Kurz beantwortet
Gesetzlich Versicherte zahlen pro Kalenderjahr nur bis zur Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei schwerwiegend chronischer Krankheit liegt die Grenze bei 1 Prozent. Die Befreiung beantragst du bei der Krankenkasse, sie gilt nur für ein Kalenderjahr. Ab 2027 sind höhere Zuzahlungen geplant.
| Punkt | Angabe | Stand |
|---|---|---|
| Belastungsgrenze | 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt | § 62 Abs. 1 SGB V, Abruf 20.10.2026 |
| Belastungsgrenze bei chronischer Krankheit | 1 Prozent bei Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit | § 62 Abs. 1 SGB V, Abruf 20.10.2026 |
| Zuzahlung je Mittel 2026 | 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € | § 61 SGB V, Abruf 20.10.2026 |
| Zuzahlung je Mittel ab 2027 (geplant) | 10 Prozent, mindestens 7,50 €, höchstens 15 € | Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Inkrafttreten prüfen |
| Befreiung | Antrag bei der Kasse, gilt nur für ein Kalenderjahr | Verbraucherzentrale, Stand 17.12.2025 |
Ab wann muss ich keine Zuzahlungen mehr leisten?
Sobald deine Zuzahlungen im Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreichen, musst du für den Rest des Jahres keine weiteren leisten. Die Krankenkasse stellt dann eine Befreiungsbescheinigung aus. Die Grenze berechnet sich aus den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt zählen mit, Kindergeld und Wohngeld dagegen nicht.
Welche Einnahmen die Kasse im Einzelfall ansetzt, solltest du vorab erfragen. Das gilt besonders für Leistungen wie BAföG, die nicht eindeutig einer Kategorie zuzuordnen sind.
Wie rechne ich die Grenze im Studium aus?
Das folgende Beispiel nutzt einen Minijob mit 603 € im Monat. Die Einnahmen sind dann im Jahr 7.236 €.
- Bruttoeinnahmen im Jahr: 603 mal 12 ergibt 7.236 €.
- Belastungsgrenze bei 2 Prozent: 7.236 mal 0,02 ergibt 144,72 €.
- Belastungsgrenze bei 1 Prozent, also bei chronischer Krankheit: 72,36 €.
- Bei 10 € je Mittel wird die Grenze von 2 Prozent mit dem 15. Mittel überschritten, die Grenze von 1 Prozent schon mit dem achten Mittel.
- Liegt die Zuzahlung bei 5 € je Mittel, braucht es entsprechend mehr Mittel, bis die Grenze erreicht ist.
Gilt die niedrigere Grenze bei chronischer Krankheit?
Ja, wenn du wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung bist. Die Grenze sinkt dann auf 1 Prozent. Nach den Regeln für schwerwiegend chronisch Erkrankte musst du mindestens ein Jahr lang und mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt werden. Zusätzlich liegt eine dieser Voraussetzungen vor: Pflegegrad 3 bis 5, ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent oder eine kontinuierlich notwendige Versorgung.
Auch wer an einem strukturierten Behandlungsprogramm für seine Erkrankung teilnimmt, zahlt nach dem Gesetz nur bis zur 1-Prozent-Grenze. Als Nachweis reichen eine ärztliche Bescheinigung und Kopien der Bescheide.
Was ändert sich ab 2027?
Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze sieht vor, die Zuzahlungen um 50 Prozent anzuheben. Dann läge die Zuzahlung je Arzneimittel bei 10 Prozent, mindestens 7,50 € und höchstens 15 €. Bei Hilfsmitteln steigt der Höchstbetrag von 10 auf 15 €. Die Belastungsgrenze von 2 und 1 Prozent bleibt unverändert.
Die Pläne stammen aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Beitragssatzstabilisierung. Ob der Bundesrat zugestimmt hat und wann die Änderung in Kraft tritt, ist in den geprüften Quellen nicht bestätigt. Deshalb bleibt die Angabe bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt geplant.
Wie verlängert sich das Studium bei Krankheit oder Behinderung?
