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Sonderkündigung beim Stromvertrag: Rechte bei Preiserhöhung

Preiserhöhung beim Stromvertrag: Was § 41 EnWG vorsieht, wann du kündigen kannst und warum ein Ausschluss im Vertrag nach Darstellung der Verbraucherzentrale unwirksam ist.
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Inhalt

Wenn dein Stromanbieter den Preis erhöht, stellt sich schnell die Frage, ob du den Vertrag vorzeitig beenden kannst. Gerade Studierende und Mieter in Wohngemeinschaften haben oft einen Vertrag, den sie nicht selbst gewählt haben, oder einen, bei dem der Name im Vertrag und die tatsächliche Zahlerin auseinanderfallen. Dieser Ratgeber erklärt, was das Energiewirtschaftsgesetz bei Preisänderungen vorsieht, was die Verbraucherzentrale dazu festhält und worauf du beim Schreiben achten solltest.

Kurz beantwortet: Nach dem Energiewirtschaftsgesetz müssen Stromkunden bei einer Vertragsänderung rechtzeitig über die Änderung und über ihr Recht zur Kündigung informiert werden (§ 41 Abs. 3 EnWG). Laut Verbraucherzentrale können sie den Vertrag dann zum Zeitpunkt der Änderung kündigen. Eine feste Frist in Tagen nennt die Verbraucherzentrale nicht. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht zur rechtzeitigen Information über eine Vertragsänderung ergibt sich aus § 41 Abs. 3 EnWG.
  • Die Kündigung ist an den Zeitpunkt der Änderung geknüpft, nicht an eine bestimmte Zahl von Tagen.
  • Eine Klausel, die dieses Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassungen ausschließt, ist nach der Darstellung der Verbraucherzentrale unwirksam.
  • Der Bundesgerichtshof hat dieses Recht mit seinem Urteil VIII ZR 163/16 vom 5. Juli 2017 bestätigt.
  • Schriftlich kündigen, Datum festhalten und Nachweise aufbewahren ist der sicherste Weg.

Was besagt das Gesetz bei einer Preiserhöhung?

Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern unterliegen dem Energiewirtschaftsgesetz. Wenn ein Anbieter den Vertrag ändert, etwa durch eine Preiserhöhung, muss er den Kunden nach § 41 Abs. 3 EnWG rechtzeitig informieren. Zur Information gehört laut Verbraucherzentrale auch der Hinweis auf das Recht, den Vertrag zu kündigen.

Das Gesetz verlangt also zwei Dinge: Eine rechtzeitige Mitteilung und einen Hinweis auf das Kündigungsrecht. Fehlt einer der beiden Punkte, lohnt sich eine genaue Prüfung des Schreibens. Die Verbraucherzentrale führt aus, dass Kunden nach der Information den Liefervertrag zum Zeitpunkt der Änderung kündigen können.

Was sagt die Verbraucherzentrale zu Fristen?

Die Verbraucherzentrale nennt keine konkrete Frist in Tagen oder Wochen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird. Das Kündigungsrecht knüpft an diesen Zeitpunkt, und deshalb sollte das Datum im Schreiben des Anbieters genau gelesen werden. Eine Kündigung, die vor dem angekündigten Änderungszeitpunkt abgeschickt wird, lässt sich dem Änderungszeitpunkt eindeutig zuordnen.

Wichtig ist außerdem, auf die rechtzeitige Information zu achten, denn das Gesetz knüpft das Kündigungsrecht an sie. Trage dir das Datum des Schreibens und das Datum der Änderung in deinen Kalender ein, damit nichts verpasst wird.

Ist ein Ausschluss im Vertrag wirksam?

Nein, jedenfalls nach der Darstellung der Verbraucherzentrale. Die Seite trägt den Titel „Ausschluss des Sonderkündigungsrechts bei Preisanpassungen unwirksam“ und zitiert die Begründung des Bundesgerichtshofs. Ein solcher Ausschluss ändert nach dieser Darstellung nichts am gesetzlichen Recht, die Klausel selbst ist unwirksam.

Trotzdem solltest du deinen Vertrag selbst lesen. Viele Verträge enthalten Passagen zu Preisanpassungen, die auf den ersten Blick kompliziert wirken. Eine Frage an den Anbieter schafft Klarheit, bevor du kündigst.

Welche Situationen gibt es in der Praxis?

Die folgende Tabelle ordnet typische Situationen den Aussagen zu, die in den geprüften Quellen stehen. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung.

SituationWas die Quelle sagtWas du tun kannst
Preiserhöhung mit SchreibenKunde muss rechtzeitig informiert werden und kann zum Zeitpunkt der Änderung kündigenDatum und Frist im Schreiben prüfen, dann schriftlich kündigen
Hinweis auf Kündigungsrecht fehltDie Information über das Kündigungsrecht ist Teil der Pflicht nach § 41 Abs. 3 EnWGDen Anbieter schriftlich um die Klärung bitten
Vertrag schließt Sonderkündigung ausAusschluss bei Preisanpassungen ist nach Darstellung der Verbraucherzentrale unwirksamDen Ausschluss benennen und auf die Rechtsprechung verweisen
Kündigung ohne PreiserhöhungDiese Regel betrifft die Preisanpassung und nicht jede KündigungDie vertraglichen Kündigungsfristen prüfen

Wie kündigst du richtig?

