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Wohngeld und Pendelkosten 2027: Was der Entwurf ändern soll

Nach dem Regierungsentwurf zählt beim Wohngeld ab 2027 nur noch der Werbungskostenpauschbetrag. Was das für Pendler bedeutet und wie weit das Verfahren ist.
Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Inhalt

Beim Wohngeld sollen hohe Fahrtkosten zur Arbeit ab 2027 weniger zählen: Nach dem Regierungsentwurf zur Vereinfachung des Wohngeldgesetzes wird bei Werbungskosten nur noch der Pauschbetrag abgezogen. Das betrifft vor allem Berufseinsteiger und Studierende mit Nebenjob und weitem Arbeitsweg. Der Beitrag trennt, was im Entwurf steht, was noch offen ist und wie du die Wirkung für dich einschätzt. Weitere Themen zum Wohnen bündelt der Überblick zum Wohnen im Studium.

Kurz beantwortet: Nach dem Regierungsentwurf (Bundesrat-Drucksache 474/26 vom 14. August 2026, Bundestag-Drucksache 21/8284) soll § 14 Abs. 1 WoGG ergänzt werden: Bei Einnahmen mit Pauschbeträgen nach § 9a EStG zählt nur der Pauschbetrag, höhere Werbungskosten wie Fahrtkosten bleiben außen vor. Der Entwurf ist nicht beschlossen. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Entwurf ist ein Regierungsentwurf im Gesetzgebungsverfahren, kein geltendes Recht.
  • Bei Arbeitseinkommen soll nur noch der Pauschbetrag nach § 9a EStG als Werbungskosten abgezogen werden, derzeit 1.230 Euro pro Jahr.
  • Die tatsächlichen Fahrtkosten werden nicht teurer, sie senken aber das für das Wohngeld maßgebliche Einkommen nicht mehr.
  • Die Reform umfasst weitere Punkte, darunter eine einmalig ausgesetzte Fortschreibung und eine halbierte Heizkostenkomponente.
  • Wie sich die Änderung auf deinen Anspruch auswirkt, hängt von Miete, Mietstufe, Haushaltsgröße und weiterem Einkommen ab.

Was steht im Gesetzentwurf zu Fahrtkosten und Werbungskosten?

Das Wohngeld richtet sich nach Miete, Haushaltsgröße und Gesamteinkommen. Beim Einkommen werden Werbungskosten abgezogen, also berufliche Ausgaben wie Fahrten zur Arbeit. Der Regierungsentwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes ergänzt § 14 Abs. 1 WoGG um einen neuen Satz: Werbungskosten bei den in § 9a EStG genannten Einnahmen werden nur in Höhe der dort genannten Pauschbeträge abgezogen, höhere Werbungskosten werden nicht berücksichtigt.

Im Entwurfstext kommen weder Fahrtkosten noch die Entfernungspauschale ausdrücklich vor. Die Regelung betrifft alle höheren Werbungskosten, Fahrtkosten sind der typische Fall. Als Ziel nennt der Entwurf allgemein die Verringerung des Verwaltungsaufwands: Die Einkommensermittlung soll sich stärker auf Pauschalen aus dem Steuerrecht stützen, die Behörden müssen tatsächliche Werbungskosten dann nicht mehr prüfen.

Wie weit ist das Gesetzgebungsverfahren?

SchrittStandBeleg
RegierungsentwurfDem Bundesrat am 14. August 2026 zugeleitet, Fristablauf 25. September 2026Bundesrat-Drucksache 474/26
Stellungnahme des BundesratesDie Länder begrüßen die Vereinfachungen und kritisieren die KürzungenBundestag, hib 768/2026 vom 5. Oktober 2026
Gegenäußerung der BundesregierungDie Regierung nimmt die Einwände zur KenntnisBundestag, hib 768/2026
BundestagEntwurf als Drucksache 21/8284 eingebracht, Beschluss nicht belegtBundestag-Drucksache 21/8284
InkrafttretenÜbergangsvorschriften des Entwurfs beginnen am 1. Januar 2027Bundesrat-Drucksache 474/26

Beschlossen ist demnach noch nichts. Für die Fahrtkosten-Regel liegt kein Bundestagsbeschluss und keine Verkündung im Bundesgesetzblatt vor. Der Text kann sich im Verfahren ändern. Die Einsparungen der Reform insgesamt beziffert die Bundesregierung auf 1,156 Milliarden Euro für 2027 und 1,486 Milliarden Euro für 2028.

Was bedeutet der Pauschbetrag in Euro?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in § 9a EStG beträgt 1.230 Euro pro Jahr. Er wird ohne Einzelnachweis berücksichtigt. Nach dem Entwurf bliebe es für das Wohngeld bei diesem Betrag, auch wenn deine tatsächlichen Werbungskosten höher liegen.

Annahme: Du arbeitest in Teilzeit und hast im Jahr 2.400 Euro Fahrtkosten zur Arbeit, andere Werbungskosten fallen nicht an. Bisher können nach der Systematik des Entwurfs auch höhere Werbungskosten berücksichtigt werden, künftig nur 1.230 Euro. Das für das Wohngeld maßgebliche Jahreseinkommen liegt dann um 1.170 Euro höher (2.400 minus 1.230). Weitere pauschale Abzüge bei der Einkommensermittlung bleiben davon unberührt. Wie viel Wohngeld das tatsächlich ausmacht, hängt von der Wohngeldformel ab und lässt sich nur mit dem Wohngeldrechner oder bei der Wohngeldstelle klären.

