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Ärzteversorgung Schleswig-Holstein: Beitrag und Befreiung

Wie Berufseinsteiger in Schleswig-Holstein die Befreiung von der Rentenversicherung beantragen, welche Frist gilt und wie der Kammerbeitrag vom Versorgungsbeitrag zu trennen ist.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Die Ärzteversorgung Schleswig-Holstein ist das berufsständische Versorgungswerk für Ärztinnen und Ärzte, die Pflichtmitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein sind. Wer in Schleswig-Holstein als Berufseinsteiger im Krankenhaus, in einer Praxis oder in einer anderen ärztlichen Einrichtung angestellt wird, muss entscheiden, ob er sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lässt. Dieser Ratgeber zeigt, welche Regeln gelten, welche Frist entscheidend ist und wo du deinen Beitrag findest.

Kurz beantwortet: Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die Pflichtmitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein sind, können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Beiträge fließen dann an die Ärzteversorgung. Der Antrag sollte innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung eingehen (§ 6 Abs. 4 SGB VI, Stand: Oktober 2026). Die Beitragshöhe ergibt sich aus der Satzung der Ärzteversorgung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht zur Ärzteversorgung entsteht durch die Kammermitgliedschaft, nicht durch den Arbeitsvertrag.
  • Die Befreiung nach § 6 SGB VI ersetzt die Rentenversicherungsbeiträge durch Beiträge an das Versorgungswerk.
  • Die Drei-Monats-Frist bestimmt den Beginn der Befreiung.
  • Die Befreiung gilt für die jeweilige Beschäftigung. Bei einem Stellenwechsel brauchst du einen neuen Antrag.
  • Der Kammerbeitrag der Ärztekammer ist etwas anderes als der Beitrag an die Ärzteversorgung. Beide Posten prüfst du getrennt.

Wer muss in die Ärzteversorgung Schleswig-Holstein einzahlen?

Die Befreiung von der Rentenversicherung richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI. Beschäftigte und Selbstständige können sich befreien lassen, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind. Die Tabelle erklärt, was diese Bedingungen für dich bedeuten. Den Gesetzestext findest du auf gesetze-im-internet.de. Wie der Start ins Berufsleben die Absicherung beeinflusst, erklärt außerdem unser Ratgeber zum Berufseinstieg.

Bedingung nach § 6 SGB VIWas das für dich bedeutet
Am Ort der Tätigkeit muss für deine Berufsgruppe vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Pflicht zur Kammermitgliedschaft bestanden haben.Ob das für deine Situation zutrifft, bestätigt dir die Ärzteversorgung auf Anfrage.
Die Satzung sieht einkommensbezogene Beiträge vor, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientieren.Dein Beitrag richtet sich nach deinem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Obergrenze steht in der Satzung.
Mit den Beiträgen werden Leistungen bei Erwerbsminderung, im Alter und für Hinterbliebene erbracht und angepasst.Die Ärzteversorgung muss diese Leistungen gewährleisten. Ihre konkrete Ausgestaltung regelt die Satzung.

Wann beginnt die Befreiung?

Die Frist ist der wichtigste Termin in deinem Berufseinstieg. Wer innerhalb von drei Monaten beantragt, erhält die Befreiung ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Ein späterer Antrag wirkt erst ab Eingang. Maßgeblich ist der Eingang bei der Versorgungseinrichtung (§ 6 Abs. 2 Satz 5 SGB VI).

AntragWirkung
Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der PflichtAb dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen
Nach Ablauf der drei MonateAb Eingang des Antrags bei der Ärzteversorgung

Wie stellst du den Antrag?

Den Antrag stellst du als Versicherter. Bei der Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI ist er elektronisch über die Versorgungseinrichtung einzureichen. Die Ärzteversorgung leitet ihn an den Rentenversicherungsträger weiter, der die Entscheidung in Textform mitteilt (§ 6 Abs. 2 SGB VI). So gehst du vor:

  1. Halte das Datum des Beschäftigungsbeginns fest und zähle drei Monate weiter.
  2. Stelle den elektronischen Antrag über die Ärzteversorgung Schleswig-Holstein, sobald dein Arbeitsvertrag steht.
  3. Teile deinem Arbeitgeber mit, dass du befreit bist, damit die Beiträge richtig gemeldet werden.
  4. Bewahre den Bescheid auf und zeige ihn dem Arbeitgeber, wenn er ihn braucht.

