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Lohnsteuer-Freibetrag eintragen lassen: Frist und Antrag

So lässt du einen Lohnsteuer-Freibetrag nach § 39a EStG eintragen: Antragsfrist bis 30. November, 600-Euro-Grenze, passende Kosten und Ablauf Schritt für Schritt.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Wer unterjährig hohe abzugsfähige Kosten hat, kann beim Finanzamt einen Lohnsteuer-Freibetrag eintragen lassen. Der Freibetrag mindert den Arbeitslohn, auf den der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnet, und erhöht so schon während des Jahres das Netto. Das betrifft Berufseinsteiger und Werkstudenten, die etwa hohe Fahrt- oder Fortbildungskosten tragen. Dieser Ratgeber erklärt Voraussetzungen, Frist und Ablauf nach § 39a des Einkommensteuergesetzes.

Kurz beantwortet: Einen Lohnsteuer-Freibetrag beantragst du nach § 39a EStG beim Finanzamt, frühestens ab dem 1. November des Vorjahres und spätestens bis zum 30. November des Jahres, für das er gelten soll. Voraussetzung ist, dass die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen die Grenze von 600 Euro übersteigen. Der Antrag läuft über ELSTER oder einen amtlichen Vordruck. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Freibetrag wirkt nur auf den laufenden Lohnsteuerabzug. Die endgültige Steuer legt erst die Einkommensteuererklärung fest.
  • Antragszeitraum ist der 1. November des Vorjahres bis zum 30. November des Geltungsjahres (§ 39a Abs. 2 EStG).
  • Ein Antrag ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt 600 Euro nicht übersteigen.
  • Werbungskosten zählen erst oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro, Sonderausgaben oberhalb von 36 Euro.
  • Wer einen Freibetrag beantragt, muss in der Regel eine Steuererklärung abgeben.

Was ist ein Lohnsteuer-Freibetrag und wie wirkt er?

Nach § 39a Abs. 1 EStG ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn abgezogen wird. Er wird als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert, das dein Arbeitgeber abruft. Der Freibetrag verteilt sich nach § 39a Abs. 2 EStG gleichmäßig auf die Monate des Gültigkeitszeitraums. Ein im Januar gestellter Antrag kann rückwirkend ab dem 1. Januar berücksichtigt werden.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Erstattung. Der Freibetrag verschiebt die Entlastung in den laufenden Lohn, die Steuer wird dadurch nicht endgültig festgesetzt. Wie du zu viel gezahlte Lohnsteuer nachträglich über die Steuererklärung zurückholst, steht im Beitrag Lohnsteuer zurückholen im Studium.

Welche Kosten kann das Finanzamt als Freibetrag eintragen?

Das Gesetz zählt in § 39a Abs. 1 EStG mehrere Posten auf. Für Berufseinsteiger und Werkstudenten sind vor allem Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen relevant. Das Finanzamt NRW nennt als Beispiele Fahrt-, Reise- und Fortbildungskosten, Kinderbetreuungskosten, Sonderausgaben mit Ausnahme von Vorsorge- und Altersvorsorgeaufwendungen sowie Krankheitskosten.

PostenWas zähltSchwelle
WerbungskostenNur der Teil über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (§ 9a EStG)Summe aller Posten muss über 600 Euro liegen
SonderausgabenEtwa Spenden oder Kirchensteuer, nicht aber VorsorgeaufwendungenNur der Teil über dem Pauschbetrag von 36 Euro
Außergewöhnliche BelastungenZum Beispiel Krankheitskosten nach §§ 33 ff. EStGSumme aller Posten muss über 600 Euro liegen
HinzurechnungsbetragBei mehreren Dienstverhältnissen, abhängig von der SteuerklasseEigene Regel in § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG, Höchstbetrag abhängig von der Steuerklasse
KinderfreibeträgeFür Kinder ohne KindergeldanspruchZahl der Freibeträge wird eingetragen

Für Studierende gilt eine Besonderheit. Kosten eines Erststudiums sind nach § 9 Abs. 6 EStG keine Werbungskosten, solange keine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt und das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Sie eignen sich dann nicht für einen Freibetrag auf Werbungskostenbasis. Einzelheiten stehen im Beitrag Studienkosten absetzen: Erststudium und Zweitstudium.

Wann lohnt sich der Antrag?

Er lohnt sich, wenn du schon im laufenden Jahr absehbar deutlich über den Pauschbeträgen liegst und das Geld früher im Monat brauchst, statt auf die Erstattung im Folgejahr zu warten. Typische Fälle sind lange Arbeitswege mit hohen Fahrtkosten, ein berufsbegleitendes Zweitstudium oder eine kostenpflichtige Fortbildung.

Ein Rechenbeispiel zur Schwelle (Annahme: Reine Werbungskosten, keine weiteren Posten). Du erwartest Fahrtkosten von 1.600 Euro und Fortbildungskosten von 800 Euro, zusammen 2.400 Euro. Davon entfallen 1.230 Euro auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Berücksichtigungsfähig sind 1.170 Euro. Weil dieser Betrag über 600 Euro liegt, ist der Antrag zulässig. Der Freibetrag würde sich gleichmäßig auf die Monate verteilen. Wie sich das auf dein Netto auswirkt, rechnet der Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums auf bmf-steuerrechner.de für deinen Fall.

