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WissZeitVG-Novelle: Was der Gesetzentwurf für Hilfskräfte plant

Der Gesetzentwurf zur WissZeitVG-Novelle sieht für studentische Hilfskräfte acht statt sechs Jahre Höchstdauer vor. Was gilt heute, was ist im Verfahren, Stand November 2026.
Doktorandin arbeitet im Büro an ihrer Dissertation

Inhalt

Die geplante Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) betrifft auch studentische Hilfskräfte an Hochschulen. Wer neben dem Studium als Hiwi arbeitet, sollte wissen, welche Befristungsregeln heute gelten und was der Gesetzentwurf der Bundesregierung ändern will. Dieser Ratgeber trennt geltendes Recht und Entwurf sauber voneinander.

Kurz beantwortet: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/8281, im Bundestag gemeldet am 5. Oktober 2026) sieht vor, die Höchstbefristungsdauer für studentische Hilfskräfte von sechs auf acht Jahre anzuheben. Der Entwurf ist im Verfahren und nicht beschlossen. Bis dahin gilt die Sechs-Jahres-Grenze des § 6 WissZeitVG. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach geltendem Recht dürfen Hilfskraftverträge nach § 6 WissZeitVG insgesamt bis zu sechs Jahre befristet sein.
  • Der Entwurf hebt diese Grenze auf acht Jahre an. Er ist ein Gesetzgebungsvorhaben und kein geltendes Recht.
  • Eine studienbegleitende Hilfstätigkeit soll einer späteren sachgrundlosen Befristung bei demselben Arbeitgeber nicht mehr entgegenstehen.
  • Die Reform sieht außerdem Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge vor, drei Jahre vor und zwei Jahre nach der Promotion.
  • Ob und wann das Gesetz in Kraft tritt, ist offen. Das Inkrafttreten ist im Entwurf mit einem Platzhalter angegeben.

Was gilt heute für studentische Hilfskräfte?

Nach § 6 WissZeitVG sind befristete Verträge für wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten mit Studierenden zulässig, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium eingeschrieben sind, das zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt. Die Gesamtdauer liegt bei bis zu sechs Jahren. Innerhalb dieses Rahmens sind Verlängerungen möglich. Diese Regel ist der Anlass der Novelle.

Die Vorschrift setzt voraus, dass die Einschreibung besteht. Wer nach dem Abschluss weiter beschäftigt wird, ist daher nicht mehr automatisch über § 6 abgesichert. Die Details zur Befristung nach dem Studium behandelt unser Ratgeber Hilfskraft nach dem Studium: Vom Hiwi-Job in die Festanstellung.

Was der Entwurf für Hilfskräfte ändern würde

Der Entwurf verändert die Höchstbefristungsdauer des § 6 von sechs auf acht Jahre. Das steht im Entwurf der Bundesregierung (Bundesrat-Drucksache 456/26, Artikel 1 Nummer 2). Für Hilfskräfte, die bereits sechs Jahre befristet beschäftigt sind, ist das relevant, weil damit ein längerer Zeitraum möglich würde. Ob das in der Praxis genutzt wird, hängt von den Hochschulen ab.

PunktGeltendes RechtGesetzentwurf (nicht beschlossen)
Höchstdauer Hilfskräfte (§ 6)sechs Jahre insgesamtacht Jahre insgesamt
Studienbegleitende HilfstätigkeitAnschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG greift ohne Ausnahmeneuer § 2 Abs. 3a: Steht der späteren sachgrundlosen Befristung bei demselben Arbeitgeber nicht entgegen
Verlängerung bei Elternzeit und Kinderbetreuunglaut Entwurf bisher nicht für Drittmittelbefristungengilt künftig auch für Drittmittelbefristungen
Inkrafttretennicht zutreffenderster Tag des sechsten Kalendermonats nach Verkündung

Die Tabelle fasst die zentralen Punkte zusammen. Die Verlängerung bei Elternzeit und die Drittmittelregel sind für Hilfskräfte nur dann relevant, wenn der konkrete Vertrag unter diese Vorschriften fällt. Das klärt die Personalabteilung.

Welche Rolle spielt die Anschlussbefristung?

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft den Übergang von der Hilfskraft zur Festanstellung. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen, wenn zuvor schon einmal ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Der Entwurf sieht eine Ausnahme vor: Studienbegleitende Hilfstätigkeiten sollen einer späteren sachgrundlosen Befristung nicht im Wege stehen. Die Begründung nennt dafür einen neuen Absatz 3a.

Für dich heißt das: Wer während des Studiums als Hilfskraft gearbeitet hat, könnte nach dem Abschluss leichter eine befristete Stelle bei derselben Hochschule bekommen. Ob das Gesetz so kommt, ist offen. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage.