Kammerbeitrag und Versorgungsbeitrag im Vergleich

Berufseinsteiger verwechseln den Beitrag leicht an die Ärztekammer mit dem Beitrag an das Versorgungswerk. Die Beitragssatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein in der Fassung vom 24. November 2021 regelt nur den Kammerbeitrag. Sie nennt einen Mindestbeitrag und einen Pauschalbeitrag, die du dort im Anhang findest (Beitragssatzung als PDF). Die Beiträge an die Ärzteversorgung folgen dagegen der Satzung des Versorgungswerks. Für deine Planung brauchst du also beide Dokumente.

Ein Hinweis zur Berechnung: Die Ärzteversorgung nennt den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze auf ihrer Website. Trage sie in eine Tabelle ein, zusammen mit deinem voraussichtlichen Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit. Liegt dein Einkommen über der Grenze, entscheidet die Satzung, wie der Beitrag dann begrenzt wird.

Welche Leistungen erhältst du?

Versorgungswerke sichern nach den Angaben eines Informationsportals für Arbeitgeber Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ab. Sie werden allein aus Mitgliedsbeiträgen finanziert und erhalten keine staatlichen Zuschüsse (Stand: 20. Juni 2022). Die Quelle hält fest, dass Versicherte in der Altersversorgung in der Regel nicht schlechter gestellt sind als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Den genauen Leistungsumfang der Ärzteversorgung Schleswig-Holstein findest du in ihrer Satzung. Zur Krankenversicherung in der Startphase lies außerdem Krankenversicherung beim Berufseinstieg.

Passt die Befreiung zu deiner Situation?

Die Befreiung passt, wenn du ärztlich tätig bist und die Ärzteversorgung dein Versorgungswerk ist. Anders sieht es aus, wenn du später in eine Tätigkeit wechselst, die nicht ärztlich geprägt ist. Dann kann die Rentenversicherung prüfen, ob die Tätigkeit berufsspezifisch ist. Ein Fall aus dem Jahr 2019 zeigt, wie das ausgehen kann: Eine Befreiung wurde abgelehnt, weil die Tätigkeit nicht als berufsspezifisch galt, wie APOTHEKE ADHOC vom 15.11.2019 berichtet. Betroffen war eine Zahnärztin.

Wenn du unsicher bist, wie sich dein Wechsel auf die Befreiung auswirkt, kannst du dich persönlich bei Academycon beraten lassen.

Häufige Fragen

Bin ich als Berufseinsteiger automatisch in der Ärzteversorgung?

Wer Pflichtmitglied der Ärztekammer ist, gehört zum Versorgungswerk. Die Mitgliedschaft entsteht aus der Kammerpflicht, du musst sie nicht gesondert beantragen. Die Befreiung von der Rentenversicherung ist dagegen ein eigener Antrag mit Frist.

Was passiert, wenn die drei Monate verstreichen?

Die Befreiung wirkt dann erst ab Antragseingang. Für die Zeit davor besteht die Pflicht zur Rentenversicherung. Das Landessozialgericht hat in dem Fall aus dem Jahr 2019 entschieden, dass eine späte Befreiung nicht zurückwirkt, und zwar unabhängig davon, was das Versorgungswerk zuvor mitgeteilt hatte.

Gilt meine Befreiung nach einem Stellenwechsel weiter?

Nicht automatisch. Nach § 6 Absatz 5 Satz 1 SGB VI gilt sie nur für die konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei einem neuen Arbeitgeber stellst du innerhalb von drei Monaten einen neuen Antrag.

Wer entscheidet über den Antrag?

Grundsätzlich der Rentenversicherungsträger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 SGB VI). Die Ärzteversorgung nimmt den Antrag an und gibt ihn weiter. Gegen eine Ablehnung gelten die Rechtsbehelfe des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend (§ 6 Absatz 3 Satz 4 SGB VI).

Muss ich den Kammerbeitrag und den Versorgungsbeitrag getrennt zahlen?

Ja, es handelt sich um zwei getrennte Beiträge mit eigenen Regeln. Der Kammerbeitrag finanziert die Arbeit der Ärztekammer. Der Versorgungsbeitrag fließt in deine Altersversorgung über die Ärzteversorgung.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob du Pflichtmitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein bist.
  2. Stelle den elektronischen Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten.
  3. Lies die aktuelle Beitragssatzung der Ärzteversorgung und rechne deinen Beitrag durch.
  4. Kläre mit dem Arbeitgeber die Abrechnung und einen etwaigen Zuschuss.

Passend dazu

Quellen: § 6 SGB VI, Befreiung von der Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); Beitragssatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein, Fassung 24. November 2021; Informationsportal für Arbeitgeber, „Berufsständische Versorgung“ (Überblick, Stand: 20. Juni 2022); APOTHEKE ADHOC, Fallbericht vom 15.11.2019.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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