Weniger sinnvoll ist der Antrag, wenn deine Kosten nur knapp über der Schwelle liegen oder unsicher sind. Fällt der Betrag am Ende niedriger aus, kann bei der Steuererklärung eine Nachzahlung entstehen. Auch Studierende ohne Anspruch auf Werbungskostenabzug im Erststudium sollten den Antrag nur stellen, wenn tatsächlich abziehbare Posten vorliegen, etwa Kosten aus einem laufenden Nebenjob oder aus einer abgeschlossenen Erstausbildung. Das Finanzamt prüft den Antrag anhand der eingereichten Angaben und fordert bei Bedarf Belege nach.

Wie stellst du den Antrag Schritt für Schritt?

  1. Kosten für das Jahr schätzen und mit Belegen oder Vertragsunterlagen untermauern.
  2. Antrag über ELSTER stellen oder den amtlichen Vordruck aus dem Formularcenter des Bundesfinanzministeriums verwenden.
  3. Passende Anlagen beifügen, etwa für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.
  4. Antrag eigenhändig unterschreiben, sofern du auf Papier einreichst (§ 39a Abs. 2 EStG verlangt den amtlichen Vordruck).
  5. Antrag so früh wie möglich im Jahr stellen. Der Freibetrag wird auf die Monate ab Antragstellung verteilt, bei einem Antrag im Januar kann er ab dem 1. Januar berücksichtigt werden.

Beantragst du dieselbe oder eine geringere Summe als im Vorjahr und haben sich deine Verhältnisse nicht wesentlich geändert, genügt nach dem Gesetz ein vereinfachter Antrag. Auf Wunsch kann der Freibetrag für zwei Kalenderjahre gelten.

Was solltest du vor dem Antrag beachten?

  • Veranlagungspflicht: Wer einen Freibetrag beantragt, muss in der Regel eine Einkommensteuererklärung abgeben.
  • Verschlechterung anzeigen: Ändern sich die Verhältnisse zu deinen Ungunsten, musst du das dem Finanzamt melden.
  • Mehrere Jobs: Bei mehreren Dienstverhältnissen kann ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen werden, der die Wirkung ausgleicht.
  • Lohnsteuerjahresausgleich: Hat dein Arbeitgeber einen Freibetrag berücksichtigt, ist der betriebliche Jahresausgleich ausgeschlossen. Mehr dazu im Beitrag Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber.

Häufige Fragen

Bis wann muss ich den Freibetrag beantragen?

Für das laufende Jahr muss der Antrag nach § 39a Abs. 2 EStG spätestens am 30. November beim Finanzamt eingehen. Für 2027 ist ein Antrag frühestens ab dem 1. November 2026 möglich.

Gilt der Freibetrag rückwirkend?

Grundsätzlich wird er nach § 39a Abs. 2 EStG gleichmäßig auf die Monate ab Antragstellung verteilt. Wird der Antrag im Januar gestellt, kann er mit Wirkung vom 1. Januar berücksichtigt werden.

Brauche ich den Freibetrag als Werkstudent?

Nicht zwingend. Viele Werkstudenten haben Kosten unter der Schwelle. Bei hohen Fahrt- oder Fortbildungskosten kann sich der Antrag lohnen. Für die Lohnsteuerklasse und weitere Besonderheiten siehe Werkstudent und Steuer.

Muss ich nach dem Antrag eine Steuererklärung abgeben?

In der Regel ja. Das Finanzamt NRW nennt Ausnahmen, etwa bei nur geringem Arbeitslohn oder wenn nur bestimmte Pauschbeträge eingetragen wurden.

Kann ich den Freibetrag später wieder ändern?

Ja. Verbessern sich die Verhältnisse zu deinen Gunsten, kannst du eine Änderung beantragen. Verschlechtern sie sich, musst du das anzeigen (§ 39a Abs. 1 EStG).

So gehst du jetzt vor

  1. Schätze deine abzugsfähigen Kosten für 2027 und prüfe, ob sie über 600 Euro im Sinne des Gesetzes liegen.
  2. Sammle Belege, Verträge und Fahrtaufstellungen.
  3. Stelle den Antrag ab 1. November 2026 über ELSTER oder per Vordruck.
  4. Prüfe nach einigen Wochen deine Lohnabrechnung auf den eingetragenen Freibetrag.
  5. Plane die Steuererklärung für das Jahr ein, weil dann die endgültige Steuer festgesetzt wird.

Passend dazu

Quellen: § 39a Einkommensteuergesetz, gesetze-im-internet.de, Abruf 02.11.2026 (Wortlaut Absatz 1 und 2 geprüft) und Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen im November 2026.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung. Die Berechnung deiner Steuer übernimmt das Finanzamt.

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