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Entgeltumwandlung rechnen: Steuer und Sozialabgaben

Wie viel Entgeltumwandlung lohnt sich? Die Grenzen 2026 für Steuer und Sozialabgaben, ein Rechenbeispiel und was in der Auszahlungsphase auf dich zukommt.
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Inhalt

Bei der Entgeltumwandlung zahlst du einen Teil deines Bruttolohns direkt in eine betriebliche Altersversorgung ein. Steuern und Sozialabgaben sinken dadurch nur innerhalb fester Grenzen. Dieser Ratgeber zeigt die Grenzen für 2026, ein Rechenbeispiel mit den Sozialabgaben und welche Teile du mit dem Steuerrechner prüfen solltest.

Kurz beantwortet: Beiträge aus einer Entgeltumwandlung sind bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung lohnsteuerfrei. Sozialversicherungsfrei sind sie bis 4 Prozent. 2026 entspricht das 676 Euro beziehungsweise 338 Euro im Monat (Beitragsbemessungsgrenze 8.450 Euro im Monat, Stand Oktober 2026). Die Rechnung für die Sozialabgaben findest du unten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Lohnsteuerfrei sind Beiträge bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, also 676 Euro im Monat 2026 (§ 3 Nr. 63 EStG).
  • Sozialversicherungsfrei sind Beiträge bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also 338 Euro im Monat 2026 (§ 1 SvEV).
  • Mit 21,15 Prozent Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben (2026, mit Kind, Annahme) spart jeder umgewandelte Euro innerhalb der Grenze rund 21 Cent an Sozialabgaben.
  • Auszahlungen aus der Altersversorgung werden später besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Renten sind außerdem in der Krankenversicherung beitragspflichtig (§ 229 SGB V).
  • Wie viel Lohnsteuer du tatsächlich sparst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab und lässt sich mit dem Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums prüfen.

Die Grenzen 2026 im Überblick

Beide Grenzen beziehen sich auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung. Für 2026 liegt sie bei 8.450 Euro im Monat beziehungsweise 101.400 Euro im Jahr (Deutsche Rentenversicherung, Stand 2026). Daraus ergeben sich die folgenden Werte.

GrenzePro MonatPro JahrWirkung
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 20268.450 Euro101.400 EuroAusgangswert für beide Grenzen
8 Prozent der BBG (lohnsteuerfrei)676 Euro8.112 Euro§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
4 Prozent der BBG (sozialversicherungsfrei)338 Euro4.056 Euro§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV

Die Werte sind gerundet und zeigen die Obergrenzen. Die Sozialversicherungsfreiheit gilt nach dem Wortlaut der SvEV nur für Beträge, die lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist also die Voraussetzung für die Beitragsfreiheit.

Welche Beiträge zählen überhaupt?

Steuerlich begünstigt sind Beiträge an Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, wenn sie zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung dienen (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Ob dein Arbeitgeber einen dieser Wege anbietet, siehst du im Angebot. Entscheidend ist der Durchführungsweg, nicht der Name des Produkts.

Rechenbeispiel: Was bleibt netto übrig?

Annahme: Dein Bruttogehalt liegt bei 3.500 Euro im Monat. Du wandelst 200 Euro monatlich in eine Direktversicherung um. Du hast ein Kind, und der Zusatzbeitrag der Krankenkasse liegt bei durchschnittlich 2,9 Prozent. Die Sätze für 2026 sind die Arbeitnehmeranteile.

  1. Arbeitnehmeranteile 2026: Rentenversicherung 9,3 Prozent, Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent, Krankenversicherung 7,3 Prozent, Zusatzbeitrag 1,45 Prozent (die Hälfte von 2,9 Prozent), Pflegeversicherung 1,8 Prozent. Zusammen 21,15 Prozent.
  2. Die 200 Euro liegen unter der Grenze von 338 Euro, sind also beitragsfrei. Die Ersparnis bei den Sozialabgaben beträgt 200 mal 21,15 Prozent, also 42,30 Euro im Monat.
  3. Das beitragspflichtige Entgelt sinkt auf 3.300 Euro. Ohne Umwandlung wären es 3.500 Euro.
  4. Vor Lohnsteuer sinkt dein Netto um 157,70 Euro (200 Euro minus 42,30 Euro Sozialabgaben). Die Lohnsteuerersparnis verringert diesen Betrag.
Position (monatlich)Ohne UmwandlungMit 200 Euro Umwandlung
Bruttogehalt (Annahme)3.500,00 Euro3.500,00 Euro
Davon Entgeltumwandlung0,00 Euro200,00 Euro
Beitragspflichtiges Entgelt3.500,00 Euro3.300,00 Euro
Arbeitnehmeranteil Sozialabgaben (21,15 Prozent)740,25 Euro697,95 Euro
Auszahlung vor Lohnsteuer2.759,75 Euro2.602,05 Euro

Die Lohnsteuer fehlt in dieser Tabelle mit Absicht. Sie hängt von deiner Steuerklasse, deinem Familienstand und weiteren Abzügen ab. Die Entgeltumwandlung von 200 Euro liegt unter der Lohnsteuergrenze von 676 Euro im Monat und bleibt deshalb lohnsteuerfrei. Wie viel das in deinem Fall ausmacht, rechnet der Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums (bmf-steuerrechner.de) mit deinen Daten.

