Promotion mit Kind verlangt Planung, weil Stelle oder Stipendium, Kindergeld und Elterngeld nach unterschiedlichen Regeln laufen. Dieser Ratgeber zeigt die Beträge, die Quellen und die Punkte, die du vorher klären solltest.
Kurz beantwortet: Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro pro Kind (§ 66 EStG). Elterngeld liegt zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat (§ 2 BEEG) und richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt. Ein Promotionsstipendium aus BMFTR-Mitteln zahlt laut Übersicht eine Familienzulage von 155 Euro im Monat. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Kindergeld hängt nicht von deinem Einkommen ab. Es wird unabhängig davon gezahlt, ob du eine Stelle oder ein Stipendium hast.
- Elterngeld hat einen Mindestbetrag von 300 Euro und einen Höchstbetrag von 1.800 Euro im Monat.
- Die Familienzulage im Promotionsstipendium beträgt laut Übersicht 155 Euro (BMFTR) bzw. 276 Euro (Auswärtiges Amt, für Bildungsausländer).
- Die Höchstdauer einer befristeten Stelle steigt um zwei Jahre je Kind unter 18 Jahren.
- Ob du Elterngeld zusätzlich zum Stipendium bekommst, entscheidet die Elterngeldstelle im Einzelfall.
Welche Leistungen bekommst du für dein Kind?
Die Leistungen kommen aus verschiedenen Töpfen. Die Tabelle zeigt die Beträge mit Stand und Rechtsgrundlage.
| Leistung | Betrag | Stand | Gilt für |
|---|---|---|---|
| Kindergeld | 259 Euro pro Kind und Monat | 2026 | Eltern mit Anspruch nach § 66 EStG |
| Elterngeld | 300 bis 1.800 Euro pro Monat | geltendes Recht, § 2 BEEG | abhängig vom Einkommen vor der Geburt |
| Familienzulage im Promotionsstipendium (BMFTR) | 155 Euro pro Monat | Oktober 2026 | Deutsche, Bildungsinländer und EU-Angehörige |
| Familienzulage im Promotionsstipendium (Auswärtiges Amt) | 276 Euro pro Monat | Oktober 2026 | Bildungsausländer außerhalb der EU |
Quellen: § 66 EStG (gesetze-im-internet.de), § 2 BEEG (gesetze-im-internet.de) und Übersicht Stipendienhöhe Promotion der Heinrich-Böll-Stiftung (Stand Oktober 2026).
Wie rechnest du dein Einkommen mit Kind aus?
Ein Beispiel zeigt, wie sich die Leistungen zusammensetzen. Annahme: Ein Kind unter 14 Jahren, ein Promotionsstipendium aus BMFTR-Mitteln mit dem Höchstsatz für das Grundstipendium.
- Grundstipendium (Höchstsatz): 1.750 Euro
- Familienzulage: 155 Euro
- Pauschale für Studienkosten, Forschungskosten oder Mobilität: 100 Euro
- Kindergeld: 259 Euro
Summe im Beispiel: 2.264 Euro im Monat, bevor Steuern und Abgaben abgezogen werden. Ob dein Stipendium steuerpflichtig ist, klärt der Ratgeber Stipendium steuerpflichtig? Steuern und Sozialversicherung im Überblick.
Wie wirkt sich das Elterngeld aus?
Elterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt. Ohne Einkommen gibt es mindestens 300 Euro im Monat, der Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro (§ 2 BEEG, Abruf Oktober 2026).
Ob und in welcher Höhe ein Promotionsstipendium berücksichtigt wird, entscheidet die zuständige Elterngeldstelle im Einzelfall. Die Grundlagen zum Elterngeld im Studium erklärt der Ratgeber Elterngeld im Studium: Mindestbetrag, Antrag und BAföG.
Verlängert sich meine Stelle wegen des Kindes?
Bei einer befristeten Stelle kann sich die Höchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG um zwei Jahre je Kind unter 18 Jahren verlängern. Die Details und Sonderfälle stehen im Ratgeber Befristete Promotionsstelle: Was kommt danach?.
Was gilt beim Mutterschutz?
Ob das Mutterschutzgesetz für dich gilt, hängt vom Rechtsverhältnis ab, also davon, ob du beschäftigt bist oder ein Stipendium erhältst. Den Überblick zu Fristen und Ausnahmen bietet der Ratgeber Mutterschutz im Studium: Prüfungen, Fristen und Nachteilsausgleich. Bei konkreten Fragen hilft deine Krankenkasse oder die Beratungsstelle deiner Hochschule.
Häufige Fragen
Bekomme ich Elterngeld, wenn ich eine Promotionsstelle habe?
