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Kindergeld oder Kinderfreibetrag: So funktioniert die Günstigerprüfung

Das Finanzamt vergleicht Kindergeld und Kinderfreibeträge und setzt die günstigere Entlastung an. Welche Beträge 2026 gelten und was der Entwurf für 2027 vorsieht.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Die Günstigerprüfung entscheidet bei jedem Kind, ob die Familie über das Kindergeld oder über den Kinderfreibetrag steuerlich besser entlastet wird. Gesetzlich geregelt ist das in § 31 EStG. Für 2027 stehen höhere Beträge im Raum, sie sind aber bislang nur ein Gesetzentwurf. Dieser Beitrag zeigt, wie die Prüfung funktioniert und welche Werte heute gelten.

Kurz beantwortet: Das Finanzamt vergleicht in der Einkommensteuerveranlagung Kindergeld und Kinderfreibeträge und setzt die günstigere Entlastung an (§ 31 EStG). 2026 stehen 259 Euro Kindergeld pro Monat 9.756 Euro Freibeträgen gegenüber. Für 2027 sieht der Gesetzentwurf 267 Euro und 10.056 Euro vor. Beschlossen ist das noch nicht. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Existenzminimum eines Kindes wird steuerfrei gestellt, entweder durch Kinderfreibeträge oder durch Kindergeld (§ 31 Satz 1 EStG).
  • Wirken die Freibeträge stärker, erhöht der Kindergeldanspruch die tarifliche Einkommensteuer (§ 31 Satz 4 EStG). Du behältst es, bekommst aber die höhere Entlastung.
  • Rechnerisch lohnen sich die Freibeträge erst, wenn der Grenzsteuersatz über etwa 31,9 Prozent liegt. Das ist ein vereinfachter Richtwert.
  • Für 2026 gelten 259 Euro Kindergeld und 9.756 Euro Freibeträge bei zusammen veranlagten Eltern.
  • Für 2027 sind 267 Euro und 10.056 Euro nur Teil des Gesetzentwurfs. Die Beratung im Bundestag läuft noch.

Was bedeutet Günstigerprüfung bei Kindergeld und Kinderfreibetrag?

Der Staat stellt das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei. § 31 Satz 1 EStG sieht dafür zwei Wege vor: Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder das Kindergeld. Das Kindergeld zahlt die Familienkasse im laufenden Jahr monatlich als Steuervergütung aus. Soweit es für die Freistellung nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (Satz 2).

Der Begriff Günstigerprüfung steht nicht im Gesetzestext, er beschreibt den Vergleich. Bei der Veranlagung ermittelt das Finanzamt die Einkommensteuer mit Abzug der Freibeträge. Bewirkt das Kindergeld die Freistellung nicht vollständig, werden die Kinderfreibeträge abgezogen, und die tarifliche Einkommensteuer erhöht sich um den Kindergeldanspruch (Satz 4). Unter dem Strich ergibt sich also der jeweils günstigere Weg. Eine Wahl treffen die Eltern nicht, der Vergleich ergibt sich aus dem Gesetz.

Welche Beträge gelten 2026 und welche sind für 2027 vorgesehen?

Die Zahlen für 2026 stehen im Gesetz. Die Werte für 2027 und 2028 stammen aus dem Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den der Bundestag am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen hat (Drucksache 21/8235). Federführend ist der Finanzausschuss. Termine für die zweite und dritte Lesung sind nicht bekannt.

JahrKindergeld pro Kind und MonatKindergeld pro Jahr (gerechnet)Freibeträge beide Eltern pro KindStatus
2026259 Euro3.108 Euro9.756 Eurogeltendes Recht
2027267 Euro3.204 Euro10.056 EuroGesetzentwurf
2028272 Euro3.264 Euro10.236 EuroGesetzentwurf

Die Freibeträge für 2026 setzen sich aus 3.414 Euro Kinderfreibetrag und 1.464 Euro Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag je Elternteil zusammen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sie sich (§ 32 Abs. 6 EStG). Nach dem Gesetzentwurf, wie ihn die Seite des Bundestags zur ersten Lesung wiedergibt, steigt der Kinderfreibetrag 2027 von 6.828 Euro auf 7.128 Euro, das Kinderexistenzminimum insgesamt von 9.756 Euro auf 10.056 Euro. Die 2028er Werte in der Tabelle stammen aus dem Regierungsentwurf. Mehr dazu im Beitrag Kinderfreibetrag 2027: Was der Regierungsentwurf vorsieht.

Ab welchem Steuersatz lohnen sich die Freibeträge?

Die Freibeträge mindern das zu versteuernde Einkommen. Ihr Wert hängt deshalb vom Grenzsteuersatz ab, also vom Satz, mit dem der letzte verdiente Euro besteuert wird. Das Kindergeld ist dagegen für alle Familien gleich hoch. Gleichstand besteht dort, wo die Steuerentlastung durch die Freibeträge dem Kindergeld eines Jahres entspricht.

