Kurz beantwortet
Die BAföG-Reform 2027 ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/8405), noch kein Gesetz. Geplant sind eine höhere Wohnpauschale von 440 Euro ab 1. April 2027, ein Grundbedarf von 503 Euro ab dem Wintersemester 2027/28 und eine sinkende Pauschale für Studierende im Elternhaus. Bis zur Verkündung gelten die bisherigen Sätze.
| Kernfakt | Wert (geplant) | Stand und Quelle |
|---|---|---|
| Wohnpauschale, nicht bei den Eltern wohnend | 440 € statt 380 € ab 1.4.2027 | Gesetzentwurf Art. 1, Drucksache 21/8405, Stand 20.10.2026 |
| Grundbedarf Studierende | 503 € ab Wintersemester 2027/28, 563 € ab Sommersemester 2029 (bisher 475 €) | Gesetzentwurf Art. 2 und 3, Stand 20.10.2026 |
| Wohnpauschale bei den Eltern | 41 € statt 59 €, danach Wegfall | Gesetzentwurf Art. 2 und 3, Stand 20.10.2026 |
| Verfahrensstand | Erste Lesung am 15.10.2026, Ausschuss federführend, Abschluss steht aus | bundestag.de, Stand 20.10.2026 |
Wir aktualisieren diesen Beitrag nach Bundestag und Bundesrat.
Wie ist der Stand des Gesetzgebungsverfahrens?
Der Gesetzentwurf ist im Bundestag, beschlossen ist nichts. Das Bundeskabinett hat ihn am 12. August 2026 verabschiedet, der Bundesrat hat am 25. September 2026 (1068. Sitzung) Stellung genommen, die Drucksache 21/8405 trägt das Datum 7. Oktober 2026. Die erste Lesung im Bundestag fand am 15. Oktober 2026 statt, federführend ist der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung.
Zweite und dritte Lesung sowie die Befassung des Bundesrats stehen aus. Der Bundesrat kritisiert unter anderem, dass die höhere Wohnpauschale erst im Sommersemester 2027 greift, und lehnt die Kürzung für Studierende im Elternhaus ab. Die Bundesregierung weist in ihrer Gegenäußerung die meisten dieser Forderungen zurück (Bundestag, Textarchiv). Ob und in welcher Form der Gesetzentwurf verabschiedet wird, steht deshalb noch nicht fest.
Was soll sich bei Wohnpauschale und Grundbedarf ändern?
Der Gesetzentwurf hebt die Sätze in drei Stufen an. Die erste betrifft nur die Wohnpauschale, die zweite und dritte den Grundbedarf. Alle Werte gelten als geplant, bis das Gesetz verkündet ist.
| Position | Heute | Ab 1.4.2027 (Art. 1) | Ab 1.8.2027 (Art. 2) | Ab 1.4.2029 (Art. 3) |
|---|---|---|---|---|
| Grundbedarf | 475 € | 475 € | 503 € | 563 € |
| Wohnpauschale, auswärts wohnend | 380 € | 440 € | 440 € | 440 € |
| Wohnpauschale, bei den Eltern | 59 € | 59 € | 41 € | entfällt |
Die 563 Euro entsprechen nach Angaben des Bundesforschungsministeriums dem aktuellen Grundsicherungsniveau (BMFTR, Kabinettsbeschluss vom 12.8.2026). Für Freibeträge sieht der Gesetzentwurf ab 1. August 2028 eine jährliche Anhebung um 1,5 Prozent vor (§ 35a), nicht für 2027. Anträge sollen nur noch über BAföG Digital laufen, der Leistungsnachweis nach dem vierten Fachsemester (§ 48) soll entfallen.
Was würde das für den Höchstsatz bedeuten?
Der Satz ohne Zuschläge steigt für auswärts Wohnende von heute 855 Euro auf 915 Euro und später auf 943 Euro, für Studierende im Elternhaus von 534 Euro auf 544 und 563 Euro. Das Rechenbeispiel zeigt den Weg für einen auswärts wohnenden Studierenden unter 25, der den Höchstsatz erhält:
- Heute: 475 € Grundbedarf plus 380 € Wohnpauschale gleich 855 € im Monat.
- Ab 1.4.2027 (geplant): 475 € plus 440 € gleich 915 €, also 60 € mehr als heute.
