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Gibt es 2026 noch eine Praxisgebühr? Was Patienten heute zahlen

Nein, die Praxisgebühr entfiel zum 1. Januar 2013. Was Patienten heute zahlen, erklärt dieser Ratgeber mit Belastungsgrenze und Rechenbeispiel, Stand November 2026.
Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Inhalt

Nein, die Praxisgebühr gibt es 2026 nicht mehr. Wer 2026 zum Arzt geht, zahlt keine Gebühr allein dafür, dass er die Praxis betritt. Zuzahlungen fallen weiterhin nur bei bestimmten Leistungen an, etwa bei verordneten Arzneimitteln.

Kurz beantwortet: Die Praxisgebühr entfiel zum 1. Januar 2013. Der Bundestag sollte im November 2012 über die Abschaffung entscheiden, das Inkrafttreten war auf den 1. Januar 2013 gelegt (Bundestag, Textarchiv 2012). Eine Wiedereinführung ist derzeit nicht beschlossen. Was Sie heute zahlen, richtet sich nach den Zuzahlungen bei verordneten Leistungen und der Belastungsgrenze. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Praxisgebühr ist nicht mehr Teil des Systems. Ein Arztbesuch allein löst keine Gebühr aus.
  • Das Inkrafttreten der Abschaffung war für den 1. Januar 2013 vorgesehen.
  • Zuzahlungen gelten bei bestimmten Leistungen, etwa bei verordneten Arzneimitteln.
  • Die Belastungsgrenze begrenzt die Zuzahlungen im Kalenderjahr auf 2 Prozent, bei chronisch Kranken auf 1 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
  • Eine Wiedereinführung ist nicht beschlossen. Zu laufenden Änderungen bei den Zuzahlungen gibt es einen eigenen Artikel.

Was war die Praxisgebühr?

Die Praxisgebühr war eine Zahlung, die Versicherte beim Arztbesuch leisten mussten. Sie sollte die Zahl der Arztbesuche steuern. Mit der Abschaffung entfiel diese Zahlung beim Besuch der Praxis. Wer seit 2013 einen Arzt aufsucht, muss deshalb keine gesonderte Gebühr dafür einplanen, sondern nur die Zuzahlungen, die bei einzelnen Leistungen anfallen.

Im Bundestag war die Abschaffung 2012 Gegenstand eines Gesetzentwurfs. Auf der Seite des Bundestags ist der Gesetzentwurf 17/10747 in der Fassung der Beschlussempfehlung 17/11396 vermerkt, und die Abschaffung wird dort als wichtigste Änderung dieses Entwurfs genannt.

Was zahlen Patienten heute?

Im heutigen System zahlen Versicherte keine Gebühr allein für den Besuch beim Arzt. Zuzahlungen fallen an, wenn das Gesetz sie für eine Leistung vorsieht. Dazu gehören je nach Leistung verordnete Arzneimittel und weitere Leistungen wie Hilfsmittel.

  • Arzneimittel: Zuzahlung je Packung, sofern die Leistung zuzahlungspflichtig ist.
  • Hilfsmittel: Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Hilfsmittel eine Zuzahlung, Ausnahmen gelten nach den gesetzlichen Vorgaben.
  • Krankenhaus: Zuzahlung pro Aufenthalt beziehungsweise pro Tag, je nach Regelung.
  • Arztbesuch selbst: Keine Praxisgebühr mehr.

Welche Zuzahlung im Einzelfall anfällt, hängt von der Leistung, vom Alter und von einer möglichen Befreiung ab. Die Krankenkasse nennt Ihnen die Details zu Ihrem Fall.

Die Belastungsgrenze: Wann Sie nicht mehr zahlen müssen

Zuzahlungen sind im Kalenderjahr nur bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Grenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit 1 Prozent. Danach stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung über die Zuzahlungsfreiheit aus (§ 62 SGB V). Wer die Grenze erreicht hat, muss im laufenden Kalenderjahr keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten.

Annahme: Ein Versicherter hat Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt von 1.000 Euro im Monat, also 12.000 Euro im Jahr, ohne weitere Angehörige im Haushalt. Die Rechnung zeigt die Grenze für zwei Einkommensstufen.

Annahme: JahreseinnahmenGrenze bei 2 ProzentGrenze bei 1 Prozent (chronisch Kranke)
12.000 Euro240 Euro im Kalenderjahr120 Euro im Kalenderjahr
24.000 Euro480 Euro im Kalenderjahr240 Euro im Kalenderjahr

Die Beträge sind Rechenbeispiele. Die tatsächliche Grenze hängt von Ihren Einnahmen und Ihrer Haushaltssituation ab, Angehörige im gemeinsamen Haushalt mindern die Einnahmen nach der Regelung in § 62 Abs. 2 SGB V.

