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Auskunft nach DSGVO: Welche Daten Unternehmen über dich speichern

Nach Art. 15 DSGVO kannst du erfahren, welche Daten ein Unternehmen über dich verarbeitet. So formulierst du die Anfrage und prüfst, ob die Antwort vollständig ist.
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Inhalt

Wer wissen möchte, welche Daten ein Unternehmen über ihn gespeichert hat, kann nach der Datenschutz-Grundverordnung eine Auskunft verlangen. Dieses Recht ist im Alltag wenig bekannt, dabei ist es ein wirksames Mittel, um Transparenz über Kundenkonten, Bestellungen, Bewerbungen oder Werbeprofile zu gewinnen. Dieser Ratgeber erklärt, was du anfragen kannst, welche Fristen gelten und wie du reagierst, wenn die Antwort fehlt oder unvollständig ist.

Kurz beantwortet: Nach Art. 15 DSGVO kannst du von einem Unternehmen eine Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten es über dich verarbeitet. Die Auskunft ist grundsätzlich innerhalb eines Monats zu erteilen. Bei Komplexität oder vielen Anträgen lässt sich die Frist um zwei Monate verlängern, dann muss das Unternehmen dich innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und deren Gründe informieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Stand der Angaben: Juli 2025, Infoblatt des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO steht jeder betroffenen Person zu, deren Daten verarbeitet werden.
  • Die Auskunft ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu erteilen.
  • Die Auskunft umfasst unter anderem eine Kopie deiner Daten, die Verarbeitungszwecke und die Empfänger.
  • Auch eine Negativauskunft zählt: Das Unternehmen muss bestätigen, wenn es keine Daten über dich verarbeitet.
  • Bleibt die Antwort aus oder ist sie unvollständig, kannst du dich an die Datenschutzaufsicht wenden.

Was ist der Auskunftsanspruch?

Der Auskunftsanspruch gibt dir das Recht, von einem Verantwortlichen zu erfahren, ob er personenbezogene Daten über dich verarbeitet. Wenn ja, kannst du die Daten selbst sowie weitere Informationen über die Verarbeitung verlangen. Der Anspruch richtet sich an den Verantwortlichen, also an das Unternehmen oder die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet.

Die Auskunft dient dazu, Transparenz herzustellen. Du erfährst, welche Daten vorhanden sind, woher sie stammen, an wen sie weitergegeben wurden und wie lange sie gespeichert werden sollen. Gerade bei Online-Diensten, Versicherungen und Vertragsportalen lohnt der Blick, weil sich dort oft mehr Daten ansammeln, als man erwartet.

Welche Informationen musst du erhalten?

Die Auskunft ist mehr als eine Kopie. Das Infoblatt des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen führt die Bestandteile auf, die Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorsieht. Die folgende Übersicht fasst sie zusammen.

BestandteilWas du erfahren sollst
Bestätigung der VerarbeitungOb personenbezogene Daten über dich verarbeitet werden, auch als Negativauskunft
Kopie der DatenEine Kopie der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden
VerarbeitungszweckeWofür die Daten genutzt werden
DatenkategorienWelche Arten von Daten betroffen sind
EmpfängerWelche Empfänger oder Empfängerkategorien die Daten erhalten haben oder erhalten sollen
SpeicherdauerWie lange die Daten gespeichert werden sollen oder nach welchen Kriterien sich das richtet
Rechte und BeschwerdeHinweise auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
HerkunftWoher die Daten stammen, wenn sie nicht bei dir erhoben wurden
ProfilingAngaben zu automatisierter Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
DrittlandübermittlungInformationen zu Garantien, wenn Daten in Länder außerhalb der EU übermittelt werden

Wie stellst du die Anfrage richtig?

Eine sorgfältig formulierte Anfrage erleichtert dem Unternehmen die Bearbeitung und dir die spätere Kontrolle. Sie muss nicht besonders aufwendig sein, sollte aber eindeutig sein. Nenne deinen vollständigen Namen, alle Kundennummern oder E-Mail-Adressen, unter denen du bekannt bist, und den Zeitraum, für den du Auskunft wünschst. Verweise ausdrücklich auf Art. 15 DSGVO.

  1. Suche die Kontaktadresse für Datenschutzanfragen in der Datenschutzerklärung des Anbieters.
  2. Formuliere die Anfrage schriftlich, nenne Art. 15 DSGVO und liste die Informationen auf, die du erwartest.
  3. Notiere das Datum der Absendung, damit du die Monatsfrist sicher berechnen kannst.
  4. Lege Nachweise bei, falls das Unternehmen Zweifel an deiner Identität hat, und halte fest, welche Angaben du dafür übermittelt hast.
  5. Prüfe die Antwort anhand der Liste aus dem Art. 15 DSGVO und notiere, was fehlt.

