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Krank im Referendariat: Fehlzeiten und Prüfung

Wer im Referendariat krank wird, braucht klare Regeln zu Fehlzeiten, Prüfung und Bezügen. Der Ratgeber zeigt, was das Landesrecht regelt und was du jetzt tun solltest.
Referendar steht vor der Tafel in einem Klassenzimmer

Inhalt

Wer im Referendariat krank wird, stellt schnell Fragen zu Fehlzeiten, zur Prüfung und zu den Bezügen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Regeln gelten, warum das Entgeltfortzahlungsgesetz hier nur begrenzt passt und was du jetzt tun solltest.

Kurz beantwortet: Im Referendariat gilt die Entgeltfortzahlung aus dem Arbeitsrecht nicht unmittelbar, weil Referendare meist im Beamten- oder öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Ob und wie lange Bezüge bei Krankheit weiterlaufen, regelt das Landesrecht. Beispiel Nordrhein-Westfalen: Die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare beträgt 1.585,17 Euro im Monat (Stand: 1. April 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG betrifft Arbeitnehmer. Für Referendare gilt sie nicht unmittelbar, maßgeblich ist das Landesrecht.
  • Die Beihilfe erstattet einen Teil der Krankheitskosten. Für Anwärter ohne Kinder gilt als Regel ein Satz von 50 Prozent (Stand Oktober 2026).
  • In Nordrhein-Westfalen beträgt der Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare 1.585,17 Euro (Stand 1. April 2026).
  • Freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Krankengeldanspruch zahlen den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent (§ 243 SGB V, Stand 1. Januar 2026).
  • Bei Krankheit vor oder während der Prüfung meldest du dich sofort und legst den ärztlichen Nachweis fristgerecht vor.

Gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz für Referendare?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass ein krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (§ 3 Abs. 1 EFZG). Der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dieser Maßstab passt aber nur für Arbeitnehmer. Referendare stehen in einem Beamten- oder öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, deshalb entscheidet das Landesrecht.

Für die Praxis heißt das: Frage bei der Ausbildungsstelle nach, welche Regeln für deine Bezüge im Krankheitsfall gelten, bevor du längere Fehlzeiten einplanst. Eine Auskunft in Textform ist dabei hilfreich.

Wie wirken sich Fehlzeiten auf den Vorbereitungsdienst aus?

Fehlzeiten zählen nicht pauschal gegen dich. Sie können aber Einfluss auf die Dauer der Ausbildung, auf die Teilnahme an Veranstaltungen und auf die Zulassung zur Prüfung haben. Welche Fehlzeiten zulässig sind, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des jeweiligen Landes. Eine feste Zahl an Tagen nennen wir deshalb nicht.

So behältst du den Überblick, wenn du krank bist:

  • Melde dich am ersten Krankheitstag bei der Ausbildungsstelle oder Schule, wie es die Vorgaben verlangen.
  • Lass dir ärztliche Bescheinigungen ausstellen und hebe Kopien für deine Unterlagen auf.
  • Trage Fehlzeiten in die Ausbildungsnachweise ein, wenn das vorgesehen ist.
  • Kläre, ob versäumter Unterricht nachzuholen ist, und welche Folgen das für deinen Ausbildungsplan hat.

Bei längeren Ausfällen über mehrere Wochen empfiehlt sich ein Gespräch mit der Ausbildungsleitung. Dort lässt sich klären, ob Ausbildungsabschnitte verschoben, versäumte Stunden nachgeholt oder Termine angepasst werden können. Halte das Ergebnis schriftlich fest, damit du es später belegen kannst.

Was passiert, wenn du vor oder während der Prüfung krank bist?

Eine Erkrankung kurz vor der Prüfung ist für viele Kandidaten der schwierigste Fall. Die Regel lautet: Sofort melden, nicht erst nach der Prüfung. Das Prüfungsamt entscheidet anhand eines ärztlichen Nachweises, ob du zurücktrittst, die Prüfung unterbrichst oder sie fortsetzt. Die Frist und die Form des Attests stehen in deiner Prüfungsordnung, und sie sind oft kurz bemessen.

Bei einer chronischen Erkrankung lohnt es sich, frühzeitig einen Nachteilsausgleich zu erfragen. Ob und in welcher Form er gewährt wird, regelt die Prüfungsordnung, die Entscheidung trifft das Prüfungsamt. Frage vorsorglich nach, welche Unterlagen dafür nötig sind und bis wann sie vorliegen müssen.

