Kurz beantwortet
Der Schätzerkreis rechnet für 2027 mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, die amtliche Festsetzung folgt bis zum 1. November. Erhöht deine Kasse ihren Satz, kannst du bis zum Ablauf des Monats der Erhöhung kündigen, ohne die zwölfmonatige Bindungsfrist einzuhalten. Als Studierender zahlst du den Zusatzbeitrag voll, berechnet auf 855 Euro.
| Kernfakt | Wert | Stand und Quelle |
|---|---|---|
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2027 (Schätzung) | 2,9 % | Schätzerkreis 13./14.10.2026, Bundesamt für Soziale Sicherung |
| Amtlicher Wert 2027 | Festsetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit, wir ergänzen den Wert nach der Veröffentlichung | Bekanntmachung bis 1.11.2026, § 242a SGB V |
| Sonderkündigung | Bis Ablauf des Monats, ab dem der Zusatzbeitrag erhöht wird | § 175 Abs. 4 SGB V, Abruf 20.10.2026 |
| Wirksamkeit der Kündigung | Zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats | § 175 Abs. 4 SGB V, Abruf 20.10.2026 |
| Bemessungsgrundlage Studierende | 855 € im Monat | § 236 SGB V, Stand 2026 |
Wie entsteht der Zusatzbeitrag 2027?
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz entsteht in zwei Schritten. Zuerst schätzt der Schätzerkreis die Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, danach legt das Bundesgesundheitsministerium den Durchschnittswert fest und gibt ihn bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt (§ 242a SGB V). Beteiligt sind nach § 220 Abs. 2 SGB V das Ministerium, das Bundesamt für Soziale Sicherung und der GKV-Spitzenverband.
Der Schätzerkreis hat am 13. und 14. Oktober 2026 für 2027 rechnerisch 2,9 Prozent ermittelt, der Wert bleibt damit gegenüber 2026 gleich (Bundesamt für Soziale Sicherung). Ohne das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wären laut Bundesgesundheitsministerium 3,8 Prozent zu erwarten gewesen. Die amtliche Festsetzung für 2027 erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit. Wir ergänzen den Wert, sobald er veröffentlicht ist.
Der Durchschnittswert ist keine Obergrenze und kein Satz, den jede Kasse erhebt. Jede Kasse bestimmt ihren Zusatzbeitragssatz in ihrer Satzung selbst (§ 242 SGB V) und meldet ihn dem GKV-Spitzenverband, der eine Übersicht führt. Im Jahr 2026 reicht die Spanne laut Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands von 2,18 bis 4,39 Prozent (Stand 16. Oktober 2026).
Was zahlen Studierende beim Zusatzbeitrag?
Studierende zahlen den Zusatzbeitrag allein und in voller Höhe. Der Beitragssatz für Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V beträgt sieben Zehntel des allgemeinen Satzes von 14,6 Prozent, also 10,22 Prozent (§ 245 SGB V). Der Zusatzbeitrag der Kasse wird nicht gekürzt, sondern kommt auf die Bemessungsgrundlage von 855 Euro hinzu.
Das Rechenbeispiel zeigt, was ein höherer Satz ausmacht. Das Beispiel nimmt eine kinderlose Person ab 23 Jahren an, die Bemessungsgrundlage 855 Euro, einen bisherigen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und eine Pflegeversicherung von 4,2 Prozent.
- Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag: 855,00 € mal 10,22 Prozent gleich 87,38 €.
- Pflegeversicherung: 855,00 € mal 4,2 Prozent gleich 35,91 €.
- Zusatzbeitrag bei 2,9 Prozent: 855,00 € mal 2,9 Prozent gleich 24,80 €. Summe: 148,09 € im Monat.
- Erhöhung um 0,3 Punkte auf 3,2 Prozent: Zusatzbeitrag 27,36 €, also 2,56 € mehr, Summe 150,65 €.
- Erhöhung um 0,5 Punkte auf 3,4 Prozent: Zusatzbeitrag 29,07 €, also 4,27 € mehr, Summe 152,36 €.
