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Freiversuch im Staatsexamen: Was zählt und wo die Fristen stehen

Wann eine erfolglose Staatsprüfung als nicht unternommen gilt, zeigt dieser Ratgeber nach § 5d DRiG. Fristen und Einzelheiten stehen im Landesrecht.
Referendar steht vor der Tafel in einem Klassenzimmer

Inhalt

Ein Freiversuch schützt dich bei der staatlichen Pflichtfachprüfung, wenn es mit der ersten Prüfung nicht klappt. Dabei kommt es auf zwei Dinge an: Die frühzeitige Meldung und die vollständige Erbringung aller Prüfungsleistungen. Wer beides erfüllt, startet die Wiederholung nicht mit einem belasteten Versuch. Dieser Ratgeber erklärt die Regel nach Bundesrecht und zeigt, wo das Landesrecht die Fristen festlegt.

Kurz beantwortet: Nach § 5d Abs. 5 DRiG kann die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wiederholt werden. Eine erfolglose Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn du dich frühzeitig gemeldet und alle Prüfungsleistungen vollständig erbracht hast. Meldefristen und weitere Einzelheiten regelt das Landesrecht, deshalb solltest du die Regeln deines Landes prüfen (Stand: November 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Freiversuch betrifft nach dem Bundestext die staatliche Pflichtfachprüfung im Jurastudium.
  • Eine erfolglose Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Pflichtfachprüfung kann nach Bundesrecht einmal wiederholt werden.
  • Meldefrist, Anrechnung von Auslandsstudium, Erkrankung und Beurlaubung regelt das Landesrecht.
  • Das Landesrecht kann außerdem eine Wiederholung zur Notenverbesserung vorsehen.

Was bedeutet Freiversuch überhaupt?

Der Begriff beschreibt einen Versuch, der nicht auf die Zahl der Prüfungsversuche angerechnet wird. Im Jurastudium ist das wichtig, weil die staatliche Pflichtfachprüfung nach Bundesrecht einmal wiederholt werden kann. Wer die Regeln des Freiversuchs kennt, kann die Wiederholung planen, ohne sich zusätzlich zu belasten.

Der Gesetzestext spricht nicht ausdrücklich vom Freiversuch, sondern beschreibt die Folge: Eine erfolglose Prüfung gilt als nicht unternommen. Diese Formulierung bildet den Kern der Regel, deshalb ist sie an dieser Stelle wörtlich wichtig.

Welche Voraussetzungen nennt das Bundesrecht?

Die Regel knüpft an zwei Bedingungen an, die beide erfüllt sein müssen. Es genügt nicht, dass du die Prüfung nicht bestanden hast. Du musst außerdem rechtzeitig reagieren, denn die Meldung ist der erste Schritt.

  1. Du meldest dich frühzeitig zur staatlichen Pflichtfachprüfung an. Was frühzeitig heißt, regelt das Landesrecht.
  2. Du erbringst alle Prüfungsleistungen vollständig, bevor die Prüfung als erfolglos gilt.
  3. Die Prüfung ist erfolglos, und du startest die einmalige Wiederholung.

Frag deshalb rechtzeitig beim zuständigen Prüfungsamt nach, welche Frist für deinen Termin gilt, und halte die Bestätigung schriftlich fest.

Warum die Einzelheiten im Landesrecht stehen?

Die Juristenausbildung ist Ländersache. Das Bundesrecht gibt den Rahmen vor, die Ausgestaltung übernehmen die Länder. Deshalb findest du Meldefristen, Regeln zur Anrechnung eines Auslandsstudiums und zu Erkrankung oder Beurlaubung in den Prüfungsordnungen der Länder, nicht im Bundesgesetz. Deshalb lohnt sich der Blick in die Prüfungsordnung deines Landes, bevor du dich zur Pflichtfachprüfung anmeldest.

RegelungWer legt sie festWas du prüfen solltest
Freiversuch als nicht unternommenBund, § 5d Abs. 5 DRiGDie Voraussetzungen der frühzeitigen Meldung und der vollständigen Leistung
MeldefristLandDie konkrete Frist für deinen Termin beim Prüfungsamt
Anrechnung AuslandsstudiumLandOb und wie Studienzeiten im Ausland angerechnet werden
Erkrankung und BeurlaubungLandWelche Nachweise verlangt werden und welche Folgen sie haben
PrüfungsunterbrechungLandWie eine Unterbrechung gemeldet wird und ob sie den Freiversuch berührt
Wiederholung zur NotenverbesserungLand kann sie vorsehenOb dein Land diese Möglichkeit überhaupt eröffnet

Wie wirkt sich das Ergebnis auf die Gesamtnote aus?

Der Bundestext regelt auch die Gewichtung für das Zeugnis. Danach geht die staatliche Pflichtfachprüfung mit 70 Prozent in die Gesamtnote ein, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 Prozent.

