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Rentenbeiträge für pflegende Angehörige: Was 2027 geplant ist

Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes zahlt die Pflegeversicherung ab 2027 nur noch 70 Prozent der Rentenbeiträge für Pflegepersonen. Der Gesetzgebungsstand im Überblick.
Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Inhalt

Rentenbeiträge für pflegende Angehörige sind ein Thema, bei dem sich die Rechtslage 2027 voraussichtlich ändert. Wer eine nahe Person zu Hause pflegt, sollte wissen, welche Beiträge zur Rentenversicherung die Pflegeversicherung heute übernimmt und welche Kürzung der Gesetzentwurf vorsieht. Dabei gilt: Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.

Kurz beantwortet: Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes zahlt die soziale Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2027 für Pflegepersonen nur noch 70 Prozent der Rentenversicherungsbeiträge. Für künftige Ansprüche wäre das ebenfalls maßgeblich, bestehende Anwartschaften bleiben nach dem Entwurf unberührt. Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Heute übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegepersonen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Einzelheiten richten sich nach dem geltenden Recht.
  • Der Entwurf sieht ab dem 1. Januar 2027 eine Zahlung von 70 Prozent dieser Beiträge vor.
  • Nach dem Entwurf bleiben bestehende Anwartschaften unberührt. Die Kürzung betrifft künftige Beitragszeiten.
  • Für Pflegende mit Altersrente soll die Versicherungspflicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden.
  • Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Die endgültige Fassung kann vom Entwurf abweichen.

Was sieht der Gesetzentwurf für Rentenbeiträge ab 2027 vor?

Nach der Erläuterung des Bundesgesundheitsministeriums zu den Maßnahmen des Pflegeneuordnungsgesetzes zahlt die soziale Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2027 noch 70 Prozent der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen. Der Text nennt diese Kürzung als eigene Maßnahme und beziffert ihre Finanzwirkung für die Jahre 2027 bis 2030 mit jeweils rund 1,8 bis 2,1 Milliarden Euro.

Die Erläuterung ist mit dem Stand 4. Juni 2026 datiert und beschreibt damit den Entwurf vor der Kabinettsentscheidung. Wer sich auf konkrete Zahlen stützt, sollte deshalb die beschlossene Fassung des Gesetzes und den Gesetzestext abwarten.

Was bedeutet die Kürzung für die Rente der Pflegeperson?

Die Rentenbeiträge bestimmen, wie viele Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgebaut werden. Wenn die Pflegeversicherung weniger zahlt, müsste die Pflegeperson dafür künftig mehr aufbringen oder mit geringeren Rentenanwartschaften rechnen. Wie groß dieser Effekt im Einzelfall ist, hängt von der Dauer der Pflege, von der Pflegestufe der gepflegten Person und von der Höhe der Beitragsbemessung ab.

Eine verlässliche Zahl für einen konkreten Fall lässt sich ohne die Daten der Pflegeperson nicht nennen. Die Deutsche Rentenversicherung kann Auskunft über den bisherigen Rentenverlauf geben.

Welche Stufen und Zuständigkeiten sind relevant?

Die Rentenbeiträge für Pflegepersonen sind an die Pflegeversicherung gebunden. Maßgeblich sind deshalb der Pflegegrad der gepflegten Person und die Frage, ob die pflegende Person die Voraussetzungen erfüllt. Einen Überblick über alle Änderungen gibt der Hub-Artikel Pflegereform 2027.

ThemaStandQuelle
Rentenbeitrag der Pflegeversicherung für Pflegepersonen ab 1. Januar 202770 Prozent des bisherigen Beitrags (Entwurf, Stand 4. Juni 2026)Erläuterung des BMG
Kabinettsbeschluss Pflegeneuordnungsgesetz30. September 2026Bundesregierung
InkrafttretenNoch offen, Gesetz nicht beschlossenGesetzgebungsverfahren

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Erläuterung zu den Maßnahmen des Pflegeneuordnungsgesetzes (Stand 4. Juni 2026), und Mitteilung der Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss. Die Tabelle beschreibt den Verfahrensstand, nicht geltendes Recht.

Was gilt für Pflegende mit Altersrente?

Nach dem Entwurf endet die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Pflegende mit Altersrente mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Damit endet auch die Beitragszahlung der Pflegeversicherung. Ob und wie die Flexi-Rente hier im Detail wirkt, muss im Gesetzestext geprüft werden. Für Pflegende, die schon eine Altersrente beziehen, bedeutet das, dass sie nach dem Entwurf keine neuen Rentenanwartschaften in dieser Form mehr aufbauen. Wer in dieser Lage ist, sollte die Auswirkungen auf die eigene Rente gemeinsam mit der Rentenversicherung klären.