Welche Fristen gelten?

Die Frist ist der Punkt, an dem die meisten Anfragen Lücken zeigen. Das Infoblatt nennt dafür einen klaren Rahmen, den du in deine Planung aufnehmen solltest.

ZeitpunktWas giltGrundlage
Eingang des AntragsDie Monatsfrist beginnt mit dem Eingang der AnfrageArt. 12 Abs. 3 DSGVO
Innerhalb des ersten MonatsDie Auskunft ist zu erteilen, oder das Unternehmen teilt eine Verlängerung mit und nennt die GründeArt. 12 Abs. 3 DSGVO
Nach einem MonatOhne Verlängerung ist die Antwort verspätetArt. 12 Abs. 3 DSGVO
VerlängerungUm zwei weitere Monate, wenn Komplexität oder Anzahl der Anträge dies erfordernArt. 12 Abs. 3 DSGVO

Was tust du, wenn die Antwort ausbleibt?

Wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass eine Antwort vorliegt oder eine Verlängerung begründet wurde, erinnerst du das Unternehmen schriftlich an deine Anfrage und setzt eine kurze Nachfrist. Bleibt auch das ohne Ergebnis, kannst du dich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Diese Beschwerdemöglichkeit nennt das Infoblatt ausdrücklich als Bestandteil der Auskunft.

Auch eine unvollständige Antwort ist ein Grund zum Nachhaken. Vergleiche die Auskunft mit der Liste aus der Übersicht oben. Fehlt etwa die Herkunft der Daten oder die Angabe zu Empfängern, benennst du genau diese Punkte in deinem Schreiben. Eine präzise Nachfrage bringt meist schneller Ergebnisse als allgemeiner Ärger.

Häufige Fragen

Was ist eine Negativauskunft?

Eine Negativauskunft bedeutet, dass das Unternehmen bestätigt, keine personenbezogenen Daten über dich zu verarbeiten. Auch diese Antwort gehört zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO und ist deshalb ein vollwertiges Ergebnis. Sie hilft dir, Gewissheit zu gewinnen, falls du mit einem Dienst Kontakt hattest, der keine Daten mehr vorhält.

Erhalte ich eine Kopie meiner Daten?

Ja, nach dem Infoblatt gehört zur Auskunft eine Kopie der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden. Die Form der Kopie solltest du in deiner Anfrage ausdrücklich benennen, etwa als elektronische Datei. So vermeidest du, dass nur eine Übersicht ohne Inhalte übermittelt wird.

Was bedeutet Profiling in der Auskunft?

Profiling meint die automatisierte Auswertung persönlicher Merkmale, etwa um Interessen, Zahlungsfähigkeit oder Verhalten einzuschätzen. Die Auskunft muss nach dem Infoblatt Angaben zur automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling enthalten. Wenn dir ein Dienst Werbung oder Bonitätsentscheidungen zeigt, lohnt sich genau diese Nachfrage.

Muss ich die Auskunft für mehrere Dienste einzeln anfragen?

Ja, jede Stelle, bei der du Daten vermutest, ist ein eigener Verantwortlicher. Eine Anfrage an einen Anbieter erfasst nicht automatisch Daten bei seinen Partnern. Notiere daher die Dienste, bei denen du Konten oder Bestellungen hattest, und schreibe sie einzeln an.

So gehst du jetzt vor

  1. Liste die Dienste auf, bei denen du Konten, Bestellungen oder Verträge hattest.
  2. Sende jeder Stelle eine schriftliche Anfrage nach Art. 15 DSGVO mit Angabe der gewünschten Informationen.
  3. Kontrolliere nach Eingang der Antwort, ob alle Bestandteile enthalten sind.
  4. Setze bei Lücken eine kurze Nachfrist und halte deine Kommunikation schriftlich fest.
  5. Wende dich bei ausbleibender Antwort an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.

Hilfreich ist außerdem, die Antwort mit deinen eigenen Unterlagen abzugleichen. Hast du etwa eine Bestellung oder einen Vertrag, sollte das Unternehmen dazu passende Einträge nennen. Fehlen diese, lohnt sich der Hinweis, dass du die Auskunft gerade wegen dieser Daten benötigst. Eine Dokumentation deiner Anfrage und der Antwort hilft dir auch dann, wenn du später eine Beschwerde einreichen möchtest.

Passend dazu

Quellen: Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen: Infoblatt zu den Betroffenenrechten, Art. 15 DSGVO (Stand: Juli 2025)

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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