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Staatsexamen wiederholen: Was Bundes- und Landesrecht erlauben

Wie oft das Staatsexamen wiederholt werden kann, zeigt dieser Ratgeber nach Bundesrecht. Am Beispiel Nordrhein-Westfalens erklären wir den Verbesserungsversuch.
Referendar steht vor der Tafel in einem Klassenzimmer

Inhalt

Wer das Staatsexamen nicht besteht, fragt sich zuerst, wie oft er es überhaupt wiederholen darf. Die Antwort hat zwei Ebenen. Das Bundesrecht regelt die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung, das Landesrecht entscheidet über Verbesserungsversuche und Einzelheiten des Verfahrens. Dieser Ratgeber zeigt beide Ebenen und erläutert am Beispiel Nordrhein-Westfalens, wie ein Verbesserungsversuch konkret abläuft.

Kurz beantwortet: Nach § 5d Abs. 5 DRiG kann die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wiederholt werden. Ob darüber hinaus eine Wiederholung zur Notenverbesserung möglich ist, regelt das Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen ist der Verbesserungsversuch bei der zweiten Staatsprüfung nur für Prüflinge vorgesehen, die im ersten Versuch bestanden haben. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden (Stand: November 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach Bundesrecht kann die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wiederholt werden.
  • Eine Gesamtzahl aller Versuche nennt der Bundestext nicht. Sie ergibt sich aus der Prüfungsordnung des Landes.
  • Das Landesrecht kann einen Verbesserungsversuch vorsehen, also eine Wiederholung zur Notenverbesserung.
  • In Nordrhein-Westfalen ist der Verbesserungsversuch bei der zweiten Staatsprüfung nur für Bestandene im ersten Versuch offen.
  • Der Antrag ist schriftlich zu stellen, die Frist beträgt drei Monate ab Bekanntgabe des Prüfungsbescheids.
  • Die Gebühr in Nordrhein-Westfalen beträgt 975 Euro und ist vollständig im Voraus zu zahlen.

Wie oft darfst du die Pflichtfachprüfung wiederholen?

Der Bundestext ist hier klar, aber begrenzt. Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose Prüfung gilt außerdem als nicht unternommen, wenn sich der Bewerber frühzeitig gemeldet und alle Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Die Regel zum Freiversuch erklärt unser Ratgeber zum Freiversuch im Staatsexamen.

Eine Gesamtzahl aller Versuche nennt der Bundestext nicht. Die Regel betrifft also die Prüfung als Ganzes und nicht einzelne Klausuren. Wer wissen will, wie viele Versuche insgesamt möglich sind, muss in die Prüfungsordnung seines Landes schauen. Dort steht auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Verbesserungsversuch erlaubt ist.

Was ist ein Verbesserungsversuch?

Ein Verbesserungsversuch erlaubt es, eine bereits bestandene Prüfung noch einmal abzulegen, um eine bessere Note zu erreichen. Er ist keine Pflicht, sondern eine Möglichkeit, die das Landesrecht eröffnen kann. Ob die neue Note die alte ersetzt, regelt das Landesrecht. Deshalb sollte man die Regeln genau kennen, bevor man sich entscheidet.

Der Verbesserungsversuch in Nordrhein-Westfalen

Das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen beschreibt den Verbesserungsversuch für die zweite Staatsprüfung auf einer eigenen Seite. Die Tabelle fasst die Regeln zusammen, die dort und im verlinkten Merkblatt stehen. Das Merkblatt trägt laut Dateiname den Stand 15. Januar 2026, die Seite selbst nennt kein Datum.

PunktRegel in Nordrhein-Westfalen
VoraussetzungAntragsbefugt sind nur Prüflinge, die die Prüfung in Nordrhein-Westfalen im ersten Versuch bestanden haben
WiederholerEin Verbesserungsversuch für Wiederholer ist ausgeschlossen; die Prüfung wird als Ganzes wiederholt
Form des AntragsSchriftlich an die Präsidentin des Landesjustizprüfungsamts, mit Angabe des gewünschten Klausurmonats; per E-Mail nur mit Unterschrift
FristDreimonatige Ausschlussfrist ab Bekanntgabe des Prüfungsbescheids
Gebühr975 Euro, vollständig im Voraus, Ratenzahlung ausgeschlossen
KlausurortEin Wunsch ist bis zum 10. Kalendertag des Vormonats möglich, ein Anspruch besteht nicht
VerzichtAuf die Fortsetzung kann per einfacher E-Mail verzichtet werden

Die Regeln sind im Justizgesetz des Landes verankert. Für Wiederholer heißt das: Die Prüfung wird insgesamt neu abgelegt, einzelne Klausuren lassen sich nicht gezielt verbessern. Die Seite nennt die Vorschriften, etwa für den Antrag und den Verzicht, und verweist auf das Landesrecht. Die Gebühr ist ein wichtiger Punkt, deshalb solltest du sie vor dem Antrag fest einplanen.