- Ein Prozentpunkt Zusatzbeitrag entspricht auf 855 € rund 8,55 € im Monat, das sind 102,60 € im Jahr.
| Zusatzbeitrag | Zusatzbeitrag in € (855 €) | Summe KV und PV (855 €) | Zusatzbeitrag in € (943 €, geplant) |
|---|---|---|---|
| 2,9 % | 24,80 | 148,09 | 27,35 |
| 3,2 % (+0,3 Punkte) | 27,36 | 150,65 | 30,18 |
| 3,4 % (+0,5 Punkte) | 29,07 | 152,36 | 32,06 |
Die Spalte mit 943 Euro zeigt ein Szenario: Nur wenn die BAföG-Reform wie im Gesetzentwurf kommt, steigt die Bemessungsgrundlage voraussichtlich ab dem Wintersemester 2027/28 auf 943 Euro (503 € plus 440 €), vorher bleibt es bei 855 Euro. Mehr dazu im Beitrag BAföG-Reform 2027. Die Beispielwerte sind eine mögliche Lage. Mit dem KV-Beitragsrechner kannst du deine eigenen Werte einsetzen.
Wann kann ich wegen des Zusatzbeitrags kündigen?
Du kannst kündigen, wenn deine Kasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder erhöht. Die Kündigung ist bis zum Ablauf des Monats möglich, ab dem der Zusatzbeitrag erhoben oder erhöht wird (§ 175 Abs. 4 SGB V). Die zwölfmonatige Bindungsfrist an die gewählte Kasse gilt dann nicht. Das Wahlrecht hast du ab dem 15. Lebensjahr, und die gewählte Kasse darf deine Aufnahme nicht ablehnen (§ 175 Abs. 1 SGB V).
Entscheidend ist der Monat der Erhöhung, nicht das Datum eines Schreibens deiner Kasse. Erhöht sie zum 1. Januar 2027, endet deine Frist am 31. Januar 2027. Wirksam wird die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem du sie erklärst. Bis dahin zahlst du den erhöhten Satz.
| Kündigung erklärt im | Mitgliedschaft endet am | Neue Kasse ab |
|---|---|---|
| November 2026 | 31.1.2027 | 1.2.2027 |
| Dezember 2026 | 28.2.2027 | 1.3.2027 |
| Januar 2027 (letzter Tag der Frist: 31.1.2027) | 31.3.2027 | 1.4.2027 |
Die Tabelle gilt für eine Erhöhung zum 1. Januar 2027. Erhöht deine Kasse zu einem anderen Zeitpunkt, verschiebt sich die Frist entsprechend.
Wie kündige ich Schritt für Schritt?
Der Ablauf hängt davon ab, ob du zu einer neuen Kasse wechselst. Meist ist das der Fall, dann brauchst du keinen eigenen Kündigungsbrief, denn die Meldung der neuen Kasse ersetzt die Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB V). So gehst du vor:
- Halte die Mitteilung über den neuen Satz fest und notiere den Monat, ab dem er gilt. Danach richtet sich deine Frist.
- Wähle die neue Kasse und beantrage dort die Mitgliedschaft. Mach das innerhalb der Frist, bei einer Erhöhung zum 1.1.2027 also bis 31.1.2027.
- Die neue Kasse meldet den Wechsel. Die Kündigung gilt als zum Zeitpunkt deiner Wahlerklärung gegenüber der neuen Kasse erklärt.
- Lass dir die Mitgliedschaft schriftlich bestätigen und prüfe das Beginndatum in der Bestätigung.
- Informiere die Hochschule, falls sie bei der Rückmeldung eine neue Versicherungsbescheinigung verlangt.
- Kündigst du ohne neue Kasse, etwa weil du anderweitig versichert bist, stellt die Kasse innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung aus. Die Kündigung wirkt dann nur, wenn du innerhalb der Kündigungsfrist eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Eine Vorlage für die Sonderkündigung kannst du für den Fall ohne neue Kasse oder als schriftliche Ergänzung nutzen. Die Verbraucherzentrale beschreibt das Verfahren ebenfalls (Sonderkündigung und Wechsel).
Wie wähle ich eine Kasse, ohne einer Rangliste zu folgen?
Der Zusatzbeitrag ist eine Zahl, aber nicht das einzige Kriterium. Eine Rangliste gibt es hier nicht, denn welche Kasse passt, hängt von deiner Lage ab. Diese Fragen helfen bei der Entscheidung:
- Wie hoch ist der Zusatzbeitrag 2027, und gilt er für die gesamte Zeit, die du an der Hochschule bist? Die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zeigt die Sätze, sobald die Kassen sie gemeldet haben.
- Ist die Kasse für dich wählbar? Nicht jede Kasse steht in jedem Bundesland zur Wahl.
- Welche Leistungen über den gesetzlichen Katalog hinaus bietet die Satzung der Kasse, und brauchst du sie?
- Wie erreichst du die Kasse bei Rückfragen, digital, telefonisch oder vor Ort?
- Passt der Wechsel zu deinem Zeitplan, etwa vor dem Ende der studentischen Versicherung?