Wichtig: Die Entfernungspauschale im Steuerrecht ändert sich durch diesen Entwurf nicht. Er betrifft nur die Einkommensermittlung beim Wohngeld.

Wen trifft die Regel, wen nicht?

GruppeBetroffenheit
Berufseinsteiger mit weitem Arbeitsweg und niedrigem EinkommenKann betroffen sein, wenn Fahrtkosten über dem Pauschbetrag liegen
Beschäftigte mit Fahrtkosten unter 1.230 Euro im JahrKaum Änderung bei diesem Punkt, da ohnehin der Pauschbetrag greift
Studierende mit NebenjobNur relevant, wenn überhaupt Wohngeld in Betracht kommt, was bei BAföG-Berechtigten in der Regel ausgeschlossen ist
Haushalte ohne ErwerbseinkommenNicht betroffen, da keine Werbungskosten anfallen

Ob Studierende überhaupt Wohngeld erhalten können, erklärt der Beitrag Wohngeld für Studenten. Zu den anderen Punkten der Reform siehe Wohngeld 2027: Heizkostenkomponente und Wohngeld 2027: Ausfall der regulären Anpassung.

Was bleibt unverändert, und was solltest du trotzdem festhalten?

Steuerlich ändert sich nichts: In deiner Einkommensteuererklärung kannst du Fahrtkosten weiterhin über die Entfernungspauschale geltend machen, sofern du die steuerlichen Voraussetzungen erfüllst. Die Wohngeld-Regel betrifft ausschließlich die Frage, welches Einkommen die Wohngeldstelle ansetzt. Beide Ebenen sind getrennt zu betrachten: Eine Erstattung vom Finanzamt ersetzt kein Wohngeld und umgekehrt.

Auch wenn die Fahrtkosten im Wohngeldverfahren künftig nicht mehr einzeln zählen sollen, lohnt es sich, deine Belege geordnet aufzubewahren. Sie helfen bei der Steuererklärung und bei einem möglichen Einspruch. Wer Wohngeld bezieht, muss ohnehin Einkommensänderungen und Änderungen der Miete der Wohngeldstelle melden, zum Beispiel einen Jobwechsel mit anderem Arbeitsweg. Wie weit solche Änderungen die Höhe beeinflussen, hängt künftig stärker vom Pauschbetrag als von Einzelbelegen ab.

Ein Gedankenspiel zur Einordnung: Zwei Beschäftigte mit gleichem Bruttoeinkommen und gleicher Miete unterscheiden sich nur durch den Arbeitsweg. Nach geltendem Recht kann der Beschäftigte mit dem längeren Weg höhere Werbungskosten ansetzen und hat ein niedrigeres anrechenbares Einkommen. Nach dem Entwurf würden beide gleich behandelt, weil für beide der Pauschbetrag von 1.230 Euro greift. Das vereinfacht das Verfahren, verschiebt aber die Last zu denen, die weit pendeln.

Häufige Fragen

Gilt die Änderung schon?

Nein. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf, der Bundesrat hat Stellung genommen, der Entwurf liegt dem Bundestag vor. Bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht.

Werden meine Fahrtkosten dann teurer?

Nein. Die Fahrtkosten bleiben, wie sie sind. Sie senken nur das Einkommen, das das Wohngeldamt für die Berechnung zugrunde legt, nicht mehr über den Pauschbetrag hinaus.

Wie hoch ist der Pauschbetrag?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG beträgt 1.230 Euro pro Jahr. Für Versorgungsbezüge gilt ein eigener, niedrigerer Pauschbetrag.

Was passiert mit laufenden Bewilligungen?

Das regeln die Übergangsvorschriften des Gesetzes, die der Entwurf zum 1. Januar 2027 beginnen lässt. Die Wohngeldstelle kann dir sagen, ab wann bei deinem Fall neu gerechnet wird.

Wo kann ich meinen Anspruch prüfen?

Bei der zuständigen Wohngeldstelle deiner Stadt oder deines Landkreises. Viele Länder bieten Online-Rechner an, die auch den Mietstufen-Bezug berücksichtigen.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob du Wohngeld bekommst oder beantragen willst, und halte Mietnachweis, Einkommensnachweise und Fahrtkostenaufstellung bereit.
  2. Rechne deine jährlichen Fahrtkosten grob aus und vergleiche sie mit dem Pauschbetrag von 1.230 Euro.
  3. Verfolge das Gesetzgebungsverfahren über die Drucksache 21/8284 oder die Seiten des Bundestages.
  4. Stelle bei Auslaufen deines Bewilligungszeitraums rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag.
  5. Frage bei der Wohngeldstelle nach, ab wann die neue Berechnung für dich gelten würde.

Passend dazu

Quellen: Bundesrat-Drucksache 474/26, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, 14. August 2026; Bundestag-Drucksache 21/8284; Bundestag, hib 768/2026 vom 5. Oktober 2026; § 9a EStG, Gesetze im Internet.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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