Wie Sie Ihre Zuzahlungen im Jahr nachverfolgen

Weil die Belastungsgrenze auf das Kalenderjahr bezogen ist, lohnt es sich, die Zuzahlungen laufend festzuhalten. Ein einfacher Überblick verhindert, dass Sie zu viel zahlen oder die Bescheinigung zu spät beantragen.

  • Bewahren Sie die Quittungen für verordnete Arzneimittel und Hilfsmittel getrennt nach Kalenderjahr auf.
  • Notieren Sie die Beträge laufend, damit Sie sehen, wann die Grenze erreicht ist.
  • Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, welche Nachweise sie für die Bescheinigung über die Zuzahlungsfreiheit braucht.
  • Prüfen Sie am Jahresende, ob Sie die Belastungsgrenze schon erreicht haben, bevor Sie weitere Zuzahlungen leisten.

Gibt es eine neue Gebühr in Sicht?

Eine Wiedereinführung der Praxisgebühr ist derzeit nicht beschlossen. Gesundheitspolitisch steht derzeit eher die Höhe der Zuzahlungen im Mittelpunkt. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Bundestag laut Bundesgesundheitsministerium am 10.07.2026 beschlossen. Welche Zuzahlungen darin konkret steigen, zeigt der Gesetzestext, und wir haben die Regeln im Artikel zu den Zuzahlungen 2027 zusammengefasst.

Was bedeutet das für Studierende in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Wer als Studierender gesetzlich krankenversichert ist, gehört zu den Versicherten, für die dieselben Zuzahlungsregeln gelten wie für andere Mitglieder. Entscheidend ist also nicht der Status als Student, sondern die Leistung, die verordnet wird, und die jährliche Belastungsgrenze. Wer Zuzahlungen im Studium vermeiden möchte, achtet deshalb vor allem auf die Summe im Kalenderjahr.

Ob Sie als Studierender bei Ihrer Krankenkasse versichert sind oder über die Familienversicherung, hat Einfluss auf Beiträge, nicht auf die Praxisgebühr. Die Zuzahlungen bleiben davon unberührt, sofern Sie gesetzlich versichert sind.

Häufige Fragen

Muss ich beim ersten Arztbesuch im Quartal etwas zahlen?

Nicht aufgrund einer Praxisgebühr. Zuzahlungen fallen nur bei bestimmten Leistungen an, etwa bei verordneten Arzneimitteln. Für den Arztbesuch selbst wird keine Gebühr erhoben.

Was ist die Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze ist die Obergrenze, bis zu der Sie im Kalenderjahr Zuzahlungen leisten. Sie beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus.

Wer entscheidet über Ausnahmen von Zuzahlungen?

Die Krankenkasse prüft Befreiungen und stellt die Bescheinigung aus. Einzelheiten zum Verfahren finden Sie auf der Seite Ihrer Krankenkasse und im verlinkten Ratgeber zur Zuzahlungsbefreiung.

Gibt es die Praxisgebühr in einer anderen Form?

Die Frage zielt auf Modelle wie Steuerungsgebühren. Eine solche Gebühr ist derzeit nicht eingeführt. Die Diskussion über Steuerungsinstrumente gibt es, sie führt aber zu keiner belegten Regel für 2026.

Zählen Zuzahlungen aus dem Vorjahr?

Nein. Die Belastungsgrenze gilt je Kalenderjahr. Zuzahlungen aus dem Vorjahr zählen nicht für das laufende Jahr, deshalb beginnt die Rechnung im Januar wieder bei null.

Wo finde ich die aktuellen Zuzahlungen?

Die maßgeblichen Vorschriften stehen im Sozialgesetzbuch V. Eine verlässliche Auskunft zu Ihrem Fall gibt Ihre Krankenkasse, und die Gesetzestexte sind öffentlich zugänglich.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Arztbesuch überhaupt eine Zuzahlung auslöst, bevor Sie in der Praxis oder Apotheke bezahlen.
  2. Rechnen Sie Ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr zusammen, damit Sie die Belastungsgrenze nicht übersehen.
  3. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse die Bescheinigung über die Zuzahlungsfreiheit ausstellen, sobald die Grenze erreicht ist.
  4. Verfolgen Sie Änderungen im Gesetzgebungsverfahren über die Seite des Ministeriums.

Passend dazu

Quellen: Bundestag, Textarchiv 2012: Praxisgebühr (Stand laut Seite, Termin vorgesehen), § 62 SGB V Belastungsgrenze, Gesetze im Internet und Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Pressemitteilung des BMG vom 10.07.2026.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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