Annahme: Der Grenzsteuersatz ist über den gesamten Freibetrag gleich hoch, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bleiben außen vor. Dann gilt für 2026 der Quotient aus 3.108 Euro Kindergeld und 9.756 Euro Freibeträgen, das sind rund 31,9 Prozent. Für 2027 nach dem Entwurf ergibt sich aus 3.204 Euro und 10.056 Euro ebenfalls rund 31,9 Prozent. Die Rechnung ist ein Richtwert. Der Tarif steigt in Stufen, und das Finanzamt rechnet exakt.

Grenzsteuersatz (Annahme)Meist günstigerBegründung
unter 31,9 ProzentKindergeldDie Entlastung durch die Freibeträge bleibt unter dem Kindergeld.
rund 31,9 ProzentgleichwertigBeide Wege führen zum gleichen Ergebnis.
über 31,9 ProzentFreibeträgeDie Entlastung durch die Freibeträge übersteigt das Kindergeld.

Für eine konkrete Netto-Betrachtung eignet sich der Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums (bmf-steuerrechner.de). Eine Lohnsteuer in Euro wird hier bewusst nicht gerechnet, weil sie von Steuerklasse, Freibeträgen und weiteren Merkmalen abhängt.

Was gilt bei Kindern im Studium und in Ausbildung?

Ein Kind über 18 wird berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG vorliegen, etwa bei Ausbildung oder Studium bis zum 25. Lebensjahr. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder einem Erststudium gilt der Anspruch nur bei fehlender oder geringer Erwerbstätigkeit. Unschädlich sind eine Erwerbstätigkeit bis 20 Stunden pro Woche, ein Ausbildungsdienstverhältnis und ein Minijob. Solange das Kind berücksichtigt wird, läuft die Günstigerprüfung wie bei jüngeren Kindern.

Wer das Thema aus Sicht der studierenden Kinder betrachtet, findet die Voraussetzungen im Beitrag Kindergeld im Studium und im Master.

Sonderfälle nach § 31 EStG

  • Kindergeldmonate, in denen ein Anspruch festgesetzt, aber nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt wurde, bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt (Satz 5).
  • Für Leistungen, die dem Kindergeld vergleichbar sind, gilt die Hinzurechnung entsprechend (Satz 6).
  • Besteht nach ausländischem Recht ein Anspruch auf Kinderleistungen, wird er nur insoweit berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt (Satz 7).

Häufige Fragen

Muss ich die Günstigerprüfung beantragen?

Das Gesetz sieht keine Wahl der Eltern vor. Der Vergleich ist Teil der Einkommensteuerveranlagung. Damit er stattfinden kann, brauchst du eine Veranlagung, also in der Regel eine abgegebene Steuererklärung.

Verliere ich das Kindergeld, wenn die Freibeträge günstiger sind?

Nein. Das Kindergeld wird ausgezahlt, und die tarifliche Einkommensteuer erhöht sich um den Kindergeldanspruch (§ 31 Satz 4 EStG). Du bekommst im Ergebnis die höhere Entlastung der Freibeträge, und das Kindergeld ist darin verrechnet.

Gilt die Günstigerprüfung auch für 2027 mit den neuen Beträgen?

Das Prinzip bleibt, falls der Gesetzentwurf nichts anderes vorsieht. Die höheren Beträge von 267 Euro und 10.056 Euro sind aber erst anwendbar, wenn das Gesetz verabschiedet ist.

Warum liegt der Gleichstand fast unverändert bei 31,9 Prozent?

Weil Kindergeld und Freibeträge nach dem Entwurf etwa im gleichen Verhältnis steigen. Kindergeld im Jahr 2027 wächst um rund 3,1 Prozent, die Freibeträge um rund 3,1 Prozent, jeweils gerechnet aus den Werten oben.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob dein Kind im Jahr 2026 die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllt, insbesondere die Altersgrenze und die Ausbildung.
  2. Gib die Steuererklärung ab, denn nur im Rahmen der Veranlagung findet die Günstigerprüfung statt. Die Frist für 2026 beschreibt der Beitrag zur Steuererklärung 2026.
  3. Kontrolliere im Steuerbescheid, ob Kinderfreibeträge und Kindergeld berücksichtigt sind.
  4. Beobachte das Gesetzgebungsverfahren zum Einkommensteuerreformgesetz 2027, bevor du Beträge für 2027 fest einplanst.

Passend dazu

Wenn du die Absicherung deiner Familie insgesamt prüfen willst, ist eine persönliche Beratung bei Academycon möglich. Die steuerliche Berechnung selbst erfolgt über das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Quellen: § 31 EStG, Familienleistungsausgleich (Stand: November 2026), § 32 EStG, Kinder, Freibeträge für Kinder (Stand: November 2026), § 66 EStG, Höhe des Kindergeldes (Stand: November 2026), Deutscher Bundestag, Einkommensteuerreform 2027, erste Lesung am 8. Oktober 2026 (Stand: November 2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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