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Physiotherapie-Zuzahlung: Was sich bei Heilmitteln ändert

Heilmittel wie Physiotherapie kosten bisher 10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung. Das neue Gesetz nennt 15 Euro. Alle Beträge und die Belastungsgrenze im Überblick.
Student vergleicht am Schreibtisch zwei Versichertenkarten

Inhalt

Die Zuzahlung bei Physiotherapie und anderen Heilmitteln steigt mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Wer eine Verordnung für Krankengymnastik, Ergotherapie oder Logopädie bekommt, zahlt bisher 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung. Die Neufassung des § 61 SGB V nennt nach dem Abdruck im Bundesgesetzblatt, den der Paritätische Gesamtverband bereitstellt, 10 Prozent plus 15 Euro. Dieser Ratgeber zeigt, was sich konkret ändert und wie du die Mehrkosten einordnest.

Kurz beantwortet: Für Heilmittel wie Physiotherapie zahlst du heute 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung (§ 61 SGB V). Die Neufassung sieht laut diesem Abdruck 10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung vor, also 5 Euro mehr pro Verordnung. Die jährliche Belastungsgrenze bleibt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 Prozent. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Heute gilt für Heilmittel: 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung (§ 61 Satz 3 SGB V in der bisherigen Fassung).
  • Neu: 10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Verordnung. Der Prozentanteil bleibt gleich, der Festbetrag steigt um 5 Euro.
  • Laut dem Abdruck des Paritätischen Gesamtverbands wurde das Gesetz am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228). Maßgeblich ist die amtliche Fassung im Bundesgesetzblatt. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens regelt der Inkrafttretensartikel des Gesetzes.
  • Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V begrenzt alle Zuzahlungen im Kalenderjahr auf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken auf 1 Prozent.
  • Wer die Grenze erreicht, erhält von der Krankenkasse eine Bescheinigung und zahlt im restlichen Kalenderjahr nichts mehr zu.

Was zahlst du heute für Physiotherapie und andere Heilmittel?

Heilmittel sind ärztlich verordnete Behandlungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder podologische Therapie. Für sie gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung eine eigene Zuzahlungsregel. Nach § 61 Satz 3 SGB V in der bisherigen Fassung besteht die Zuzahlung aus zwei Teilen: 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung. Sie wird an die Praxis gezahlt, die die Behandlung abgibt, und muss dir quittiert werden.

Bei Arzneimitteln rechnet das Gesetz anders. Dort gilt ein Prozentsatz vom Abgabepreis mit Mindest- und Höchstbetrag. Bei Heilmitteln kommt dagegen der Festbetrag je Verordnung dazu, unabhängig davon, wie viele Behandlungstermine auf dem Rezept stehen. Die Zuzahlung für Arzneimittel behandelt der Ratgeber Apothekenzuzahlung 2027.

Was ändert das neue Gesetz bei der Heilmittel-Zuzahlung?

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz fasst § 61 SGB V neu. Nach dem Abdruck im Bundesgesetzblatt (Ausgabe vom 29. Juli 2026) lautet die Regel für Heilmittel, häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege an bestimmten Orten künftig: 10 Prozent der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die Reform insgesamt als Anhebung der Zuzahlungen um 50 Prozent. Beim Festbetrag je Heilmittelverordnung entspricht der Schritt von 10 auf 15 Euro genau diesem Faktor.

LeistungsartZuzahlung bisherZuzahlung nach Neufassung
Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie)10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Verordnung
Arzneimittel10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5, höchstens 10 Euro10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50, höchstens 15 Euro
Stationäre Maßnahmen10 Euro je Kalendertag15 Euro je Kalendertag

Der Paragraf 32 SGB V, der den Anspruch auf Heilmittel regelt, wird in dem abgedruckten Gesetzestext nicht neu gefasst. Was sich ändert, ist die Höhe der Zuzahlung nach § 61. Anspruch, Verordnung und Heilmittelkatalog bleiben unberührt. Ab wann die neuen Beträge gelten, regelt der Inkrafttretensartikel des Gesetzes. Prüfe deshalb im Bundesgesetzblatt oder bei deiner Krankenkasse, ab welchem Datum die Neufassung für deine Verordnung greift.

Wie wirkt sich der höhere Festbetrag auf eine Verordnung aus?

Die Rechnung ist einfach, weil sich nur der Festbetrag ändert. Die folgende Tabelle rechnet mit einer Annahme zu den Gesamtkosten einer Verordnung. Reale Vergütungen unterscheiden sich je nach Region, Leistung und Praxis, die Zahl dient nur der Veranschaulichung.

Annahme: Kosten der VerordnungZuzahlung bisherZuzahlung neuMehrbetrag
60 Euro6 + 10 = 16 Euro6 + 15 = 21 Euro5 Euro
120 Euro12 + 10 = 22 Euro12 + 15 = 27 Euro5 Euro
200 Euro20 + 10 = 30 Euro20 + 15 = 35 Euro5 Euro

Der Mehrbetrag liegt also bei jeder Verordnung bei 5 Euro. Relativ fällt er bei günstigen Verordnungen stärker ins Gewicht. Bei einer Verordnung mit Kosten von 60 Euro steigt die Zuzahlung von 16 auf 21 Euro, das sind rund 31 Prozent mehr. Bei 200 Euro Kosten liegt der Anstieg bei rund 17 Prozent.

