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Befreiung von der studentischen Krankenversicherung: Wer darf es?

Studierende können sich unter engen Bedingungen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Frist, Nachweis, Wirkung und die Folgen für die Zeit nach dem Studium.
Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Inhalt

Eine Befreiung von der studentischen Krankenversicherung ist nur möglich, wenn du einen Antrag innerhalb von drei Monaten stellst und einen anderen Krankenschutz nachweisen kannst. Wer sich als Studierende oder Studierender einschreibt, wird in der Regel gesetzlich pflichtversichert. Eine Befreiung nach § 8 SGB V ist eine Ausnahme, die an klare Bedingungen geknüpft ist. Dieser Ratgeber erklärt, wer sie beantragen kann, was sie bewirkt und welche Fallen du kennen solltest.

Kurz beantwortet: Studierende können sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Pflicht bei der Krankenkasse eingehen. Die Befreiung ist nicht widerrufbar (Stand: Oktober 2026, Gesetzeswortlaut § 8 SGB V).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Befreiung ist ein Antrag bei deiner Krankenkasse. Sie betrifft die Pflicht, die mit der Einschreibung entsteht.
  • Die Frist beträgt drei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht. Nach Ablauf der Frist bleibt nur die Pflichtversicherung.
  • Der Nachweis eines anderweitigen Krankheitsschutzes ist Pflicht, ohne ihn wirkt die Befreiung nicht.
  • Einmal erklärt, ist die Befreiung nicht widerrufbar. Diese Entscheidung solltest du also gut vorbereiten.
  • Wer familienversichert ist, unterliegt gar nicht der studentischen Pflicht, dafür braucht es keine Befreiung.

Wer kann sich befreien lassen?

Nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V betrifft die Befreiung Studierende, die durch die Einschreibung als Student oder durch eine berufspraktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V versicherungspflichtig werden. Entscheidend ist also nicht dein Wunsch nach einer anderen Versicherung, sondern der rechtliche Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall.

Ein solcher Anspruch kann etwa aus einer bestehenden privaten Krankheitsvollversicherung stammen. Ob dein konkreter Schutz den Anforderungen genügt, prüft deine Krankenkasse. Lass dir die Voraussetzungen schriftlich bestätigen, bevor du den Antrag stellst. Ein Nachweis, der nicht ausreicht, entfaltet keine Wirkung, und die Frist läuft in der Zwischenzeit weiter. Plane deshalb genug Zeit ein, um Rückfragen zu klären.

VoraussetzungWas giltFundstelle
GrundEinschreibung als Studentin oder Student, oder berufspraktische Tätigkeit§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
AntragBei der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Pflicht§ 8 Abs. 2 SGB V
NachweisAnderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall§ 8 Abs. 2 SGB V
WirkungAb Beginn der Pflicht, wenn noch keine Leistung in Anspruch genommen wurde, sonst ab dem Folgemonat der Antragstellung§ 8 Abs. 2 SGB V
WiderrufNicht möglich§ 8 Abs. 2 SGB V
FamilienversicherungKeine studentische Pflicht, daher keine Befreiung nötig§ 5 Abs. 7 SGB V

Was kostet die Pflichtversicherung, und was fällt mit der Befreiung weg?

Die Pflichtversicherung für Studierende rechnet mit einer festen Bemessungsgrundlage, die sich am BAföG-Bedarf orientiert (§ 236 SGB V). Als Rechenbeispiel dient eine Annahme: Du bist ab 23 Jahre alt, kinderlos und zahlst auf Basis von 855 Euro im Monat. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent (Stand Oktober 2026) wird voll angesetzt.

BestandteilBetrag pro MonatStand
Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag (10,22 Prozent)87,38 Euro2026, GKV-Spitzenverband
Zusatzbeitrag (2,9 Prozent, Durchschnitt)24,80 Euroberechnet
Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag (4,2 Prozent)35,91 Euro2026, GKV-Spitzenverband
Summe148,09 Euroberechnet

Eine Befreiung ersetzt diesen Beitrag durch eine private Krankenversicherung. Ob das teurer oder günstiger ist, hängt vom Tarif, von deinem Alter und deinem Gesundheitszustand ab. Die Rechnung ist deshalb keine Frage des Monatsbetrags allein, sondern auch der Leistungen und der langfristigen Entwicklung. Der Ratgeber zu den Wechselwegen in die private Krankenversicherung zeigt dazu mehr.

