Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) regelt, wie lange Hochschulen und Forschungseinrichtungen wissenschaftliche Beschäftigte befristet anstellen dürfen. Für Doktorandinnen und Doktoranden ist vor allem die Höchstdauer nach § 2 Abs. 1 entscheidend. Dieser Ratgeber erklärt die geltende Regel, zeigt eine Beispielrechnung und ordnet den Referentenentwurf ein, der für 2026 eine Novelle vorsieht.
Kurz beantwortet: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG darf die Befristung für Beschäftigte, die noch nicht promoviert sind, bis zu sechs Jahre dauern, wenn sie der eigenen Qualifizierung dient. Nach der Promotion gelten ebenfalls sechs Jahre, in der Medizin neun. Ein Referentenentwurf vom 26. Mai 2026 sieht Änderungen vor. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Das WissZeitVG gilt für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
- Vor Abschluss der Promotion ist eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis zu sechs Jahre zulässig, wenn sie der eigenen Qualifizierung dient.
- Nach der Promotion gilt nach Satz 2 ebenfalls eine Höchstdauer von sechs Jahren, in der Medizin neun Jahre.
- Kinderbetreuung kann die Befristung verlängern, wenn die Voraussetzungen des Elterngeld- und Elternzeitrechts vorliegen.
- Ein Referentenentwurf vom 26. Mai 2026 sieht eine Novelle vor. Maßgeblich ist bis zu deren Inkrafttreten der geltende Gesetzestext.
Was regelt das WissZeitVG für Promovierende?
Das Gesetz begrenzt befristete Arbeitsverträge im Wissenschaftsbereich. Es richtet sich an das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das an Hochschulen und Forschungseinrichtungen arbeitet. Eine Promotionsstelle, bei der du an einem Forschungsprojekt mitwirkst oder deine eigene Dissertation vorantreibst, kann unter diese Vorschriften fallen. Entscheidend ist, dass die Befristung nach dem Gesetz der eigenen Qualifizierung dienen soll. Prüfe bei deinem Vertrag, wie die Hochschule diesen Zweck beschreibt. Ein Stipendium ist dagegen kein Arbeitsvertrag und unterliegt den Regeln des WissZeitVG nicht.
Der Wortlaut der Höchstdauer steht in § 2 Abs. 1. Die Tabelle zeigt die Kernregeln in der geltenden Fassung, wie sie auf gesetze-im-internet.de abrufbar ist (WissZeitVG § 2, gesetze-im-internet.de, Abruf Oktober 2026).
Wie lange darf eine Promotionsstelle befristet sein?
| Situation | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Noch nicht promoviert | Befristung bis zu sechs Jahre, wenn sie der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung dient | § 2 Abs. 1 Satz 1 |
| Nach abgeschlossener Promotion | Befristung bis zu sechs Jahre, im Bereich der Medizin bis zu neun Jahre | § 2 Abs. 1 Satz 2 |
| Zeiten ohne Beschäftigung | Die zulässige Dauer verlängert sich, wenn befristete Beschäftigungszeiten und Promotionszeiten ohne Beschäftigung zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben | § 2 Abs. 1 Satz 2 |
| Kinderbetreuung | Die Verlängerungsregel gilt auch, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen | § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 |
Wichtig ist außerdem, dass die Höchstdauer an die Qualifizierung gebunden ist. Eine reine Mitarbeit an einem Projekt ohne Bezug zur eigenen Promotion ist deshalb nicht automatisch vom Zweck gedeckt, den das Gesetz verlangt. Lass deshalb deine Aufgaben im Vertrag oder in einer Anlage schriftlich festhalten.
Die Tabelle gibt den Wortlaut sinngemäß wieder. Die genaue Berechnung im Einzelfall, besonders bei Vorzeiten und Unterbrechungen, muss die Hochschule prüfen. Lies deshalb deinen Vertrag und frage bei der Personalabteilung nach, wie sie die Dauer berechnet.
Ein Rechenbeispiel zur Höchstdauer
Annahme: Dein Arbeitsvertrag beginnt am 1. Oktober 2026, und du bist zu diesem Zeitpunkt noch nicht promoviert. Die Höchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 beträgt sechs Jahre und endet damit am 30. September 2032. Annahme: Es gibt keine Vorzeiten und keine Verlängerungsgründe. Kommt eine Kinderbetreuung nach Satz 4 hinzu, verlängert sich die Frist entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Hochschule rechnet den konkreten Zeitraum aus.