Welche Kosten solltest du einplanen?

In Nordrhein-Westfalen fallen für den Verbesserungsversuch 975 Euro an, die vollständig im Voraus zu zahlen sind. Ratenzahlung ist ausgeschlossen. Die Gebühren in anderen Ländern und für andere Prüfungen können abweichen. Wer die Gebühr nicht vollständig im Voraus zahlen kann, sollte das vor dem Antrag mit dem Landesjustizprüfungsamt klären, denn Ratenzahlung ist ausgeschlossen. Einen Überblick zu Prüfungsgebühren bietet unser Ratgeber zu den Kosten im Staatsexamen.

Wie hängen Freiversuch und Verbesserung zusammen?

Der Freiversuch betrifft eine erfolglose Prüfung, der Verbesserungsversuch dagegen eine bestandene Prüfung. Beide Regeln sind verschieden und ersetzen einander nicht. Wer beide Möglichkeiten nutzen will, sollte die Voraussetzungen für jede Prüfung getrennt prüfen und die jeweiligen Fristen gesondert notieren.

Warum die Frist so wichtig ist

Die Frist läuft ab Bekanntgabe des Prüfungsbescheids, nicht ab dem Prüfungstag. Wer den Bescheid später erhält, hat deshalb weniger Zeit, als er denkt. Notiere das Datum des Bescheids sorgfältig. Eine Ausschlussfrist lässt sich nicht einfach verlängern, deshalb solltest du den Antrag möglichst früh vorbereiten.

Wie planst du eine Wiederholung?

Eine Wiederholung braucht Vorlauf. Die Prüfungsordnung gibt den Rahmen vor, die Organisation hängt aber davon ab, wann du die Bekanntgabe des Ergebnisses erhältst. Notiere das Datum, denn es kann den Beginn von Fristen bestimmen. Plane außerdem Zeit für die Vorbereitung und die Gebühr ein. Ein vollständiger und rechtzeitiger Antrag vermeidet Rückfragen des Prüfungsamts.

  1. Ermittle die Anzahl der Versuche in der Prüfungsordnung deines Landes.
  2. Prüfe, ob ein Verbesserungsversuch für deine Prüfung vorgesehen ist und welche Bedingungen gelten.
  3. Notiere die Frist ab Bekanntgabe des Prüfungsbescheids und halte den Antrag rechtzeitig bereit.
  4. Kläre die Kosten und plane die Zahlung im Voraus ein, wenn eine Gebühr verlangt wird.

Häufige Fragen

Wie oft kann ich das Staatsexamen insgesamt ablegen?

Der Bundestext erlaubt für die staatliche Pflichtfachprüfung eine einmalige Wiederholung. Eine Gesamtzahl aller Versuche nennt er nicht. Diese Zahl steht in der Prüfungsordnung deines Landes, deshalb lohnt sich der Blick dorthin vor der Anmeldung.

Kann ich nach einer Wiederholung noch verbessern?

Das hängt vom Land ab. In Nordrhein-Westfalen ist ein Verbesserungsversuch für Wiederholer ausgeschlossen. Dort wird die Prüfung als Ganzes wiederholt. Andere Länder können anders regeln, was hier nicht im Einzelnen dargestellt wird.

Muss ich den Verbesserungsversuch beantragen?

In Nordrhein-Westfalen ja. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss den gewünschten Klausurmonat nennen. Die Frist von drei Monaten ab Bekanntgabe des Prüfungsbescheids ist eine Ausschlussfrist, daher solltest du sie nicht verstreichen lassen.

Kann ich auf den Verbesserungsversuch verzichten?

Ja, in Nordrhein-Westfalen ist ein Verzicht auf die Fortsetzung per einfacher E-Mail möglich. Die Seite verweist dafür auf die Vorschrift des Justizgesetzes des Landes. Wer den Verzicht erklärt, sollte die Bestätigung aufbewahren.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Dann ist der Antrag nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr fristgerecht. Ob eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, hängt von den Umständen ab und ist im Einzelfall beim Landesjustizprüfungsamt zu klären.

So gehst du jetzt vor

  1. Lies die Prüfungsordnung deines Landes und klär die Zahl der Versuche.
  2. Prüfe, ob ein Verbesserungsversuch vorgesehen ist und ob du die Voraussetzungen erfüllst.
  3. Stelle den Antrag fristgerecht, schriftlich und mit dem gewünschten Klausurmonat.
  4. Zahle die Gebühr rechtzeitig, wenn sie verlangt wird, und bewahre den Nachweis auf.

Passend dazu

Quellen: Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen, Verbesserungsversuch, Merkblatt vom 15.01.2026 laut Dateiname, Seite ohne Datum; Deutsches Richtergesetz, § 5d, Wiedergabe des Wortlauts mit Fassung ab 01.01.2023.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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