Wie ist der Verfahrensstand?

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt stammt vom 26. Mai 2026. Die Bundesregierung hat den Entwurf anschließend als Gesetzentwurf vorgelegt, er wurde dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme verlangt, dass zu kurze Befristungen als bis zur Mindestlaufzeit gelten. Die Bundesregierung lehnt das in ihrer Gegenäußerung ab.

Laut Bundestag war die erste Lesung für einen Donnerstagabend vorgesehen. Das Ergebnis ist in der Meldung nicht angegeben. Deshalb gilt: Der Entwurf ist im Verfahren, beschlossen ist er nicht. Für die Praxis zählt am Ende der Wortlaut, der tatsächlich verkündet wird, und nicht die Formulierung im Entwurf. Änderungen im weiteren Verfahren sind deshalb möglich, und genau das solltest du im Blick behalten.

Ein Rechenbeispiel zur Höchstdauer

Annahme: Du arbeitest seit dem ersten Semester als studentische Hilfskraft nach § 6 WissZeitVG und hast insgesamt sechs Jahre befristete Verträge an derselben Hochschule. Nach geltendem Recht ist die Höchstdauer damit ausgeschöpft. Nach dem Entwurf wären bei gleichem Ausgangspunkt noch zwei weitere Jahre möglich, vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen des Vertrags liegen vor und das Gesetz tritt in dieser Form in Kraft. Das Beispiel zeigt nur die Rechnung, es ist keine Aussage über deinen Vertrag.

Wichtig ist dabei die Frage, ab wann die Zeit zählt. Wer zusätzlich Zeiten an einer anderen Hochschule oder mit einem anderen Vertragstyp hatte, sollte diese Zeiten vorab zusammenstellen. Die Personalabteilung kann die Befristungszeiten aus den Akten nachvollziehen und prüfen, ob eine Verlängerung nach den geltenden Regeln in Betracht kommt.

Häufige Fragen

Gilt die Acht-Jahres-Grenze schon jetzt?

Nein. Die Acht-Jahres-Grenze steht im Gesetzentwurf. Geltend ist die Grenze von sechs Jahren nach § 6 WissZeitVG. Erst mit Verkündung eines beschlossenen Gesetzes würde sich das ändern.

Was passiert mit Verträgen, die vor dem Inkrafttreten geschlossen werden?

Der Entwurf sieht eine Übergangsregel vor. Nach dem Entwurf bleibt für Arbeitsverträge, die vor dem Inkrafttreten an Hochschulen geschlossen wurden, die bisherige Fassung des § 2 maßgeblich. Die genaue Wirkung für Hilfskraftverträge sollte man im endgültigen Gesetzestext prüfen.

Muss ich wegen des Entwurfs etwas unternehmen?

Nein, einen Antrag oder eine Pflicht gibt es nicht. Sinnvoll ist, den Vertrag zu prüfen, die bisherigen Befristungszeiten zusammenzurechnen und bei Unsicherheit die Personalabteilung zu fragen.

Gilt die Reform auch für Mindestlohn oder Stundenlohn?

Nach den Angaben in der Meldung des Bundestags betrifft die Novelle die Befristung, nicht die Höhe der Vergütung. Zum Stundenlohn für Hilfskräfte gibt es eigene Regeln, die in unserem Ratgeber zum Mindestlohn für studentische Hilfskräfte behandelt werden.

Warum ist die Novelle für Hilfskräfte wichtig?

Die Novelle schafft Spielraum für Hilfskräfte, die nach dem Studium an derselben Hochschule weiterarbeiten möchten. Wie groß dieser Spielraum tatsächlich wird, hängt davon ab, ob der Bundestag den Entwurf unverändert beschließt. Der Bundesrat hat Änderungen verlangt, die Bundesregierung hat sie in ihrer Gegenäußerung abgelehnt. Bis zur Entscheidung bleibt deshalb die bisherige Rechtslage maßgeblich, auch wenn der Entwurf bereits im Bundestag angekommen ist.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe deinen Arbeitsvertrag: Stehen Befristungsgrund, Dauer und Verlängerungsregeln darin?
  2. Rechne alle bisherigen Befristungszeiten an der Hochschule zusammen.
  3. Verfolge den Stand des Gesetzentwurfs über die Bundestagsdokumentation, bevor du Entscheidungen triffst.
  4. Frag bei Unklarheiten die Personalabteilung oder den Personalrat der Hochschule.

Passend dazu

Quellen: Bundestag, hib 771/2026: Gesetzentwurf zur Reform des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (05.10.2026), Bundesrat, Drucksache 456/26: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (14.08.2026), WissZeitVG § 6, geltende Fassung (gesetze-im-internet.de), § 14 TzBfG, geltende Fassung (gesetze-im-internet.de).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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