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Glossar: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt nur in den Fällen des § 6 SGB VI. Welche Fälle es gibt, wie die Frist läuft und was Werkstudierende wissen sollten.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bedeutet, dass du trotz Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden musst. Die Voraussetzungen stehen in § 6 SGB VI. Sie gilt nur in den dort genannten Fällen. Für die meisten Werkstudierenden greift sie nicht.

Kurz beantwortet: Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gibt es nur in den Fällen des § 6 SGB VI. Dazu gehören Minijobs auf Antrag, die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk und bestimmte Selbständige in den ersten drei Jahren. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt, wirkt die Befreiung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorlagen (§ 6 Abs. 4 SGB VI).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rentenversicherungspflicht gilt für die meisten Beschäftigten, auch für Werkstudierende ohne Privileg.
  • Befreit wird nur in den Fällen des § 6 SGB VI.
  • Bei Minijobs stellst du den Antrag beim Arbeitgeber (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
  • Bei einem Versorgungswerk stellst du den Antrag über die Versorgungseinrichtung.
  • Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 6 Abs. 5 SGB VI).

Die wichtigsten Befreiungsfälle im Überblick

FallGrundlageAntragBesonderheit
Minijob§ 6 Abs. 1b SGB VIDu, beim ArbeitgeberWirkt ab Monatsbeginn, wenn die Meldung spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung erfolgt (höchstens sechs Wochen)
Mitglied eines Versorgungswerks§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIDu, über die VersorgungseinrichtungSetzt gesetzliche Kammerpflicht voraus
Bestimmte Selbständige§ 6 Abs. 1a SGB VIDuGilt für drei Jahre nach Aufnahme der ersten selbständigen Tätigkeit

Warum Werkstudierende meist Beiträge zahlen

Das Werkstudentenprivileg befreit dich von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nicht aber von der Rentenversicherung. Dort bist du pflichtversichert. Der Beitragssatz für 2026 beträgt 18,6 Prozent, und Werkstudierende tragen davon die Hälfte, rechnerisch 9,3 Prozent. Annahme: Dein Bruttolohn liegt bei 1.000 Euro im Monat. Dann beträgt dein Anteil 93 Euro, und der Arbeitgeber zahlt den gleichen Betrag. Mehr dazu im Ratgeber zur Rentenversicherung im Studium.

Häufige Fragen

Bin ich als Werkstudent von der Rentenversicherung befreit?

Nein, nicht allein durch das Werkstudentenprivileg. Die Pflicht bleibt bestehen, solange kein Befreiungstatbestand des § 6 SGB VI vorliegt. Das Werkstudentenprivileg befreit nur von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung bleibt Pflicht.

Gilt eine Befreiung auch für einen zweiten Job?

Nein. Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Bei mehreren Minijobs ist der Antrag nur einheitlich und bindend möglich (§ 6 Abs. 1b Satz 4 SGB VI).

Kann ich eine Minijob-Befreiung rückgängig machen?

Ja, aber nur einmalig und auf Antrag. Die Aufhebung wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung (§ 6 Abs. 6 SGB VI). Bedenke vorher, dass aus der befreiten Beschäftigung keine oder geringere Rentenansprüche entstehen.

Lohnt sich eine Befreiung immer?

Nicht automatisch. Sie spart Beiträge, schmälert aber die Rentenansprüche aus dieser Beschäftigung. Ob das für dich sinnvoll ist, hängt von deiner Lebensplanung und deinen weiteren Beschäftigungen ab. Eine Auskunft über deine Rentenansprüche gibt der Rentenversicherungsträger.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob deine Tätigkeit überhaupt rentenversicherungspflichtig ist: Werkstudent, Minijob, Selbständigkeit oder Versorgungswerk.
  2. Bei einem Minijob stellst du den Antrag auf Befreiung beim Arbeitgeber und meldest dich rechtzeitig.
  3. Bei einem Versorgungswerk stellst du den Antrag über das Werk und beachtest die Dreimonatsfrist.
  4. Kläre die Folgen für deine Rente mit dem Rentenversicherungsträger, bevor du dich festlegst.

Passend dazu

Quellen: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch § 6, Befreiung von der Versicherungspflicht, Beitragssatzbekanntmachung 2026 Rentenversicherung (alle Abrufe Oktober 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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