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Gilt der Mindestlohn für studentische Hilfskräfte an der Uni?

Der Mindestlohn gilt für studentische Hilfskräfte in der Regel auch an der Uni. 13,90 Euro 2026 und 14,60 Euro ab 2027, mit den Ausnahmen im Überblick.
Doktorandin arbeitet im Büro an ihrer Dissertation

Inhalt

Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt in der Regel auch für studentische Hilfskräfte an der Universität. Wer neben dem Studium als Hilfskraft arbeitet, ist grundsätzlich Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Entscheidend ist, was im Vertrag steht und wie die Tätigkeit tatsächlich aussieht.

Kurz beantwortet: Ja, in der Regel. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 13,90 Euro brutto je Stunde seit dem 01.01.2026 und 14,60 Euro brutto je Stunde ab dem 01.01.2027 (Stand November 2026). Die Ausnahmen im Gesetz betreffen vor allem Pflichtpraktika und bestimmte Praktika, nicht Hilfskraftstellen. Der Stundensatz einer Hochschule darf nicht unter diesem Wert liegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 13,90 Euro brutto je Stunde ab dem 01.01.2026 und 14,60 Euro ab dem 01.01.2027.
  • Die Verordnung wurde am 05.11.2025 ausgefertigt und ist im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 268).
  • Das Mindestlohngesetz nennt Ausnahmen, darunter Pflichtpraktika an Hochschulen. Eine Hilfskraftstelle gehört nicht zu diesen Ausnahmen.
  • Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht die Bezeichnung des Vertrags.
  • Der dort genannte SHK-Satz von 15,20 Euro liegt über dem gesetzlichen Mindestlohn von 2026.

Was sagt das Mindestlohngesetz zu studentischen Beschäftigten?

Das Mindestlohngesetz gilt nach seinem Wortlaut für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG). Praktikantinnen und Praktikanten gelten als Arbeitnehmer, außer in den Fällen, die das Gesetz nennt. Dazu gehört ein Pflichtpraktikum, das eine hochschulrechtliche Bestimmung vorschreibt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG). Ausgenommen sind außerdem Orientierungs- und begleitende Praktika bis zu drei Monaten unter den dort genannten Voraussetzungen (Nr. 2 und Nr. 3).

Der Gesetzgeber fragt also nicht danach, ob du Student bist, sondern danach, welche Art von Beschäftigung vorliegt. Eine Stelle, in der du Lehrende unterstützt, Daten pflegst oder Verwaltungsaufgaben übernimmst, ist ein Arbeitsverhältnis. Die Vorschrift stellt zudem ausdrücklich klar, dass es auf die tatsächliche Ausgestaltung ankommt und nicht auf die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses (§ 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG).

Welche Beträge gelten 2026 und 2027?

ZeitraumGesetzlicher Mindestlohn (brutto je Stunde)Quelle
ab 01.01.202613,90 EuroFünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
ab 01.01.202714,60 EuroFünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
Vergleich: Universität Hamburg, SHK15,20 Euro (Stand 29.06.2026)Hochschulangabe, Stand 29.06.2026

Die Verordnung ist im Volltext bei gesetze-im-internet.de abrufbar und nennt die beiden Stufen. Der Satz der Universität Hamburg für studentische Hilfskräfte liegt darüber, was zeigt, dass Hochschulen oft oberhalb der Untergrenze vergüten. Andere Hochschulen regeln das abweichend, deshalb lohnt der Blick in die Ausschreibung und in den Vertrag.

Gilt der Mindestlohn auch in der vorlesungsfreien Zeit?

Ja. Der Mindestlohn ist an die Arbeitsstunde gebunden, nicht an das Semester. Wer in den Semesterferien arbeitet, hat Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Stundenlohn für jede geleistete Stunde. Wie viele Stunden vereinbart sind und ob Monatsstunden festgelegt wurden, steht im Vertrag.

Rechenbeispiel. Annahme: Du arbeitest im Monat 40 Stunden. Zum Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt sich ein Bruttolohn von 556,00 Euro. Mit 14,60 Euro ab 2027 sind es 584,00 Euro brutto. Die Differenz beträgt 28,00 Euro im Monat. Der Netto-Betrag hängt von Abzügen ab, die im Beitrag zum Hiwi-Rechner erklärt werden.

Wann greift die Ausnahme für Praktika?

Die Ausnahme in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG betrifft Praktika, die durch eine schulrechtliche, hochschulrechtliche oder ausbildungsrechtliche Bestimmung verpflichtend vorgeschrieben sind. Ein Pflichtpraktikum im Studium kann deshalb ohne Mindestlohn vereinbart sein. Eine Stelle als Hilfskraft ist dagegen ein Arbeitsverhältnis mit Vergütung für Arbeit, auch wenn der Arbeitgeber die Hochschule ist.