Hinweis: Wer kinderlos ist und ab 23 Jahren keinen Kinderlosenzuschlag bezahlt, trägt zusätzlich 0,6 Prozentpunkte allein (Bundesgesundheitsministerium). Dann steigt der Arbeitnehmeranteil und die Ersparnis fällt etwas höher aus. Die Beitragssätze ändern sich jährlich, deshalb solltest du sie mit deiner Gehaltsabrechnung abgleichen.

Wann lohnt sich die Entgeltumwandlung, wann nicht?

Die Entgeltumwandlung kann sich lohnen, wenn du regelmäßig Geld zurücklegen möchtest und die Steuer- und Beitragsersparnis mitnimmst. Sie wird dagegen unattraktiver, wenn dein Monatsbudget knapp ist und du das Geld kurzfristig brauchst, denn es fehlt dann im Alltag. Auch wenn du in einer Phase mit niedrigem Einkommen bist, kann sich der Vorteil verändern.

Auf der anderen Seite ist die Auszahlung später nicht steuerfrei. Renten aus der Altersversorgung werden nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Zudem sind Renten in der Krankenversicherung beitragspflichtig (§ 229 SGB V). Diese Punkte solltest du gegen die heutige Ersparnis abwägen. Eine persönliche Einschätzung deines Falls bietet Academycon auf der Seite So arbeiten wir an.

Was passiert in der Auszahlungsphase?

In der Auszahlungsphase entscheidet die Art der Leistung über die Abgaben. Renten aus der betrieblichen Altersversorgung sind nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in der Krankenversicherung beitragspflichtig. Bei Kapitalleistungen gelten eigene Regeln, die der Versorgungsträger erklären muss. Frage deshalb vor Vertragsabschluss nach, welche Leistungsform vorgesehen ist.

Auch die Einkommensteuer greift in dieser Phase. Die Leistungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen werden nach § 22 Nr. 5 EStG besteuert. Die genauen Werte hängen dann von deinem Einkommen im Alter ab, das heute niemand verlässlich vorhersagen kann.

Häufige Fragen

Lohnt sich Entgeltumwandlung immer?

Nein. Die Ersparnis bei Steuern und Sozialabgaben ist real, aber die spätere Besteuerung und die Beiträge in der Auszahlungsphase gehören in die Rechnung. Ob sich das für dich lohnt, zeigt nur eine Gegenüberstellung mit deiner persönlichen Lage.

Was passiert mit Beträgen über 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze?

Sie sind nicht mehr lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG und werden wie normaler Arbeitslohn versteuert. Für die Sozialabgaben gilt die 4-Prozent-Grenze, für den Lohnsteuerabzug die 8-Prozent-Grenze.

Gilt die Sozialversicherungsfreiheit auch für die Krankenversicherung?

Ja, die Beitragsfreiheit nach der SvEV bezieht sich auf die Sozialversicherung insgesamt. Die Krankenversicherung ist dort mit einbezogen. Die 4-Prozent-Grenze bezieht sich auf das Kalenderjahr.

Wo finde ich die aktuellen Grenzen?

Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung wird jährlich festgelegt. Für 2027 nennt der Regierungsentwurf 8.850 Euro im Monat, der noch nicht beschlossen ist. Den aktuellen Wert findest du bei der Deutschen Rentenversicherung und in deiner Gehaltsabrechnung.

So gehst du jetzt vor

  1. Angebot des Arbeitgebers prüfen und den Durchführungsweg feststellen.
  2. Deine Gehaltsabrechnung mit den Arbeitnehmeranteilen abgleichen.
  3. Mit dem Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums die Lohnsteuer für deinen Fall berechnen.
  4. Die Auszahlungsphase, die Beiträge in der Krankenversicherung und die Laufzeit des Vertrags gegenüberstellen.

Passend dazu

Quellen: § 3 Nr. 63 EStG, steuerfreie Beiträge (abgerufen Oktober 2026), § 1 SvEV, Zuwendungen (abgerufen Oktober 2026), § 22 Nr. 5 EStG (abgerufen Oktober 2026), § 229 SGB V (abgerufen Oktober 2026), Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (Stand 2026), Zusatzbeitrag (Stand 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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