- Ab Wintersemester 2027/28 (geplant): 503 € plus 440 € gleich 943 €, also 88 € mehr als heute.
- Über einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten sind das 88 € mal 12 gleich 1.056 € mehr, wenn der Höchstsatz bewilligt wird.
- Im Elternhaus: 475 € plus 59 € gleich 534 € heute, 503 € plus 41 € gleich 544 € ab 1.8.2027 (geplant) und 563 € ab 1.4.2029 (geplant), also 10 € beziehungsweise 29 € mehr als heute.
Den tatsächlichen Betrag bestimmen Einkommen der Eltern, eigenes Einkommen und Vermögen. Für laufende Förderungen wirken höhere Sätze laut Gesetzentwurf in der Regel erst im jeweils nächsten Bewilligungszeitraum.
Was ändert sich beim Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung?
Auch die Zuschläge steigen in Stufen. Wer nicht familienversichert ist, erhält heute einen Zuschlag zu den Beiträgen, und der Gesetzentwurf passt ihn an die gestiegenen Beiträge an. Die Stufen im Überblick, nach dem Gesetzentwurf:
| Zuschlag pro Monat | Heute | Art. 1 | Art. 2 | Art. 3 |
|---|---|---|---|---|
| Krankenversicherung, 25 bis 29 Jahre | 102 € | 121 € | 124 € | 132 € |
| Pflegeversicherung, 25 bis 29 Jahre | 35 € | 39 € | 40 € | 43 € |
| Krankenversicherung, ab 30 (Höchstbetrag) | 185 € | 223 € | ||
| Pflegeversicherung, ab 30 (Höchstbetrag) | 48 € | 56 € |
Die Stufen für die Altersgruppe ab 30 nennt der Gesetzentwurf nur für Art. 1. Wie du die Zuschläge heute einordnest, steht im Beitrag BAföG-Zuschuss zur Krankenversicherung, die Lage für Ältere im Beitrag Studieren mit 30.
Was bedeutet die Reform für die studentische Krankenversicherung?
Die Beiträge der studentischen Krankenversicherung hängen am BAföG. Als Bemessungsgrundlage gilt ein Dreißigstel des BAföG-Bedarfs für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen (§ 236 SGB V), derzeit 855 Euro im Monat. Eine Änderung wirkt erst ab dem Semester, das auf die Änderung folgt, voraussichtlich also ab 1. Oktober 2027. Bis dahin bleibt es bei 855 Euro.
Ein Szenario, das ausschließlich aus Entwurfswerten besteht und mit drei Annahmen rechnet (Reform wie im Gesetzentwurf, Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, Pflegeneuordnungsgesetz mit Kinderlosenzuschlag 0,7 Punkten):
- Bemessungsgrundlage: 503 € plus 440 € gleich 943 €.
- Krankenversicherung: 943 € mal 10,22 Prozent gleich 96,37 €, dazu Zusatzbeitrag 943 € mal 2,9 Prozent gleich 27,35 €.
- Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23: 943 € mal 4,3 Prozent gleich 40,55 €.
- Summe: 164,27 € im Monat, heute 148,09 € bei 855 € Bemessungsgrundlage. Ohne die geplante Anhebung des Kinderlosenzuschlags (4,2 Prozent) wären es 163,33 €.
Das Szenario beruht auf drei Entwürfen, von denen keiner beschlossen ist. Mit dem KV-Beitragsrechner kannst du Werte durchspielen. Was beim Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel zu tun ist, beschreibt der Beitrag Zusatzbeitrag 2027: Was Studierende zum Jahreswechsel tun können.
Was ändert sich bei der Altersgrenze?
Die Altersgrenze 45 bleibt. Der Gesetzentwurf streicht die Ausnahmetatbestände in § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BAföG, die bisher in Einzelfällen eine Förderung über die Grenze hinaus erlauben. Für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 2028 das 43. Lebensjahr vollenden, soll nach der Übergangsregel in § 66a Abs. 8 das bisherige Recht weiter gelten. Wer ein Studium jenseits der 40 plant, findet die aktuelle Lage im Beitrag Studieren mit 30.