Wer gilt als pflegende Person im Sinne der Rentenbeiträge?

Pflegepersonen sind Menschen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen oder eine andere nahestehende Person in häuslicher Umgebung versorgen. Ob jemand unter diesen Begriff fällt, hängt davon ab, wie viele Stunden die Pflege umfasst, welcher Pflegegrad vorliegt und ob die Person daneben einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die genauen Voraussetzungen stehen im Gesetz und sind nicht jedes Jahr gleich.

Wer seine eigene Situation einordnen möchte, sollte deshalb nicht allein auf Faustregeln vertrauen. Die Pflegekasse der gepflegten Person kann bestätigen, ob die Pflege als Pflegetätigkeit anerkannt ist und welcher Pflegegrad vorliegt.

Was bedeutet der Beitragsabschlag im Alltag?

Rentenbeiträge bestimmen, wie viele Entgeltpunkte für einen Zeitraum angesammelt werden. Zahlt die Pflegeversicherung nur noch einen Teil, sinkt die Rentenanwartschaft für dieselbe Pflegezeit. Der Effekt wirkt sich also nicht sofort aus, sondern erst bei der späteren Rente. Deshalb lohnt sich ein Blick in die Rentenauskunft, bevor man Entscheidungen über Pflegezeiten trifft.

Annahme: Für ein Jahr Pflege entstehen rechnerisch Rentenbeiträge von 1.000 Euro. Bei 70 Prozent Übernahme durch die Pflegeversicherung blieben 700 Euro, die Differenz von 300 Euro wäre von der Pflegeperson oder über andere Wege auszugleichen. Die tatsächlichen Beträge richten sich nach der Beitragsbemessung und dem Gesetz.

Welche weiteren Änderungen in der Pflege sind geplant?

Parallel sind weitere Änderungen rund um die Pflege im Gespräch. Welche davon im Gesetz stehen und welche nur angekündigt sind, zeigt der Überblick zur Pflegekommission bis Mitte 2027. Wer Angehörige pflegt, sollte die Entwicklung im Blick behalten, weil mehrere Regeln gleichzeitig greifen können. Die Entwicklung lässt sich am besten über die Mitteilungen der zuständigen Ministerien nachverfolgen. Dabei zählt der Gesetzestext mehr als jede Zusammenfassung, auch die dieses Ratgebers.

Häufige Fragen

Bleiben meine bisherigen Rentenansprüche erhalten?

Nach dem Entwurf sind bestehende Anwartschaften nicht betroffen. Die Kürzung soll für künftige Beitragszeiten gelten. Deine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung zeigt den Stand deiner Anwartschaften. Sie hilft auch bei der Frage, ob sich weitere Beitragszeiten lohnen, und zeigt, welche Zeiten bereits als Anrechnungszeit erfasst sind.

Gilt die Kürzung schon ab 2026?

Nein, nach dem Entwurf beginnt die Kürzung am 1. Januar 2027. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln, sofern sich am Gesetzesstand nichts ändert.

Was passiert, wenn das Gesetz im Verfahren geändert wird?

Dann ändern sich auch die Angaben in diesem Ratgeber. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt der bisherige Rechtsstand. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren bleiben offen, deshalb sollte man den aktuellen Stand prüfen.

Wer berät zu meiner konkreten Rentensituation?

Die Deutsche Rentenversicherung ist die richtige Stelle für deinen Versicherungsverlauf. Die Pflegekasse beantwortet Fragen zu den Beiträgen, die sie für dich zahlt. Für Fragen zur persönlichen Altersvorsorge bietet sich eine persönliche Beratung an.

So gehst du jetzt vor

  1. Lass dir deinen Rentenverlauf von der Deutschen Rentenversicherung bestätigen.
  2. Prüfe, ob die Pflegekasse für dich aktuell Rentenbeiträge übernimmt.
  3. Verfolge das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeneuordnungsgesetz und den Stand des Gesetzestextes.
  4. Plane die eigene Altersvorsorge mit Puffer, solange der Gesetzesstand offen ist.

Passend dazu

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Erläuterung zu den Maßnahmen des Pflegeneuordnungsgesetzes (Stand 4. Juni 2026); Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz im Kabinett (Stand 30. September 2026); Bundesgesundheitsministerium, FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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