Studienabbruch und Steuer hängen an einer Frage, die viele erst nach dem Abbruch stellen: Was passiert mit den Kosten, die bis dahin angefallen sind? Das Steuerrecht trennt hier streng zwischen Erststudium und allem, was danach kommt. Dieser Ratgeber zeigt, wie ein abgebrochenes Studium einzuordnen ist, was du als Sonderausgaben ansetzen kannst und warum ein Verlustvortrag in den meisten Abbruchfällen nicht in Betracht kommt.
Kurz beantwortet: Kosten eines abgebrochenen Erststudiums sind keine Werbungskosten, weil Werbungskosten für ein Studium erst nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder im Dienstverhältnis möglich sind (§ 9 Abs. 6 EStG). Du kannst sie als Sonderausgaben bis 6.000 Euro im Jahr ansetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Ein Verlustvortrag entsteht daraus nicht. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Studienkosten sind nach § 9 Abs. 6 EStG nur Werbungskosten, wenn du zuvor eine Erstausbildung abgeschlossen hast oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
- Ein abgebrochenes Studium ist keine abgeschlossene Erstausbildung. Eine Erstausbildung setzt nach dem Gesetz eine geordnete Ausbildung von mindestens 12 Monaten in Vollzeit mit Abschlussprüfung voraus.
- Ohne Werbungskosten kannst du Ausbildungskosten bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
- Der Verlustabzug nach § 10d EStG knüpft an negative Einkünfte an. Sonderausgaben sind keine Einkünfte und erzeugen daher keinen Verlustvortrag.
- Das Bundesverfassungsgericht hat § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung von 2011 mit Beschluss vom 19. November 2019 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.
Wie ordnet das Steuerrecht ein abgebrochenes Studium ein?
§ 9 Abs. 6 EStG regelt, wann Kosten einer Berufsausbildung oder eines Studiums Werbungskosten sind: Nur dann, wenn du zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hast oder die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Als Erstausbildung gilt eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit Abschlussprüfung. Ohne Abschlussprüfung gilt sie mit dem planmäßigen Ende als abgeschlossen. Wer ein Studium vor dem planmäßigen Ende abbricht, hat keine Erstausbildung abgeschlossen. Dein Studium bleibt steuerlich ein Erststudium, und seine Kosten gelten als Kosten der Lebensführung, die nur im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Was kannst du von den Kosten absetzen?
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erlaubt den Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr. Dazu gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. Für Fahrten verweist die Vorschrift auf die Regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG. Typische Posten sind Semesterbeiträge, Studiengebühren, Fachliteratur, Lernmittel und Fahrtkosten. Wie sich Fahrten zur Hochschule behandeln lassen, steht im Ratgeber Fahrtkosten zur Uni absetzen.
| Situation | Einordnung | Wirkung |
|---|---|---|
| Abgebrochenes Erststudium ohne Dienstverhältnis | Sonderausgaben bis 6.000 Euro pro Jahr | Mindert das zu versteuernde Einkommen, nur soweit Einkünfte vorhanden sind |
| Studium nach abgeschlossener Erstausbildung (Zweitstudium) | Werbungskosten | Verlust möglich, Feststellung nach § 10d EStG |
| Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (zum Beispiel duales Studium mit Ausbildungsvertrag) | Werbungskosten | Verlust möglich, Feststellung nach § 10d EStG |
| Abgebrochenes Studium, danach neue Erstausbildung ohne Dienstverhältnis | weiter Sonderausgaben | Kein Verlustvortrag |
Warum entsteht aus dem Abbruch kein Verlustvortrag?
Der Verlustabzug nach § 10d EStG betrifft negative Einkünfte, die sich im Veranlagungszeitraum nicht ausgleichen lassen. Sie werden zurück- oder vorgetragen, und der verbleibende Vortrag wird gesondert festgestellt. Sonderausgaben gehören nicht zu den Einkünften, sondern werden erst danach vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Das ist der Grund, warum Studienkosten, die nur als Sonderausgaben zählen, im Gegensatz zu Werbungskosten keinen Verlust in die Folgejahre tragen. Wer in einem Jahr ohne Einkünfte 3.000 Euro Studienkosten hatte, sieht von diesen Sonderausgaben also steuerlich nichts mehr wieder.