Annahme: Die Pflichtfachprüfung bringt 8 Punkte und der Schwerpunktbereich 10 Punkte, auf einer beispielhaften Skala. Dann ergibt die Gewichtung 0,7 mal 8 plus 0,3 mal 10, also 8,6 Punkte. Die tatsächliche Skala und Umrechnung richten sich nach der Notenverordnung des Landes und der Bundesregelung, die die Notenskala festlegen kann.

Was passiert bei einer Wiederholung?

Die Pflichtfachprüfung kann nach Bundesrecht einmal wiederholt werden. Das Landesrecht kann zusätzlich eine Wiederholung zur Notenverbesserung vorsehen. Ob ein solcher Verbesserungsversuch in deinem Land existiert, wie er beantragt wird und wie viel Zeit dafür bleibt, ist im Landesrecht geregelt und in diesem Ratgeber nicht für jedes Land dargestellt.

Für das zweite Examen gelten andere Regeln. Den Umgang mit einem Verbesserungsversuch in einem konkreten Land zeigt unser Ratgeber zum Wiederholen des Staatsexamens.

Wie planst du eine Wiederholung?

Plane die Wiederholung so, dass zwischen Bekanntgabe des Ergebnisses und dem nächsten Termin genug Zeit für die Anmeldung bleibt. Frag beim Prüfungsamt nach, wann die Ergebnisse bekannt gegeben werden und ob die Anmeldung zum Wiederholungstermin an eine Frist gebunden ist. Notiere dir das Datum der Bekanntgabe, denn daran kann nach dem Landesrecht eine Frist anknüpfen.

Worauf du achten solltest

  • Die Meldefrist für deinen Termin im Landesrecht und beim Prüfungsamt.
  • Die vollständige Erbringung aller Prüfungsleistungen, bevor die Prüfung als erfolglos gilt.
  • Die Nachweise für Erkrankung oder Unterbrechung, die das Landesrecht verlangt.
  • Schriftliche Auskünfte des Prüfungsamts, die du zu deinen Unterlagen legst.

Was der Bundestext offen lässt

Der Bundestext nennt weder eine konkrete Meldefrist noch eine Zahl von Monaten, die als frühzeitig gilt. Er setzt auch keine Frist für den Wiederholungstermin fest. Diese Angaben findest du nur im Landesrecht und in den Auskünften der Prüfungsämter. Ein Ratgeber kann den Rahmen erklären, aber er ersetzt nicht, was dein Prüfungsamt verbindlich festlegt. Maßgeblich bleibt die amtliche Fassung im Bundesgesetzblatt.

Häufige Fragen

Muss ich mich wirklich früh melden?

Ja, die frühzeitige Meldung gehört zu den Voraussetzungen, die § 5d Abs. 5 DRiG nennt. Was frühzeitig bedeutet, legt das Landesrecht fest. Warte deshalb nicht bis kurz vor dem Ende der Meldefrist, sondern erkundige dich früh nach dem Termin.

Zählt der Freiversuch auch bei einer Erkrankung?

Der Bundestext überlässt Erkrankung und Beurlaubung ausdrücklich dem Landesrecht. Ob eine Erkrankung den Freiversuch berührt, hängt also vom Land und vom Verfahren ab. Für die Voraussetzungen eines Rücktritts wegen Krankheit lies unseren Ratgeber zum Rücktritt von der Staatsprüfung. Sichere Nachweise möglichst früh, denn Fristen für Nachweise gelten nach dem Landesrecht.

Gilt die Regel auch für das zweite Staatsexamen?

Der Bundestext spricht von der staatlichen Pflichtfachprüfung. Für das zweite Examen gelten die Regeln der Landesprüfungsordnung. Ob dort eine vergleichbare Regel gilt, musst du dort nachschlagen.

Gelten die Regeln auch für Lehramtsstudierende?

Für Lehramtsstudierende richten sich die Prüfungsregeln nach dem Landesrecht des jeweiligen Landes. Den Ablauf und die Fristen erfährst du beim zuständigen Prüfungsamt deiner Hochschule oder beim Landesprüfungsamt.

Was bedeutet es, wenn eine Prüfung als nicht unternommen gilt?

Sie bleibt bei der Zahl der Prüfungsversuche außer Betracht. Die Folge der Regel ist also, dass die erfolglose Prüfung nicht als verbrauchter Versuch zählt, wenn die beiden Voraussetzungen erfüllt sind.

So gehst du jetzt vor

  1. Ermittle die Prüfungsordnung deines Landes und die Stelle, die deine Anmeldung bearbeitet.
  2. Frag nach der Meldefrist und wie du den frühzeitigen Freiversuch nachweist.
  3. Lege deine Prüfungsleistungen vollständig ab, bevor du die Prüfung als erfolglos ansiehst.
  4. Dokumentiere Erkrankungen und Unterbrechungen mit den vorgeschriebenen Nachweisen.

Passend dazu

Quellen: Deutsches Richtergesetz, § 5d, Wiedergabe des Wortlauts mit Fassung ab 01.01.2023 (Stand der Wiedergabe: Ende 2024).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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