Was plant der Gesetzgeber 2026?
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) hat am 26. Mai 2026 einen Referentenentwurf zur Novelle des WissZeitVG vorgelegt (Referentenentwurf BMFTR WissZeitVG, 26. Mai 2026, in German). Ein Referentenentwurf ist kein geltendes Recht. Ob und in welcher Form er Gesetz wird, musst du bei der zuständigen Stelle und in den Verkündungsblättern verfolgen.
Für deine Planung ist entscheidend, welcher Gesetzestext bei Abschluss deines Vertrags gilt. Lass dir von der Personalabteilung bestätigen, auf welche Fassung sich die Befristung stützt, und bewahre den Vertrag mit allen Änderungen sorgfältig auf.
So prüfst du deine Befristung Schritt für Schritt
- Lies den Arbeitsvertrag und notiere Beginn, Ende und den angegebenen Befristungsgrund.
- Zähle alle befristeten Beschäftigungszeiten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zusammen, die für die Höchstdauer relevant sein können.
- Prüfe, ob Zeiten ohne Beschäftigung während der Promotion zu berücksichtigen sind, und lass sie dir schriftlich bestätigen.
- Kläre Verlängerungsgründe wie Kinderbetreuung, lege die Nachweise vor und lass die neue Frist schriftlich festhalten.
Wie wirkt die Befristung auf Finanzierung und Versicherung?
Mit dem Ende des befristeten Vertrags endet in der Regel auch das Arbeitsverhältnis und damit die Sozialversicherung, die daran hängt. Wie du die Promotion danach finanzierst, zeigt der Ratgeber Promotion finanzieren. Welche Krankenversicherung nach einem Vertragsende gilt, erklärt der Ratgeber Krankenversicherung als Doktorand.
Häufige Fragen
Gilt die Höchstdauer auch für ein Promotionsstipendium?
Nein. Das WissZeitVG betrifft befristete Arbeitsverträge. Ein Stipendium ist kein Arbeitsvertrag, deshalb greift die Höchstdauer hier nicht. Die Finanzierung über ein Stipendium hat dafür andere Folgen für Versicherung und Steuern, die du getrennt prüfst.
Zählen meine Zeiten vor der Promotion mit?
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt die Sechs-Jahres-Regel für Personal, das noch nicht promoviert ist. Welche Vorzeiten die Hochschule anrechnet, ergibt sich aus dem Gesetz und aus deinen Verträgen. Lass dir die Berechnung schriftlich bestätigen, bevor du Entscheidungen triffst.
Was passiert, wenn die Höchstdauer erreicht ist?
Ist die zulässige Dauer ausgeschöpft, darf die Hochschule nicht ohne Weiteres erneut befristen. Ob eine Anschlussbeschäftigung möglich ist, hängt von Fach, Finanzierung und Stellenlage ab. Sprich dieses Thema frühzeitig mit deinen Betreuenden und der Personalabteilung an.
Gilt in der Medizin eine andere Regel?
Ja. Nach abgeschlossener Promotion beträgt die zulässige Befristungsdauer im Bereich der Medizin neun statt sechs Jahre (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Vor der Promotion bleibt es bei der allgemeinen Regel.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe, ob dein Vertrag auf dem WissZeitVG beruht und welcher Befristungsgrund angegeben ist.
- Verschaffe dir einen Überblick über die Promotionsregeln an deiner Hochschule, etwa über den Ratgeber Promotion in Deutschland.
- Vereinbare mit deinen Betreuenden einen Zeitplan, der die Höchstdauer berücksichtigt.
- Hol dir bei Unsicherheit Rat bei der Personalvertretung oder einer fachkundigen Stelle, bevor du eine Entscheidung triffst.
Passend dazu
- Promotion in Deutschland: Wege, Dauer, Finanzierung und Doktortitel.
- Promotion finanzieren: Stelle, Stipendium oder Eigenmittel im Vergleich.
- Krankenversicherung als Doktorand: Immatrikulation, Stelle oder Stipendium.
- Promotionen in Deutschland in Zahlen: Zahlen nach Fach und Geschlecht.
- Kooperative Promotion an der Fachhochschule: Ablauf und Regeln.
Quellen: Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), § 2, gesetze-im-internet.de, Abruf Oktober 2026; Referentenentwurf des BMFTR zur Novelle des WissZeitVG, 26. Mai 2026.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.