Verkündung findest du im Bundesgesetzblatt. Solange der Gesetzestext nicht verkündet ist, bleiben die heutigen Regeln maßgeblich.
Wie viel zahle ich pro Packung?
Die Zuzahlung richtet sich nach dem Abgabepreis der Packung und nicht nach der Anzahl der Tabletten. Den Preis findest du auf der Rechnung der Apotheke. Für die Berechnung im Einzelfall eignet sich deshalb der Abgabepreis.
Wie wirken die Zuzahlungen über das Jahr zusammen?
Die Zuzahlungen werden über das Kalenderjahr addiert, nicht über die Behandlung oder die Verordnung. Wer also im Januar eine Packung und im Dezember zwei weitere braucht, hat alle drei Beträge im selben Jahr zu verbuchen. Erst wenn die Summe die Belastungsgrenze erreicht, endet die Zahlungspflicht für dieses Jahr.
Mit dem Jahreswechsel beginnt die Rechnung neu. Das gilt auch dann, wenn du im Dezember schon hohe Beträge gezahlt hast. Deshalb lohnt es sich, gegen Ende des Jahres die bisherige Summe zu prüfen, bevor größere Verordnungen anstehen.
Welche Fehler solltest du bei der Zuzahlung vermeiden?
- Zuzahlungen nicht über das Jahr hinweg notieren und dadurch die Belastungsgrenze übersehen.
- Die Bescheinigung der Kasse nicht anfordern, obwohl die Grenze erreicht ist.
- Belege der Apotheke nicht aufbewahren, die den Abgabepreis ausweisen.
- Den Jahreswechsel vergessen und Beträge aus dem Vorjahr in das neue Jahr übertragen.
So gehst du jetzt vor
- Erfasse deine Zuzahlungen des laufenden Jahres, damit du die Belastungsgrenze nicht übersiehst.
- Lass dir von deiner Kasse eine Bescheinigung ausstellen, sobald die Grenze erreicht ist.
- Prüfe bei dauerhaften Medikamenten den Abgabepreis, weil er die Zuzahlung bestimmt.
- Bei Fragen zu deiner persönlichen Lage hilft eine individuelle Beratung bei Academycon.
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Quellen: Gesetze im Internet: § 61 SGB V, Zuzahlungen (Abruf November 2026), Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7023 vom 08.07.2026, Bericht zum Gesetzentwurf, Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.