Ein Recht auf Homeoffice gibt es in Deutschland nach geltendem Recht nicht als allgemeinen gesetzlichen Anspruch. Ob du von zu Hause arbeiten darfst, regeln Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und die Mitbestimmung des Betriebsrats. Dieser Ratgeber trennt, was heute rechtlich gilt, von dem, was nur diskutiert wird, und zeigt, wo die Homeoffice-Pauschale ins Spiel kommt.
Kurz beantwortet: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Maßgeblich sind dein Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, das ein Beteiligungsrecht und keinen Individualanspruch begründet. Steuerlich gilt die Tagespauschale von 6 Euro, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice: Die Grundlage ist dein Arbeitsvertrag oder eine betriebliche Regelung.
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG) ist ein Beteiligungsrecht und kein Anspruch für dich persönlich.
- Für Telearbeitsplätze gibt es eine eigene Definition in der Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Abs. 7 ArbStättV).
- Die Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) ist eine steuerliche Regel und hängt nicht davon ab, ob du einen Anspruch auf Homeoffice hast.
- Politische Vorhaben ändern deine Rechtslage erst, wenn ein Gesetz verkündet ist und in Kraft tritt.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?
Nein. Der Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur Mitbestimmung bei mobiler Arbeit nennt keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice oder mobile Arbeit. Er beschreibt, dass sich die Zulässigkeit nach arbeitsvertraglichen und kollektivrechtlichen Regelungen richtet (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 6 – 3000 – 027/21, Stand 26. April 2021). Der Sachstand gibt nach eigener Aussage nur den damaligen Stand wieder, die Grundlinie, dass Homeoffice vertraglich oder betrieblich geregelt wird, bildet aber weiterhin den Rahmen.
Praktisch heißt das: Wenn du Homeoffice nutzen willst, schaust du zuerst in deinen Arbeitsvertrag, dann in eine eventuell vorhandene Betriebsvereinbarung oder Dienstanweisung. Wenn dort nichts steht, bist du auf eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angewiesen.
Kann mein Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen?
Das ist rechtlich umstritten. Der genannte Sachstand stellt unterschiedliche Auffassungen dar: Nach einer Literaturansicht kann der Arbeitgeber mobile Arbeit einführen, soweit das mit den arbeitsvertraglichen und kollektivrechtlichen Regelungen vereinbar ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verneinte dagegen, dass der Arbeitgeber einseitig einen Homeoffice-Arbeitsplatz zuweisen kann, das Weisungsrecht nach § 106 GewO umfasse das nicht. Das Landesarbeitsgericht Hessen stellte auf eine freiwillige Wahlmöglichkeit der Beschäftigten ab.
Für dich bedeutet das: Verlass dich nicht auf Pauschalaussagen, sondern lass klare schriftliche Regeln festhalten, wenn Homeoffice für dich wichtig ist. Das gilt für Beginn, Umfang, Arbeitsort und die Frage, unter welchen Bedingungen die Regelung beendet werden kann.
Was regelt § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG zur mobilen Arbeit?
Die Vorschrift gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Der Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste ordnet sie als Beteiligungsrecht ein, nicht als Anspruch auf mobile Arbeit. Es betrifft das „Wie“ einer Regelung, nicht das „Ob“ für dich persönlich. Gibt es in deinem Betrieb keinen Betriebsrat, greift dieses Recht nicht.
| Rechtsgrundlage | Was sie regelt | Anspruch für dich? |
|---|---|---|
| Arbeitsvertrag | Arbeitsort und Bedingungen, wenn Homeoffice vereinbart ist | Ja, soweit vereinbart |
| Betriebsvereinbarung | Ausgestaltung mobiler Arbeit im Betrieb | Ja, soweit sie Regeln für dich enthält |
| § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG | Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit | Nein, Beteiligungsrecht des Betriebsrats |
| § 106 GewO | Weisungsrecht des Arbeitgebers | Nein, die Reichweite bei Homeoffice ist umstritten |
| Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Abs. 7) | Definition des Telearbeitsplatzes | Nein, Begriffsbestimmung und Schutzrahmen |
Was ist der Unterschied zwischen Telearbeit und mobiler Arbeit?
Die Arbeitsstättenverordnung versteht unter Telearbeitsplätzen vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten (§ 2 Abs. 7 ArbStättV, wiedergegeben im Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste). Mobile Arbeit beschreibt der Sachstand dagegen so, dass der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, von wo aus er arbeiten möchte. Für dich ist das relevant, weil für beide Formen unterschiedliche Pflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutz in Betracht kommen. Welche Pflichten im Einzelnen gelten, sollte in der betrieblichen Regelung oder im Vertrag stehen.
Wann hilft mir die Homeoffice-Pauschale?