Wie viele Verordnungen im Jahr sind realistisch?

Wie stark die Änderung dich im Jahr trifft, hängt von der Zahl der Verordnungen ab, nicht von der Zahl der einzelnen Termine. Eine Verordnung kann mehrere Behandlungen umfassen. Ein Folgerezept ist eine neue Verordnung und löst die Zuzahlung erneut aus.

Annahme: Du bekommst nach einer Verletzung drei Verordnungen im Jahr mit durchschnittlich 120 Euro Kosten. Bisher: 3 mal 22 Euro, also 66 Euro. Nach der Neufassung: 3 mal 27 Euro, also 81 Euro. Der Mehrbetrag beträgt 15 Euro im Jahr. Wer langfristig behandelt wird, etwa bei einer chronischen Erkrankung, kommt mit mehr Verordnungen auf entsprechend höhere Beträge. Genau dafür gibt es die Belastungsgrenze.

Wo liegt die Belastungsgrenze und wie hilft sie?

Nach § 62 SGB V musst du Zuzahlungen im Kalenderjahr nur bis zur Belastungsgrenze leisten. Sie beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit 1 Prozent. Erreichst du die Grenze, stellt deine Krankenkasse eine Bescheinigung über die Zuzahlungsfreiheit aus. Zuzahlungen für Heilmittel, Arzneimittel, Krankenhaus und Hilfsmittel zählen zusammen.

Annahme: Dein Haushalt hat 15.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr. Die Grenze liegt bei 2 Prozent, also bei 300 Euro. Bei einer anerkannten chronischen Erkrankung wären es 150 Euro. Bei mehreren Personen im gemeinsamen Haushalt werden Zuzahlungen und Einnahmen zusammengerechnet, wobei Freibeträge für Angehörige und Kinder die anrechenbaren Einnahmen mindern (§ 62 Abs. 2 SGB V).

Für Studierende ist das relevant, weil die Bruttoeinnahmen oft niedrig sind und die Grenze deshalb schnell erreicht sein kann. Wie du die Befreiung beantragst und welche Nachweise du sammelst, beschreibt der Ratgeber Zuzahlungsbefreiung beantragen. Die studentische Besonderheit bei der Berechnung steht in Zuzahlungsbefreiung und Belastungsgrenze im Studium.

Wie behältst du die Zuzahlungen im Blick?

  • Lass dir jede Zuzahlung quittieren. Die Praxis muss die Quittung ausstellen, ohne dafür eine Gebühr zu verlangen (§ 61 SGB V).
  • Sammle Quittungen und Eigenbelege in einer Liste mit Datum, Leistung und Betrag.
  • Frage bei deiner Krankenkasse nach, ob sie Zuzahlungen digital erfasst, etwa in der Kassen-App.
  • Trage die Summe regelmäßig gegen deine Belastungsgrenze ab, damit du den Zeitpunkt der Befreiung nicht verpasst.
  • Beantrage die Bescheinigung, sobald die Grenze erreicht ist. Zu viel gezahlte Beträge erstattet die Kasse in der Regel auf Antrag.

Häufige Fragen

Ist die Zuzahlung für Physiotherapie schon erhöht?

Die Neufassung von § 61 SGB V ist laut dem Abdruck im Bundesgesetzblatt verkündet. Ab wann genau die 15 Euro je Verordnung gelten, steht im Inkrafttretensartikel des Gesetzes. Bis dahin gilt die bisherige Regel mit 10 Euro je Verordnung.

Gilt die Zuzahlung pro Termin oder pro Verordnung?

Der Festbetrag fällt je Verordnung an, der Prozentanteil richtet sich nach den Kosten der verordneten Leistung. Mehrere Termine auf demselben Rezept lösen den Festbetrag nur einmal aus.

Zählt die Heilmittel-Zuzahlung zur Belastungsgrenze?

Ja. Alle gesetzlichen Zuzahlungen, also für Heilmittel, Arzneimittel, Hilfsmittel und Krankenhaus, werden auf die Grenze nach § 62 SGB V angerechnet. Nicht angerechnet werden freiwillige Eigenanteile und Leistungen außerhalb der Kassenleistung.

Wird auch die private Krankenversicherung teurer?

Die Zuzahlungsregeln des § 61 SGB V betreffen die gesetzliche Krankenversicherung. Für Privatversicherte gelten die vereinbarten Tarifbedingungen, etwa Selbstbehalte oder Erstattungssätze. Sie sind im Versicherungsvertrag geregelt.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe auf deiner Verordnung, ob es sich um ein Heilmittel handelt. Nur dann gilt die Kombination aus Prozentanteil und Festbetrag.
  2. Frage deine Krankenkasse oder die Praxis, ab welchem Datum die neuen 15 Euro je Verordnung gelten.
  3. Lege eine Liste für alle Zuzahlungen des Jahres an und halte Quittungen bereit.
  4. Rechne mit deinen Bruttoeinnahmen aus, wo deine Belastungsgrenze liegt, und beantrage die Bescheinigung rechtzeitig.
  5. Wenn du deine Absicherung im Ganzen prüfen möchtest, ist eine persönliche Beratung bei Academycon möglich: So arbeiten wir.

Passend dazu

Quellen: § 61 SGB V, gesetze-im-internet.de (bisherige Fassung); Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228, Abdruck des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (29.07.2026); § 62 SGB V, gesetze-im-internet.de; BMG, FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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