Ein Attest allein reicht nicht in jedem Fall. Ob ein amtsärztliches Gutachten verlangt wird, hängt vom Land und vom Zeitpunkt der Erkrankung ab. Bei Zweifeln hilft ein kurzes Schreiben an das Prüfungsamt mit der Bitte um eine verbindliche Auskunft.

Wie hoch sind die Bezüge bei Krankheit?

Ob und wie lange Bezüge bei Krankheit weiterlaufen, richtet sich nach dem Landesrecht. Einen bundesweit gültigen Betrag gibt es dafür nicht. Als Beispiel nennen wir die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen, die in der Verordnung des Landes geregelt ist.

Land und GruppeBetrag monatlichStandGrundlage
Nordrhein-Westfalen, Rechtsreferendare (Unterhaltsbeihilfe)1.585,17 Euro (Grundbetrag)1. April 2026Verordnung NRW, gültig bis 28. Februar 2027
Andere Länder und Lehramtkeine Zahl in diesem Ratgebernicht zutreffendLandesrecht und zuständige Stelle

Die Zahl gilt nur für Nordrhein-Westfalen und nur für Rechtsreferendare. Sie lässt sich nicht auf Lehramtsanwärter in anderen Ländern übertragen. Wer die Bezüge in seinem Land wissen möchte, findet im Ratgeber Referendariat: Anwärterbezüge nach Bundesland einen Überblick, muss die verbindlichen Werte aber bei der zuständigen Stelle erfragen.

Welche Rolle spielt die Krankenversicherung im Krankheitsfall?

Wer im Referendariat mit Beihilfe privat versichert ist, zahlt Arztrechnungen zunächst selbst und reicht sie bei der Beihilfestelle ein. Die Beihilfe erstattet einen Anteil, für Anwärter ohne Kinder als Regel 50 Prozent. Den Rest übernimmt dein Tarif. Im Krankheitsfall gilt deshalb: Rechnungen sammeln und fristgerecht einreichen. Eine Anleitung dafür bietet der Ratgeber Beihilfe-Rechnung einreichen: So klappt die Erstattung im Referendariat.

Wer dagegen freiwillig gesetzlich versichert ist, hat in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld. Mitglieder ohne Krankengeldanspruch zahlen den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent (§ 243 SGB V, Stand 1. Januar 2026). Bei der Wahl der Absicherung sollten Beitrag und Krankengeldfrage deshalb zusammen betrachtet werden. Die Grundlagen zur Entscheidung stehen im Ratgeber Krankenversicherung im Referendariat: GKV, PKV und Beihilfe.

Häufige Fragen

Bekomme ich im Referendariat Krankengeld?

Mit Beihilfe und einem Beamtenstatus gibt es in der Regel kein Krankengeld der gesetzlichen Kasse. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, hat meist ebenfalls keinen Krankengeldanspruch. Welche Leistungen dir konkret zustehen, hängt von deinem Status ab. Die Ausbildungsstelle kann das klären.

Muss ich bei jeder Krankheit ein Attest vorlegen?

Das unterscheidet sich je nach Land und Ausbildungsordnung. Häufig reicht ab einer bestimmten Dauer eine ärztliche Bescheinigung. Frage bei der Ausbildungsstelle nach, damit du keine Frist verpasst.

Kann eine längere Krankheit die Ausbildung verlängern?

Das ist je nach Landesrecht möglich. Eine Verlängerung oder Unterbrechung entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall. Hole dir früh Auskunft, bevor du längere Fehlzeiten einplanst.

Was gilt bei Schwangerschaft im Referendariat?

Dafür gelten eigene Regeln, etwa zum Mutterschutz und zu den Prüfungsterminen. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber Schwanger im Referendariat: Mutterschutz, Beihilfe und Prüfungstermine.

So gehst du jetzt vor

  1. Melde dich am ersten Krankheitstag bei der Ausbildungsstelle und halte die dort geltenden Fristen ein.
  2. Sammle Atteste und Rechnungen und reiche Beihilfeanträge zeitnah ein.
  3. Kläre schriftlich, welche Bezüge und Fristen in deinem Land gelten, bevor du längere Ausfälle planst.
  4. Bei einem Prüfungstermin informierst du das Prüfungsamt früh und hältst die Nachweisfrist ein.

Passend dazu

Quellen: Entgeltfortzahlungsgesetz, § 3 (Abruf Oktober 2026); Sozialgesetzbuch V, § 243 (Abruf Oktober 2026); Verordnung NRW über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe (Stand 1. April 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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