Was du jetzt schon tun kannst
Die Reform ändert nichts daran, dass du nach dem heute geltenden Recht beantragst. Diese Schritte lohnen sich, gleich wie das Verfahren ausgeht:
- Stelle den BAföG-Antrag oder Folgeantrag rechtzeitig und nicht erst nach der Reform. Förderung gibt es grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung (§ 15 BAföG).
- Plane mit den heutigen Sätzen: 475 € Grundbedarf, 380 € Wohnpauschale, 59 € bei den Eltern. Rechne die geplanten Werte nur als Spielraum ein.
- Prüfe, wann dein Bewilligungszeitraum endet. Höhere Sätze gelten laut Gesetzentwurf in der Regel erst im nächsten Bewilligungszeitraum, ein Folgeantrag in diesem Zeitraum greift also später.
- Verlass dich nicht darauf, dass der Leistungsnachweis entfällt. Bis zur Verkündung gilt der Nachweis nach dem vierten Fachsemester (§ 48 BAföG).
- Rechne die Krankenversicherung mit: Bis 30.9.2027 bleibt die Bemessungsgrundlage bei 855 €, ab Wintersemester 2027/28 würde sie nach dem Gesetzentwurf auf 943 € steigen.
- Notiere dir die nächsten Termine des Verfahrens (zweite und dritte Lesung, Bundesrat). Wir aktualisieren diesen Beitrag nach Bundestag und Bundesrat.
Häufige Fragen
Wann kommt die BAföG-Reform 2027?
Geplant ist ein Start in Stufen. Die höhere Wohnpauschale soll zum 1. April 2027 gelten, der höhere Grundbedarf zum 1. August 2027. Es ist ein Gesetzentwurf, der Bundestag hat ihn am 15. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Bis zur Verkündung gelten die bisherigen Sätze.
Wie hoch ist die Wohnpauschale nach der BAföG-Reform?
Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, sieht der Gesetzentwurf 440 Euro statt 380 Euro im Monat vor, geplant ab 1. April 2027. Beschlossen ist das noch nicht.
Steigt der BAföG-Grundbedarf 2027?
Der Gesetzentwurf nennt 503 Euro ab dem Wintersemester 2027/28 und 563 Euro ab dem Sommersemester 2029, bisher sind es 475 Euro. Beides ist geplant und nicht beschlossen.
Was ändert sich für Studierende, die bei den Eltern wohnen?
Die Wohnpauschale für im Elternhaus Wohnende soll von 59 auf 41 Euro sinken und später ganz entfallen. Der Grundbedarf steigt gleichzeitig, sodass der Satz insgesamt trotzdem leicht wächst.
Muss ich wegen der Reform jetzt einen Antrag stellen?
Stelle den Antrag oder Folgeantrag rechtzeitig und warte nicht auf die Reform. Höhere Sätze gelten laut Gesetzentwurf für laufende Förderungen in der Regel erst im nächsten Bewilligungszeitraum.
Ändert die Reform meine Krankenversicherung als Student?
Mittelbar ja. Die Bemessungsgrundlage der studentischen Krankenversicherung folgt dem BAföG-Bedarf und würde nach dem Gesetzentwurf voraussichtlich ab dem Wintersemester 2027/28 von 855 auf 943 Euro steigen.
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Quellen und Prüfung
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, 30. BAföGÄndG, Bundestagsdrucksache 21/8405 vom 7.10.2026, dserver.bundestag.de, Abruf 20.10.2026
- Deutscher Bundestag, Textarchiv zur ersten Lesung am 15.10.2026, bundestag.de, und Kurzmeldung hib 800/2026 vom 8.10.2026, bundestag.de
- Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, Kabinettsbeschluss vom 12.8.2026, bmftr.bund.de
- § 236 SGB V (Beitragsbemessung Studierende), gesetze-im-internet.de, Abruf 20.10.2026
- Geltende Sätze: Deutsches Studierendenwerk, Bedarfssätze bis 2026 und FAQ BAföG Januar 2026, studierendenwerke.de
- Beitragssätze 2026: GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen, Stand 1.1.2026, gkv-spitzenverband.de
Information, keine individuelle Beratung.
Redaktion: Academycon · Stand: Oktober 2026
Stand: 20. Oktober 2026
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Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung. Information, keine individuelle Beratung. Alle Angaben zur Reform sind geplant und nicht beschlossen.
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