Allgemeine Hilfen zum Wechsel stehen im Beitrag Krankenkasse wechseln als Student, die Sätze 2026 im Beitrag Zusatzbeiträge 2026.
Welche Termine gelten rund um den Jahreswechsel?
Fünf Termine ordnen das Verfahren. Das Datum der Kassenentscheidungen im Herbst ist je Kasse verschieden, deshalb steht dort kein fester Tag.
| Zeitpunkt | Was passiert | Was du tun kannst |
|---|---|---|
| 13./14.10.2026 | Schätzerkreis ermittelt 2,9 % als rechnerischen Durchschnitt | Nichts, die Zahl ist eine Schätzung |
| Bis 1.11.2026 | BMG gibt den Durchschnitt im Bundesanzeiger bekannt | Wert nachlesen |
| Vor dem 1.1.2027 | Die Kassen legen ihre Sätze für 2027 fest und melden sie | Mitteilung deiner Kasse sammeln, Übersicht des GKV-Spitzenverbands prüfen |
| 1.1.2027 | Erhöhte Sätze gelten | Frist läuft bis 31.1.2027 |
| 31.1.2027 | Letzter Tag für die Sonderkündigung bei Erhöhung zum 1.1. | Wahl der neuen Kasse spätestens jetzt |
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zusatzbeitrag 2027?
Der Schätzerkreis hat für 2027 rechnerisch 2,9 Prozent ermittelt. Das Bundesgesundheitsministerium gibt den durchschnittlichen Satz bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt. Wir ergänzen den Wert, sobald er veröffentlicht ist. Den Satz deiner Kasse legt die Kasse selbst fest.
Bis wann kann ich wegen des Zusatzbeitrags kündigen?
Bis zum Ablauf des Monats, ab dem der Zusatzbeitrag erhöht wird. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2027 endet die Frist am 31. Januar 2027.
Wann endet meine Mitgliedschaft nach der Sonderkündigung?
Zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat der Kündigungserklärung. Wer im Januar kündigt, wechselt zum 31. März, wer im Dezember kündigt, zum 28. Februar.
Gilt die zwölfmonatige Bindungsfrist bei der Sonderkündigung?
Nein. Wird der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht, gilt die Bindungsfrist von zwölf Monaten nicht.
Muss ich bei der alten Kasse kündigen, wenn ich wechsle?
In der Regel nicht. Die Meldung der neuen Kasse über die Wahl ersetzt die Kündigung. Du beantragst die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse, die sie nicht ablehnen darf.
Zahlen Studierende den Zusatzbeitrag auch voll?
Ja. Der Beitragssatz für Studierende beträgt sieben Zehntel des allgemeinen Satzes, der Zusatzbeitrag kommt voll hinzu und wird auf die Bemessungsgrundlage von derzeit 855 Euro berechnet.
Passend dazu
- Krankenkasse wechseln als Student: Fristen, Ablauf und Sonderkündigungsrecht
- Zusatzbeiträge 2026 aller Krankenkassen und was Studierende zahlen
- Studentische Krankenversicherung 2026 in Zahlen: Grenzen, Beiträge und Fristen
- BAföG-Reform 2027: Was sich ändert und ab wann
- Krankenversicherung als Student über 30: Pflicht, Kosten und Wege
- Glossar Krankenversicherung im Studium
Quellen und Prüfung
- § 175 Abs. 4 SGB V (Kündigung, Sonderkündigungsrecht), gesetze-im-internet.de, Abruf 20.10.2026
- § 242 und § 242a SGB V (Zusatzbeitrag, durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz), gesetze-im-internet.de, Abruf 20.10.2026
- § 245 SGB V (Beitragssatz Studierende) und § 236 SGB V (Bemessungsgrundlage), gesetze-im-internet.de, Abruf 20.10.2026
- Bundesamt für Soziale Sicherung, Ergebnis des GKV-Schätzerkreises vom 13./14.10.2026, bundesamtsozialesicherung.de
- Bundesgesundheitsministerium, Beiträge der GKV, Stand 3.9.2026, und FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, bundesgesundheitsministerium.de
- GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht, Stand 1.1.2026, und Krankenkassenliste, Stand 16.10.2026, gkv-spitzenverband.de
Information, keine individuelle Beratung.
Redaktion: Academycon · Stand: Oktober 2026
Stand: 20. Oktober 2026
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Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung. Information, keine individuelle Beratung. Der Zusatzbeitrag 2027 ist bis zur amtlichen Festsetzung eine Schätzung.
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