Das Versorgungswerk für Rechtsanwälte ist die berufsständische Altersversorgung der Anwaltschaft, und es ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. Nach der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (WD 6-3000-004/25, Stand Juni 2025) gibt es in Deutschland 91 Versorgungswerke mit mehr als einer Million Mitgliedern. Dieser Ratgeber erklärt, wann du Pflichtmitglied wirst, wovon der Beitrag abhängt und wann du als angestellte Rechtsanwältin oder angestellter Rechtsanwalt von der Rentenversicherung befreit werden kannst.
Kurz beantwortet: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden Pflichtmitglied des Versorgungswerks ihres Landes, sobald die Kammermitgliedschaft nach Landesrecht besteht. Die Beiträge sind einkommensbezogen und in der Satzung geregelt. Angestellte können sich nach § 6 SGB VI befreien lassen, wenn sie den Antrag innerhalb von drei Monaten stellen. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Zuständigkeit: Maßgeblich ist das Versorgungswerk deines Bundeslandes, also das Werk der Kammer, bei der du Mitglied bist.
- Bundesweit gibt es 91 Versorgungswerke (Stand Juni 2025, Bundestag).
- Beitrag: Die Höhe steht in der Satzung deines Werks. Gesetzlich verlangt ist nur, dass die Beiträge einkommensbezogen sind und die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigen.
- Befreiung: Nach § 6 SGB VI können Angestellte und Selbstständige befreit werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.
- Frist: Wer binnen drei Monaten beantragt, erhält die Befreiung ab Beginn der Voraussetzungen. Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Tätigkeit.
Wer wird Pflichtmitglied im Versorgungswerk?
Die Pflicht ergibt sich aus Kammer- und Landesrecht. Die Länder haben unterschiedliche Gesetze, deshalb gibt es keine bundesweit gleiche Stichtagsregel. Frag bei der Rechtsanwaltskammer deines Landes nach, ab wann die Pflicht für dich beginnt, und lass dir die Zuständigkeit des Werks nennen.
Befreiung von der Rentenversicherung: Was gilt für Angestellte?
Wer angestellt arbeitet, unterliegt grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden Beschäftigte und Selbstständige befreit, wenn sie aufgrund eines Gesetzes Mitglied eines Versorgungswerks und einer Kammer sind und drei Bedingungen erfüllen:
- Die Kammerpflicht bestand am Ort der Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 1995.
- Die Beiträge sind nach der Satzung einkommensbezogen und berücksichtigen die Beitragsbemessungsgrenze.
- Die Beiträge begründen Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und für Hinterbliebene, die angepasst werden.
Den Antrag stellst du elektronisch über das Versorgungswerk, das ihn weiterleitet (§ 6 Absatz 2 SGB VI). Über die Befreiung entscheidet der Rentenversicherungsträger (§ 6 Absatz 3 SGB VI). Die Übersicht zeigt, wie sich die Fälle unterscheiden.
| Fall | Was gilt | Frist |
|---|---|---|
| Angestellt in einer Kanzlei | Befreiung nur für diese Beschäftigung, Antrag über das Werk | Drei Monate für die Wirkung ab Beginn der Beschäftigung |
| Selbstständig in eigener Kanzlei | Befreiung nach denselben drei Voraussetzungen möglich | Drei Monate ab Erfüllung der Voraussetzungen |
| Wechsel des Arbeitgebers | Neuer Antrag nötig, Befreiung gilt für die jeweilige Tätigkeit | Wieder drei Monate ab dem neuen Beginn |
Wie hoch ist der Beitrag?
Die Höhe legt die Satzung deines Versorgungswerks fest. Zum Vergleich: Der gesamte Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2026 18,6 Prozent (Beitragssatzbekanntmachung 2026). Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt 2026 bei 8.450 Euro im Monat (Deutsche Rentenversicherung, Stand Januar 2026). Der Beitrag an dein Werk ist eine eigene Größe und lässt sich nicht daraus ableiten. Ob dein Beitrag mit dem Gehalt steigt und wo eine Obergrenze greift, steht in der Satzung.
- Lade die aktuelle Satzung deines Versorgungswerks herunter.
- Suche den Abschnitt zu Beiträgen und lies nach, nach welchen Einkünften der Beitrag berechnet wird.
- Notiere die Befreiungsfrist und vergleiche sie mit dem Startdatum deiner Anstellung.
Welche Leistungen sind abgesichert?
Die dritte Voraussetzung verlangt, dass die Beiträge Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und für Hinterbliebene begründen. Wie hoch diese Leistungen sind, regelt die Satzung. Wer zusätzlich absichern möchte, sollte prüfen, was eine private Berufsunfähigkeitsversicherung leistet, denn beide Systeme folgen unterschiedlichen Regeln.
Häufige Fragen
Muss ich als angestellte Rechtsanwältin immer befreit werden?
Eine Befreiung ist ein Antrag, sie passiert nicht automatisch. Ohne Befreiung zahlst du Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und, je nach Satzung, zusätzlich ins Versorgungswerk. Ob sich die Befreiung lohnt, hängt von Gehalt, Satzung und Dauer der Anstellung ab.
Gilt die Befreiung auch bei einem Wechsel in die Selbstständigkeit?
Eine Befreiung gilt nur für die konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 6 Absatz 5 SGB VI). Eine andere Pflichttätigkeit erfasst sie nur, wenn sie von vornherein zeitlich begrenzt ist. Für eine eigene Kanzlei solltest du deshalb einen eigenen Antrag prüfen.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Dann wirkt die Befreiung erst ab Eingang des Antrags (§ 6 Absatz 4 Satz 1 SGB VI). Eine Rückwirkung über diese Grenze hinaus gibt es nicht. Deshalb ist es sinnvoll, den Antrag vorzubereiten, sobald der Arbeitsvertrag unterschrieben ist.
Wo bekomme ich verbindliche Auskunft?
Verbindlich entscheidet über die Befreiung der Rentenversicherungsträger. Das Versorgungswerk und die Rechtsanwaltskammer deines Landes beantworten Fragen zur Mitgliedschaft und zur Satzung. Eine persönliche Einordnung deiner Lage bietet Academycon an.
So gehst du jetzt vor
- Kläre bei der Rechtsanwaltskammer deines Landes, ob und ab wann für dich Pflicht besteht.
- Lies die Satzung des zuständigen Versorgungswerks, besonders Beitrag und Leistungen.
- Stelle bei Beginn einer Anstellung den Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten über das Werk.
- Halte bei jedem Arbeitgeberwechsel Frist und Antrag im Blick.
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Quellen: § 6 SGB VI, gesetze-im-internet.de (abgerufen Oktober 2026); Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 6-3000-004/25 (Stand 30. Juni 2025); Beitragssatzbekanntmachung 2026; Deutsche Rentenversicherung, Rechengrößen 2026 (Stand Januar 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.