Kurz beantwortet: Die Apothekenzuzahlung 2027 soll nach dem Gesetzentwurf höchstens 15 Euro je Packung betragen. Bisher sind es höchstens 10 Euro. Der Mindestbetrag steigt von 5 auf 7,50 Euro. Maßgeblich bleibt der Abgabepreis, davon 10 Prozent. Verbindlich wird die Regel erst mit der verkündeten Fassung des Gesetzes. Stand: November 2026.
Die Apothekenzuzahlung fällt an, wenn du ein verschreibungspflichtiges oder anderes erstattungsfähiges Arzneimittel in der Apotheke abholst. Für 2027 ist eine Anhebung vorgesehen. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Zuzahlung heute berechnet wird, welche Werte der Entwurf nennt und wie du den Betrag für ein Jahr überschlägst.
Das Wichtigste in Kürze
- Heute zahlst du je Packung 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
- Der Gesetzentwurf setzt den Höchstbetrag auf 15 Euro und den Mindestbetrag auf 7,50 Euro.
- Die Zuzahlung gilt je Arzneimittelpackung, nicht je Monat.
- Erreichst du die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V, endet die Zuzahlung für das Kalenderjahr.
- Die verkündete Fassung im Bundesgesetzblatt entscheidet über die endgültigen Beträge.
Wie wird die Apothekenzuzahlung berechnet?
Die Zuzahlung richtet sich nach dem Abgabepreis der Packung. Nach § 61 SGB V sind 10 Prozent des Abgabepreises zu zahlen, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Zugleich ist die Zuzahlung nie höher als die Kosten des Mittels. Maßgeblich ist also der Betrag, den die Apotheke für die Packung ansetzt, und nicht der Preis, den der Hersteller nennt.
Diese Regel gilt für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Privat Versicherte zahlen den Abgabepreis zunächst selbst, und die Erstattung richtet sich nach ihrem Tarif.
Was ändert der Gesetzentwurf?
Der Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes sieht für Zuzahlungen 10 Prozent des Abgabepreises vor, aber mit einem Mindestbetrag von 7,50 Euro und einem Höchstbetrag von 15 Euro. Das Bundesgesundheitsministerium nennt für Zuzahlungen insgesamt einen Anstieg um 50 Prozent. Der Gesundheitsausschuss hat die jährliche Anpassung der Zuzahlungen gestrichen, sodass die Beträge bis zu einer neuen gesetzlichen Änderung feststehen.
| Abgabepreis der Packung | Heute | Entwurf 2027 |
|---|---|---|
| 40 Euro | 5 Euro | 7,50 Euro |
| 120 Euro | 10 Euro | 12 Euro |
| 200 Euro | 10 Euro | 15 Euro |
Die Werte beruhen auf den Regeln des Entwurfs. Ob für dich Ausnahmen oder Befreiungen gelten, entscheidet die Lage im Einzelfall, und die Endfassung kann die Zahlen noch verändern.
Wie viel zahlst du im Jahr? Ein Rechenbeispiel
Das folgende Beispiel rechnet mit Annahmen, damit du die Größenordnung siehst. Es ist keine Prognose für deine Medikamente, sondern zeigt nur, wie sich die Summe über ein Jahr entwickelt.
- Annahme: Du holst monatlich zwei Packungen mit je 120 Euro Abgabepreis ab.
- Heute: 2 mal 10 Euro je Monat, also 240 Euro im Jahr.
- Nach Entwurf: 2 mal 12 Euro je Monat, also 288 Euro im Jahr.
- Erreichst du die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V, endet die Zuzahlung für das Kalenderjahr, und du erhältst eine Bescheinigung der Kasse.
Der Unterschied im Beispiel beträgt 48 Euro im Jahr. Er wächst mit der Zahl der Packungen und mit dem Abgabepreis, weil der Höchstbetrag erst ab einem Preis von 150 Euro voll ausgeschöpft wird.
Warum der Abgabepreis den Betrag bestimmt
Der Abgabepreis ist der Betrag, der bei der Abgabe in der Apotheke für die Packung angesetzt wird. Er kann vom Preis abweichen, den du aus Werbung oder aus Preisvergleichen kennst. Für die Zuzahlung zählt allein dieser Betrag, weil die Berechnung an ihn anknüpft. Wer die Zuzahlung vorab kalkulieren will, sollte deshalb nicht den Listenpreis, sondern den Abgabepreis zugrunde legen.