Für diese Linie hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. November 2019 (2 BvL 22/14 u. a.) entschieden: § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Bundesfinanzhof hatte die Frage mit Beschlüssen vom 17. Juli 2014 vorgelegt, beim Bundesverfassungsgericht liefen die Verfahren unter den Aktenzeichen 2 BvL 22/14 bis 2 BvL 27/14. Für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist das Thema damit nicht mehr offen. Über ein abgebrochenes Studium hat das Gericht nicht entschieden. Dass ein Abbruch keine abgeschlossene Erstausbildung ist, folgt aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 EStG. Im Einzelfall entscheidet das Finanzamt. Der Verlustvortrag für Studienkosten funktioniert dort, wo das Gesetz Werbungskosten zulässt, etwa beim Zweitstudium. Dazu lies Verlustvortrag im Studium und Zweitstudium: Kosten, BAföG, Kindergeld und Steuern.
Wie wirkt sich das in einem Beispiel aus?
Annahme: Du brichst dein Erststudium 2026 ab. In dem Jahr entstanden Kosten von 1.800 Euro (Semesterbeitrag, Fachliteratur, Fahrten). Du hast als Werkstudent 7.000 Euro Arbeitslohn.
- Vom Arbeitslohn gehen 1.230 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag ab (§ 9a EStG), es bleiben 5.770 Euro.
- Die 1.800 Euro Studienkosten sind Sonderausgaben und mindern das Einkommen auf rund 3.970 Euro.
- Dieser Wert liegt unter dem Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro (§ 32a EStG). Steuer entsteht nicht, der Abzug bringt dir also nichts mehr, und ein Vortrag ist nicht möglich.
Hättest du im selben Jahr 20.000 Euro Arbeitslohn gehabt, würden dieselben 1.800 Euro dein zu versteuerndes Einkommen senken. Die Wirkung hängt also davon ab, ob du im Jahr der Kosten Einkünfte hast. Eine Steuerberechnung in Euro nimmt der Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums vor.
Was gilt, wenn du danach eine Ausbildung beginnst?
Weil das abgebrochene Studium keine abgeschlossene Erstausbildung ist, bleibt auch die nächste Ausbildung nach dem Gesetzeswortlaut eine Erstausbildung. Findet sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, etwa als betriebliche Ausbildung mit Ausbildungsvergütung, sind ihre Kosten Werbungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG). Bei einer schulischen Ausbildung ohne Dienstverhältnis bleibt es bei den Sonderausgaben. Förderung und Anrechnung behandelt der Ratgeber Ausbildung nach dem Studienabbruch.
Wie machst du die Kosten steuerlich geltend?
Du trägst die Aufwendungen für das abgebrochene Studium in der Steuererklärung bei den Sonderausgaben ein. Dafür sammelst du Rechnungen, Semesterbeitragsbescheide und Fahrtnachweise. Hast du für zurückliegende Jahre noch keine Erklärung abgegeben, kannst du sie nachreichen, solange die Festsetzungsfrist läuft. Sie beträgt regulär vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Hinweise dazu im Ratgeber Steuererklärung als Student rückwirkend.
Häufige Fragen
Kann ich ein abgebrochenes Studium nachträglich zur Erstausbildung machen?
Eine Erstausbildung setzt nach § 9 Abs. 6 EStG eine Ausbildung mit Abschlussprüfung voraus. Ohne Prüfung gilt sie mit dem planmäßigen Ende als abgeschlossen. Ein vorzeitiger Abbruch erfüllt das nicht.
Kann ich Studienkosten als Werbungskosten absetzen, wenn ich abgebrochen habe?
Nur, wenn das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfand oder du zuvor schon eine Erstausbildung abgeschlossen hattest. Sonst bleibt der Sonderausgabenabzug.
Verfallen die Sonderausgaben, wenn ich kein Einkommen hatte?
Sie wirken nur im Jahr ihrer Zahlung gegen vorhandene Einkünfte. Ein Vortrag ist anders als bei Werbungskosten nicht vorgesehen, weil der Verlustabzug nach § 10d EStG an negative Einkünfte anknüpft.
Was ist mit BAföG, das ich zurückzahlen muss?
Die Rückzahlung folgt eigenen Regeln. Einen Überblick findest du im Ratgeber BAföG nach dem Studienabbruch zurückzahlen.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe, ob dein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses lief oder ob du zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hattest.
- Stelle die Kosten des abgebrochenen Studiums je Jahr zusammen und sortiere nach Beitrag, Literatur, Fahrten und Unterkunft.
- Trage die Beträge bei den Sonderausgaben ein, sobald du eine Steuererklärung für das jeweilige Jahr abgibst, und achte auf die Frist.
- Bewahre Belege auf und kläre Zweifel zur Einordnung mit dem Finanzamt oder in einer persönlichen Beratung, zum Beispiel über Academycon.
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Quellen: § 9 EStG, Werbungskosten (Stand: November 2026), § 10 EStG, Sonderausgaben (Stand: November 2026), § 10d EStG, Verlustabzug (Stand: November 2026), Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. November 2019, 2 BvL 22/14 u. a.
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.