Eine Kündigung sollte schriftlich erfolgen, damit du sie nachweisen kannst. Nutze dafür einen Weg, der ein Datum hinterlässt, und bewahre eine Kopie auf. Nenne die Vertragsnummer, die Anschrift der Verbrauchsstelle und den gewünschten Beendigungszeitpunkt, der sich am Änderungszeitpunkt orientieren sollte.

Ein Hinweis zur Zahlungsweise: Wer im Haushalt zusammenlebt, sollte sicherstellen, dass nur die Person kündigt, die im Vertrag steht. Bei WG-Verträgen mit mehreren Mietern kann die Frage, wer den Vertrag hat, über die Kündigung entscheiden. Das ist eine Frage des Vertrages und nicht des Gesetzes allein.

Bewahre außerdem die letzten Abrechnungen und das Schreiben über die Preisänderung zusammen auf. Sie belegen, welcher Tarif galt, ab wann er sich änderte und welche Mitteilung du erhalten hast. Gerade wenn später Fragen zur Zählernummer, zur Vertragsnummer oder zum Änderungsdatum auftauchen, spart diese Ablage viel Zeit.

Schritt für Schritt: So gehst du bei einer Preiserhöhung vor

  1. Lies das Schreiben des Anbieters vollständig und notiere das Datum, zu dem die Änderung gelten soll.
  2. Prüfe, ob im Schreiben ein Hinweis auf dein Recht zur Kündigung steht. Fehlt er, frag schriftlich nach.
  3. Vergleiche die Preisänderung mit dem bisherigen Tarif und halte die Zahlen für dich fest.
  4. Kündige schriftlich vor dem Änderungszeitpunkt und bewahre den Nachweis auf.
  5. Plane den Wechsel so, dass keine Versorgungslücke entsteht, und prüfe die Konditionen des neuen Vertrags genau.

Häufige Fragen zur Sonderkündigung beim Strom

Kann ich sofort nach einer Preiserhöhung kündigen?

Das Recht knüpft an den Zeitpunkt der Änderung. Wenn der Anbieter die Änderung ankündigt, kannst du den Vertrag zum Zeitpunkt der Änderung beenden. Eine Kündigung vor dem Änderungszeitpunkt lässt sich aus der Darstellung der Verbraucherzentrale nicht unmittelbar ableiten, deshalb sollte das Schreiben genau gelesen werden.

Gilt das auch bei Gas?

Die geprüfte Verbraucherzentrale-Seite spricht vom Stromliefervertrag. Ob dieselbe Regel für Gas gilt, ist in dieser Quelle nicht ausdrücklich beschrieben. Prüfe bei einem Gasvertrag deshalb den Wortlaut des Schreibens und frag beim Anbieter nach.

Was passiert nach der Kündigung?

Was nach der Kündigung passiert, hängt von deinem neuen Vertrag ab. Eine Versorgungslücke solltest du vermeiden, indem du den Wechsel rechtzeitig planst. Bei Fragen zum Ablauf hilft die Verbraucherzentrale weiter.

Muss ich den Anbieter begründen lassen?

Nach der Darstellung der Verbraucherzentrale beruht die Kündigung auf der Information über die Änderung. Eine Begründung deines Kündigungsschreibens ist dafür nicht Voraussetzung. Hilfreich ist aber ein kurzer Hinweis auf die Preisänderung, damit der Vorgang eindeutig zugeordnet werden kann.

So gehst du jetzt vor

  1. Lege das Schreiben und den bisherigen Vertrag griffbereit ab.
  2. Halte das Datum der Änderung im Kalender fest.
  3. Kündige schriftlich rechtzeitig und hebe den Nachweis auf.
  4. Melde dich bei Unklarheit bei der Verbraucherzentrale, bevor du eine Zahlung zurückhältst.

Ein praktischer Punkt zum Schluss: Wenn du nach der Kündigung einen neuen Vertrag abschließt, vergleiche nicht nur den Arbeitspreis, sondern auch den Grundpreis, die Laufzeit, die Kündigungsfrist und etwaige Preisgarantien. Ein günstiger Anfangspreis sagt wenig, wenn der Vertrag später ohne klares Sonderkündigungsrecht angepasst werden kann. Lies die Preisanpassungsklausel deshalb vor dem Abschluss ebenso genau wie den Preis.

Passend dazu

Quellen: Verbraucherzentrale, Urteile: Ausschluss des Sonderkündigungsrechts bei Preisanpassungen unwirksam (mit Verweis auf § 41 Abs. 3 EnWG und BGH VIII ZR 163/16, 5. Juli 2017).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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