Wichtig ist außerdem, dass die Befreiung nur die Pflicht ersetzt, nicht die Pflicht zur Absicherung. Du musst also zu jedem Zeitpunkt einen Krankheitsschutz haben. Wer eine Lücke entstehen lässt und den privaten Vertrag erst später beantragt, muss einen Prämienzuschlag zahlen (§ 193 Abs. 4 VVG), der für jeden angefangenen Monat ohne Versicherung anfällt.

Wann endet die Studierendenpflicht?

Die Mitgliedschaft als Studierende oder Studierender endet nach § 190 Abs. 9 SGB V mit dem Ablauf des zuletzt eingeschriebenen oder zurückgemeldeten Semesters, wenn du exmatrikuliert wirst oder bis zum Semesterende das 30. Lebensjahr vollendet hast. Gibst du nach der Exmatrikulation deinen Wohnsitz im Inland auf oder verlegst ihn dauerhaft ins Ausland, endet die Mitgliedschaft mit diesem Tag.

Nach dem Studium gelten andere Regeln, und die Befreiung hilft dir dann nicht weiter. Wer angestellt arbeitet, bleibt grundsätzlich in der gesetzlichen Versicherung, solange das Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Diese Grenze lag 2026 bei 6.450 Euro im Monat (77.400 Euro im Jahr, Stand 2026). Wer darüber liegt, kann in die private Versicherung wechseln.

Häufige Fragen

Kann ich mich befreien lassen, wenn ich schon privat versichert bin?

Ja, wenn der bestehende Schutz die Voraussetzungen erfüllt. Das ist genau der Fall, für den die Befreiung gedacht ist. Schick deiner Krankenkasse den Versicherungsnachweis und frag ausdrücklich nach der Anerkennung.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Dann bleibst du in der gesetzlichen Pflicht. Das Gesetz setzt für den Antrag eine feste Frist, deshalb sollte sie in deinem Kalender stehen, sobald du dich einschreibst. Wer unsicher ist, fragt die Kasse früh.

Kann ich die Befreiung später rückgängig machen?

Nein. Die Befreiung ist nicht widerrufbar. Du solltest daher vorher prüfen, wie lange du studierst, welche Versicherung du danach nutzt und wie sich deine Situation voraussichtlich entwickelt.

Muss ich nach der Befreiung überhaupt versichert sein?

Ja. Eine Befreiung von der gesetzlichen Pflicht bedeutet nicht, dass du unversichert bist. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn du den anderweitigen Krankheitsschutz nachweist. Ohne diesen Nachweis hat der Antrag keine Wirkung.

Was gilt, wenn ich als Werkstudent arbeite?

Eine Beschäftigung neben dem Studium wirkt sich auf die Versicherung aus, je nach Art und Umfang der Arbeit. Entscheidend sind die Regeln für die jeweilige Beschäftigung und deine Einschreibung. Lass dir das bei der Krankenkasse schriftlich bestätigen, bevor du dich festlegst, denn Fehler dabei lassen sich später nur mühsam korrigieren.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob du als Studierende oder Studierender überhaupt pflichtversichert wirst, oder ob ein anderer Grund wie die Familienversicherung greift.
  2. Kläre schriftlich, welcher Nachweis für den anderweitigen Krankheitsschutz anerkannt wird.
  3. Stelle den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Pflicht und bewahre den Eingangsbeleg auf.
  4. Warte die Entscheidung der Krankenkasse ab und prüfe, ob die Befreiung ab dem gewünschten Datum wirkt.
  5. Plane die Zeit nach dem Studium frühzeitig, denn die Befreiung gilt nur für die Studienzeit.

Passend dazu

Quellen: § 8 SGB V, Befreiung von der Versicherungspflicht, gesetze-im-internet.de (Abruf Oktober 2026), § 5 SGB V, Versicherungspflicht, gesetze-im-internet.de (Abruf Oktober 2026) und § 190 SGB V, Ende der Mitgliedschaft, gesetze-im-internet.de (Abruf Oktober 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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