Das BAföG kennt keinen eigenen Zuschlag für Krankheit. Stattdessen kann sich die Förderungshöchstdauer verlängern. Eine schwere Krankheit von weniger als sechs Monaten gilt als schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Dauert sie länger oder ist sie chronisch, gilt sie als Behinderung nach Nr. 5. Bei einer Behinderung wird der Zeitraum voll als Zuschuss gezahlt, bei anderen Gründen je zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen.
Entscheidend sind die Nachweise. Akzeptiert werden etwa ein Feststellungsbescheid, ein Schwerbehindertenausweis oder ein fachärztliches Gutachten. Der Nachweis allein reicht nicht, du musst auch zeigen, dass die Krankheit die Verzögerung verursacht hat. Den Antrag stellst du vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraums. Verzögerungen solltest du spätestens vor dem Leistungsnachweis am Ende des vierten Fachsemesters geltend machen. Welche Nachweise für deine Fachsemester gelten, klärt das Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall.
So gehst du jetzt vor
- Sammle alle Quittungen über Zuzahlungen und die Einnahmenbescheinigungen des Jahres.
- Rechne früh im Jahr aus, wann deine Zuzahlungen die Grenze erreichen.
- Lass dir eine ärztliche Bescheinigung über die Dauerbehandlung ausstellen, wenn du die 1-Prozent-Grenze beanspruchen willst.
- Stelle den Befreiungsantrag bei der Krankenkasse, sobald die Grenze erreicht ist.
- Melde beim BAföG-Amt Verzögerungen durch Krankheit oder Behinderung, bevor der Bewilligungszeitraum endet.
Häufige Fragen
Muss ich die Zuzahlungsbefreiung selbst beantragen?
Ja. Die Krankenkasse benachrichtigt dich nicht automatisch. Du reichst Originalquittungen und Einkommensnachweise ein. Zu viel gezahlte Beträge erstattet die Kasse.
Gilt die Befreiung für mehrere Jahre?
Nein, sie gilt nur für ein Kalenderjahr und muss jährlich neu beantragt werden. Eine Vorauszahlung für das Folgejahr ist möglich. Fallen die Zuzahlungen dann geringer aus, gibt es keine Erstattung.
Zählen Hilfsmittel zur Belastungsgrenze?
Ja, nur gesetzliche Zuzahlungen zählen. Bei Hilfsmitteln steigt der Höchstbetrag ab 2027 von 10 auf 15 €, sofern die Änderung wie geplant in Kraft tritt.
Was ist, wenn ich wegen einer Krankheit nicht studieren kann?
Dann kann eine Verlängerung der BAföG-Förderung infrage kommen, wenn die Krankheit als schwerwiegender Grund oder als Behinderung anerkannt wird. Den Antrag stellst du beim Amt für Ausbildungsförderung. Ob ein Urlaubssemester in der Krankenversicherung zählt, beschreibt der Beitrag zum Urlaubssemester.
Passend dazu
- PKV für Studenten mit Vorerkrankungen: Was du wissen musst
- Barrierefreies Studium: Nachteilsausgleich, Beratung und Hilfen
- Krankenversicherung im Urlaubssemester: Was für dich gilt
- BAföG beantragen: Antrag, Fristen und Unterlagen
- Glossar Krankenversicherung im Studium
Quellen und Prüfung
- § 62 SGB V (Belastungsgrenze), gesetze-im-internet.de, Abruf 20.10.2026.
- § 61 SGB V (Zuzahlung je Mittel), gesetze-im-internet.de, Abruf 20.10.2026.
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV (Beitragssatzstabilisierungsgesetz), Verfahrensstand laut Bundesgesundheitsministerium, Abruf 20.10.2026. Inkrafttreten nicht bestätigt.
- Apotheke Adhoc, Bericht „Zuzahlung steigt ab 2027“ vom 15.07.2026, Abruf 20.10.2026
- Verbraucherzentrale, Zuzahlungen und Befreiung bei der Krankenkasse, Stand 17.12.2025, Abruf 20.10.2026
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 BAföG, Studierendenwerke, Abruf 20.10.2026.
Information, keine individuelle Beratung.
Redaktion: Academycon · Stand: Oktober 2026
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Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung.
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