Ja. Elterngeld hängt nicht davon ab, ob du eine Stelle hast. Ohne Einkommen vor der Geburt gibt es mindestens 300 Euro im Monat (§ 2 BEEG). Mit Einkommen richtet sich die Höhe nach der Berechnung der Elterngeldstelle.
Wann gilt die Familienzulage des Stipendiengebers?
Die Zulage hängt an der Förderung. Die Übersicht der Heinrich-Böll-Stiftung nennt sie als Familienzulage, zusätzlich zum Grundstipendium. Die genauen Voraussetzungen regelt der jeweilige Stipendiengeber in seinen Richtlinien.
Gibt es Kindergeld auch für ein Kind über 18?
Ja, wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet, zum Beispiel in einem Studium, und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist (§ 32 Abs. 4 EStG). Weitere Bedingungen gelten, etwa für Erwerbstätigkeit. Quelle: § 32 EStG (gesetze-im-internet.de).
Bekomme ich das Kindergeld, wenn ich ein Stipendium habe?
Ja. Kindergeld ist eine eigene Leistung der Familienkasse und hängt nicht vom Stipendium ab. Wichtig ist, dass du das Kind betreust und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllst.
So gehst du jetzt vor
- Kläre die Art deiner Förderung: Stelle, Stipendium oder beides. Lies den Vertrag oder den Bescheid.
- Beantrage Kindergeld bei der Familienkasse und Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle.
- Frag beim Stipendiengeber nach Familienzulage und Betreuungsleistungen, bevor du rechnest.
- Plane die Verlängerung deiner Stelle nach § 2 WissZeitVG und sprich sie früh mit deiner Betreuungsperson ab.
Wie planst du Kinderbetreuung und Promotion zusammen?
Eine Promotion mit Kind verlangt meist mehr Zeitplanung als eine Promotion ohne Kind. Du musst Betreuung, Forschung und gegebenenfalls Lehre aufeinander abstimmen. Die Leistungen aus diesem Ratgeber helfen bei der Finanzierung, ersetzen aber keine Betreuungsplätze.
- Kläre früh, welche Förderzeit dein Stipendium oder dein Vertrag hat und wie sie zu Geburtstermin und Betreuung passt.
- Notiere, welche Nachweise die Familienkasse und die Elterngeldstelle verlangen, und halte Kopien bereit.
- Sprich Zeitpläne für Abgabe, Betreuung und Konferenzen mit deiner Betreuungsperson ab.
- Frag, ob deine Hochschule eine Beratungsstelle für Familie in der Wissenschaft anbietet.
Hinweis: Die Rechnung zeigt nur einen Monat. Ändern sich Stelle, Stipendium oder Kindergeldhöhe, verändert sich die Summe entsprechend. Das Kindergeld liegt für 2026 bei 259 Euro. Für 2027 gibt es einen Regierungsentwurf mit 267 Euro pro Kind, der zum Stand der Quellen noch nicht beschlossen war. Prüfe deshalb einmal im Jahr, ob die Beträge noch stimmen, und lies dazu die Quelle des Regierungsentwurfs zur Einkommensteuerreform 2027 (Stand Oktober 2026).
Rechenbeispiel mit einer Teilzeitstelle
Annahme: Du arbeitest mit 65 Prozent einer E13-Stelle in Stufe 1. Laut Ratgeber zur Teilzeit ergibt das 3.093,59 Euro brutto im Monat. Dazu kommt das Kindergeld mit 259 Euro. Das ergibt 3.352,59 Euro brutto im Monat, vor Steuern und Abgaben. Elterngeld ist in dieser Rechnung nicht enthalten, weil es an die Betreuungszeit nach der Geburt anknüpft und nicht parallel zum Gehalt gerechnet wird. Die Teilzeitrechnung im Detail steht im Ratgeber Promotion in Teilzeit: So rechnest du den Stellenanteil.
Wie beantrage ich Kindergeld?
Kindergeld beantragst du bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Der Anspruch hängt davon ab, ob das Kind die Voraussetzungen erfüllt, zum Beispiel das Alter. Die Grundlage findest du in § 66 EStG.
Reiche Unterlagen vollständig und mit Kopien ein. So vermeidest du Rückfragen, die Auszahlungen verzögern können.
Passend dazu
- Elterngeld im Studium: Mindestbetrag, Antrag und BAföG
- Kindergeld im Studium und im Master: Anspruch, Dauer und Sonderfälle
- Studieren mit Kind: Geld, Zuschläge und Versicherung
- Befristete Promotionsstelle: Was kommt danach?
Quellen: § 66 EStG, gesetze-im-internet.de (Abruf Oktober 2026); § 2 BEEG, gesetze-im-internet.de (Abruf Oktober 2026); Stipendienhöhe Promotion, Heinrich-Böll-Stiftung (Stand Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.