Die Grenze ist im Einzelfall zu prüfen. Wenn du ein Pflichtpraktikum absolvierst, das die Hochschulordnung vorschreibt, gelten andere Regeln als für eine reguläre Hilfskraftstelle mit festen Stunden und Aufgabenbeschreibung. Im Zweifel hilft die Personalabteilung oder die Studienberatung weiter.

Was bedeutet das für Hilfskräfte an der Uni?

Die Hochschule muss den Mindestlohn einhalten. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle nach einem Tarifvertrag eingruppiert ist, denn der gesetzliche Mindestlohn bildet die Untergrenze. Ob ein Tarifvertrag darüber hinaus gilt, zeigt der Vertrag. Der Beitrag zu den Stundenlöhnen 2027 und Tarifen erklärt die Entwicklung im Detail.

Wer einen Vertrag mit einem Stundensatz unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns erhält, sollte diesen Punkt vor Arbeitsbeginn schriftlich klären. Ein Stundenlohn ergibt sich aus dem Vertrag und der Entgeltregel der Hochschule. Er darf die gesetzliche Untergrenze nicht unterschreiten, auch wenn das Studienfach oder die Stellenbezeichnung etwas anderes nahelegt.

Häufige Fragen

Gilt der Mindestlohn auch für Hilfskräfte in Bachelor- oder Masterstudiengängen?

Für den Mindestlohn spielt der Studienabschnitt keine Rolle. Das Mindestlohngesetz knüpft an das Arbeitsverhältnis an. Ob du im ersten oder im fünften Semester arbeitest, ändert die gesetzliche Untergrenze nicht.

Was ist mit dem Mindestlohn in den Semesterferien?

Auch in der vorlesungsfreien Zeit gilt der gesetzliche Mindestlohn für jede gearbeitete Stunde. Die Frage, wie viele Stunden du in der Ferienzeit arbeitest, regelt der Vertrag.

Darf die Hochschule den Lohn nach Tarif statt nach Mindestlohn festlegen?

Eine tarifliche Vergütung darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Sie kann darüber liegen. Maßgeblich ist, was im Vertrag steht und welche Entgeltregelung die Hochschule anwendet. Die gesetzliche Untergrenze bleibt in jedem Fall bestehen. Der Blick auf den Tarifabschluss TV-L 2026 zeigt, wie Tarife für Hilfskräfte aussehen können.

Was tue ich, wenn der Stundensatz unter dem Mindestlohn liegt?

Sprich die Personalabteilung an und verlange eine Korrektur des Vertrags. Bewahre den Vertrag, die Stundenabrechnungen und Nachweise über die geleisteten Stunden auf. Bei anhaltenden Problemen kann eine Beratung bei einer Gewerkschaft oder einer Rechtsberatung weiterhelfen.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob dein Stundensatz mindestens 13,90 Euro brutto (2026) beziehungsweise 14,60 Euro brutto (ab 2027) beträgt.
  2. Kläre, ob deine Tätigkeit ein Pflichtpraktikum oder eine Hilfskraftstelle ist.
  3. Notiere deine geleisteten Stunden, damit du Abrechnungen nachvollziehen kannst.
  4. Sprich bei Abweichungen zuerst die Personalabteilung an und bitte schriftlich um Klärung.

Wie prüfst du deinen Vertrag Schritt für Schritt?

Ein Vertrag lässt sich mit wenigen Fragen prüfen. Zuerst suchst du den Stundensatz und stellst ihn dem Mindestlohn des jeweiligen Jahres gegenüber. Danach gehst du die Tätigkeit durch: Handelt es sich um eine Hilfskraftstelle mit festen Aufgaben, gilt der Mindestlohn. Handelt es sich um ein verpflichtendes Praktikum im Studium, kann eine Ausnahme greifen. Schließlich prüfst du, ob die Stunden im Vertrag stehen, weil nur so nachvollziehbar ist, was du verdienst.

Achte auch auf Zusätze wie Zulagen, Feiertagsregelungen oder die Vergütung von Überstunden. Sie ändern nichts an der Untergrenze, bestimmen aber den tatsächlichen Monatslohn. Wenn der Vertrag einen Monatsbetrag nennt, rechne ihn auf eine Stunde um, indem du die vereinbarten Monatsstunden als Nenner nimmst. So erkennst du, ob der Betrag den gesetzlichen Mindestlohn trägt.

Ein kurzes Beispiel macht das deutlich. Annahme: Ein Monatsbetrag von 560,00 Euro bei 40 vereinbarten Stunden ergibt 14,00 Euro je Stunde. Für 2026 liegt dieser Wert über dem Mindestlohn von 13,90 Euro. Für 2027 reicht er nicht mehr, denn der Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro. Ab Januar 2027 müsste der Betrag also angepasst werden.

Passend dazu

Quellen: § 22 MiLoG (gesetze-im-internet.de, ), Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (gesetze-im-internet.de, Ausfertigung 05.11.2025), Universität Hamburg, Informationen für studierende Beschäftigte (Stand 29.06.2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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