Das erklärt auch, warum zwei ähnliche Packungen unterschiedliche Zuzahlungen auslösen können. Bei hohen Preisen greift der Höchstbetrag, bei niedrigen der Mindestbetrag. Dazwischen steigt die Zuzahlung mit dem Preis, bis der Höchstbetrag erreicht ist. Wer diese Logik kennt, kann die Zuzahlung für ein Medikament mit wenigen Eingaben überschlagen, auch ohne die Apotheke anzurufen. Der Rechenweg bleibt derselbe, auch wenn sich die Beträge im Gesetz ändern. Prüfe in jedem Fall, ob du den Abgabepreis oder einen anderen Betrag vor dir hast, denn die Zuzahlung knüpft an den Abgabepreis und nicht an den Betrag auf der Verpackung.
Wer ist von der Zuzahlung befreit?
Eine pauschale Befreiung für alle Medikamente gibt es nicht. Die Belastungsgrenze ist die wichtigste Stellschraube. Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Erreicht die Summe der Zuzahlungen diese Grenze, stellt die Kasse eine Bescheinigung aus, und weitere Zuzahlungen entfallen im Kalenderjahr.
Bei Kindern und bestimmten anderen Personengruppen gelten eigene Regeln, die das Gesetz im Einzelnen festlegt. Diese Ausnahmen solltest du mit deiner Krankenkasse klären, bevor du größere Summen zahlst.
Welche Unterlagen helfen beim Prüfen?
Für eine saubere Kontrolle reichen wenige Unterlagen. Bewahre sie möglichst geordnet auf, damit du bei Rückfragen schnell reagieren kannst.
- Die Rechnung oder Quittung der Apotheke mit dem Abgabepreis
- Eine eigene Liste der Zuzahlungen je Kalenderjahr
- Die Bescheinigung der Krankenkasse, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist
- Die Beitragsmitteilung oder Versichertenkarte, damit du deine Kasse eindeutig zuordnen kannst
Was heißt das für Studierende?
Für Studierende zählt die Apothekenzuzahlung besonders, weil das Budget oft knapp ist. Wer regelmäßig Medikamente benötigt, sollte die Belastungsgrenze früh einplanen. Eine Planung nach Kalenderjahr hilft, die Ausgaben zu verteilen, etwa indem größere Verordnungen in ein neues Jahr fallen, soweit das medizinisch vertretbar ist.
Häufige Fragen
Wird die Apothekenzuzahlung teurer, wenn ich mehr Medikamente nehme?
Ja, weil die Zuzahlung je Packung anfällt. Die Belastungsgrenze begrenzt die Summe im Kalenderjahr. Wer viele Präparate benötigt, sollte deshalb regelmäßig prüfen, wie nah er an der Grenze liegt.
Kann die Apotheke die Zuzahlung erlassen?
Die Höhe der Zuzahlung ist gesetzlich festgelegt, die Apotheke setzt sie nicht eigenständig herab. Fragen zu einer Befreiung klärst du mit deiner Krankenkasse, die auch die Bescheinigung über die Belastungsgrenze ausstellt.
Gilt der Betrag auch für Heilmittel?
Nein. Heilmittel wie Physiotherapie unterliegen eigenen Regeln nach § 61 SGB V. Auch dazu sieht der Entwurf Änderungen vor, deren genaue Beträge du im Gesetzestext prüfen solltest.
Wann gilt die neue Zuzahlung?
Die Angaben zu den Beträgen beziehen sich auf das Jahr 2027. Den genauen Stichtag nennt die verkündete Fassung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin bleiben die heutigen Regeln maßgeblich.
So gehst du jetzt vor
- Lies den Abgabepreis auf der Rechnung der Apotheke ab, weil er die Zuzahlung bestimmt.
- Erfasse die Zuzahlungen des Jahres, damit du die Belastungsgrenze nicht übersiehst.
- Frag bei deiner Krankenkasse nach der Bescheinigung, sobald die Grenze erreicht ist.
- Bei Fragen zu deiner persönlichen Lage hilft eine individuelle Beratung bei Academycon.
Passend dazu
- Krankenkasse 2027: Was sich für Versicherte und Studierende ändert
- Zuzahlungen 2027: Was sich laut Gesetz ändern soll
- Zuzahlungsbefreiung und Belastungsgrenze im Studium
- GKV-Reform 2026: Was das Beitragssatzstabilisierungsgesetz regelt
- Zahnersatz 2027: Warum der Festzuschuss sinken soll
Quellen: Gesetze im Internet: § 61 SGB V, Zuzahlungen (Abruf November 2026), Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7023 vom 08.07.2026, Bericht zum Gesetzentwurf, Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.