Die Pauschale ist eine steuerliche Regel und unabhängig davon, ob du Homeoffice beanspruchen konntest oder ob dein Arbeitgeber es angeboten hat. Nach dem BMF-Schreiben vom 15. August 2023 beträgt sie 6 Euro pro Kalendertag, höchstens 1.260 Euro im Jahr, Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG. Sie gilt für Tage, an denen du überwiegend in der häuslichen Wohnung arbeitest und keine außerhalb gelegene erste Tätigkeitsstätte aufsuchst, ein Arbeitszimmer ist nicht Voraussetzung (Deubner Verlag zum BMF-Schreiben, 5. September 2023). Die Voraussetzungen im Einzelnen und den Unterschied zum Arbeitszimmer erklärt der Beitrag Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer im ersten Job.
Rechenbeispiel (Annahme: 100 Tage mit überwiegender Arbeit zu Hause, Voraussetzungen erfüllt): 100 Tage mal 6 Euro ergeben 600 Euro als absetzbare Werbungskosten. Der Höchstbetrag von 1.260 Euro wäre bei 210 Tagen erreicht. Die konkrete Steuerwirkung hängt von deinem Einkommen ab, einen Netto-Wert rechnet der Abgabenrechner des BMF (bmf-steuerrechner.de).
Was wird politisch diskutiert und was ist beschlossen?
Beschlossen ist ein allgemeiner Anspruch auf Homeoffice nicht. Immer wieder wird über mobile Arbeit und einen Rechtsanspruch diskutiert, doch eine Ankündigung, ein Referentenentwurf oder eine Äußerung im Koalitionsstreit verändert deine Rechte nicht. Erst ein im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz tut das, und zwar ab dem dort genannten Inkrafttreten. Ob ein Vorhaben im Verfahren ist, kannst du im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages und im Bundesgesetzblatt nachsehen.
Wenn du ein Angebot für den ersten Job prüfst, hilft dir diese Unterscheidung bei der Verhandlung: Sprich Homeoffice-Tage offen an und lass sie schriftlich festhalten. Wie du den Ablauf der Bewerbung planst, steht im Beitrag Bewerbung um den ersten Job.
Häufige Fragen
Kann ich im Vorstellungsgespräch Homeoffice verhandeln?
Ja, weil es keinen allgemeinen Anspruch gibt, ist es Verhandlungssache. Fixiere Tage pro Woche, Arbeitsort und Ausstattung im Vertrag oder in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung, statt dich auf mündliche Zusagen zu verlassen.
Gilt § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG auch ohne Betriebsrat?
Das Mitbestimmungsrecht setzt einen Betriebsrat voraus. Ohne Betriebsrat gibt es dieses Beteiligungsrecht nicht, und die Regeln ergeben sich aus Arbeitsvertrag und Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber.
Kann der Arbeitgeber Homeoffice später wieder beenden?
Das hängt davon ab, was vereinbart wurde. Im Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste wird berichtet, dass das Landesarbeitsgericht Düsseldorf und das Landesarbeitsgericht Köln die Beendigung alternierender Telearbeit als mitbestimmungspflichtige Versetzung einstuften. Das betrifft die Beteiligung des Betriebsrats, nicht deinen individuellen Anspruch auf Fortsetzung.
Bekomme ich die Pauschale auch ohne Anspruch auf Homeoffice?
Die Pauschale knüpft an die tatsächliche Arbeit in der häuslichen Wohnung an und nicht an einen Rechtsanspruch. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von deinem Einzelfall ab, etwa davon, ob du an dem Tag eine außerhalb gelegene erste Tätigkeitsstätte aufsuchst.
So gehst du jetzt vor
- Lies deinen Arbeitsvertrag auf Regeln zu Arbeitsort und mobilem Arbeiten.
- Frage nach einer Betriebsvereinbarung oder Dienstanweisung zu Homeoffice, bei Betriebsrat auch dort.
- Lass Tage, Umfang, Ausstattung und Beendigungsbedingungen schriftlich festhalten.
- Führe eine einfache Tagesliste deiner Homeoffice-Tage für die Steuererklärung.
- Prüfe bei Berichten über neue Gesetze, ob sie im Bundesgesetzblatt verkündet sind und wann sie in Kraft treten.
Passend dazu
- Bewerbung um den ersten Job: Zeitplan von der Anzeige bis zum Vertrag
- Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer im ersten Job
- Homeoffice-Pauschale 2026 für Berufseinsteiger
- Wochenarbeitszeit statt Achtstunden-Tag: Was die Reform bringen soll
- Cyberschutz im Homeoffice: Was Berufseinsteiger absichern sollten
Quellen: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Mitbestimmung bei mobiler Arbeit, WD 6 – 3000 – 027/21 (Stand 26. April 2021); Deubner Verlag: BMF-Schreiben zu Arbeitszimmer und Tagespauschale (BMF vom 15. August 2023).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.