More info

Aufwandsentschädigung im Ehrenamt: Wird sie auf BAföG angerechnet?

Aufwandsentschädigung im Ehrenamt und BAföG: Was zum Einkommen zählt, wie der Bewilligungszeitraum wirkt und wer verbindlich entscheidet.
Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Inhalt

Wird eine Aufwandsentschädigung im Ehrenamt auf das BAföG angerechnet? Die Frage lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz rechnet Einkommen im Bewilligungszeitraum an, und ob eine Zahlung dazu gehört, hängt von ihrer Art und vom Einzelfall ab. Entscheiden muss am Ende das zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

Kurz beantwortet: Ob eine Aufwandsentschädigung im Ehrenamt auf das BAföG angerechnet wird, entscheidet sich nach dem Einkommensbegriff des Gesetzes und dem Bewilligungszeitraum. Der Wortlaut von § 21 BAföG nennt Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich. Eine verbindliche Auskunft gibt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, nicht dieser Ratgeber. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Angerechnet wird Einkommen, und zwar bezogen auf den Bewilligungszeitraum, nicht auf einzelne Monate.
  • Als Einkommen gilt nach dem Auszug von § 21 Abs. 1 BAföG die Summe der positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz.
  • Eine Aufwandsentschädigung nennt der Wortlaut nicht ausdrücklich, daher ist der Einzelfall entscheidend.
  • Eine Ausnahme für Zweckbestimmungen, die einer Anrechnung entgegenstehen, ist im Gesetz vorgesehen, ihre Reichweite musst du im Einzelfall klären.
  • Die verbindliche Entscheidung trifft das Amt für Ausbildungsförderung, und zwar auf Grundlage deiner Angaben.

Was rechnet das BAföG überhaupt an?

Das BAföG berücksichtigt das Einkommen des Auszubildenden. Nach § 22 Abs. 1 BAföG sind dafür die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Das heißt, nicht einzelne Zahlungen zählen isoliert, sondern das Gesamteinkommen innerhalb des Zeitraums, für den Förderung bewilligt wird.

Nach § 22 Abs. 2 wird der Betrag, der sich aus dem Gesamteinkommen ergibt, auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt und auf den Bedarf jedes Kalendermonats angerechnet. Damit wirkt eine einmalige Zahlung nicht zwingend in dem Monat, in dem sie fließt, sondern verteilt sich rechnerisch auf den gesamten Zeitraum.

Ist eine Aufwandsentschädigung Einkommen im Sinne des BAföG?

§ 21 Abs. 1 BAföG stellt auf die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes ab. Eine Aufwandsentschädigung ist steuerlich nicht immer Einkommen im engeren Sinn, denn bestimmte Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind steuerfrei. Ob der Steuerbegriff und der BAföG-Begriff zusammenpassen, hängt vom Einzelfall ab.

Der Wortlaut des Paragrafen erwähnt Aufwandsentschädigungen nicht. Er nennt in Absatz 4 aber Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht. Ob diese Regelung auf eine konkrete Aufwandsentschädigung passt, sagt der Text nicht ausdrücklich. Deshalb entscheidet die Auslegung durch das Amt.

PrüffrageWo du nachliestHinweis
Ist die Zahlung steuerlich eine Einnahme nach § 2 EStG?Einkommensteuergesetz, § 2 Abs. 1 und 2Die Einordnung kann vom Einzelfall abhängen
Liegt die Zahlung im Bewilligungszeitraum?BAföG, § 22 Abs. 1Maßgeblich ist der Zeitraum der Bewilligung
Greift eine Ausnahme nach § 21 Abs. 4?BAföG, § 21 Abs. 4 Nr. 4Der Wortlaut lässt Auslegung zu
Wie wirkt sich die Zahlung auf den Förderbetrag aus?Bescheid des Amtes für AusbildungsförderungNur das Amt kann das verbindlich festlegen

Die Tabelle zeigt, wo du in den Gesetzen nachsehen kannst. Sie ersetzt keine Auskunft im konkreten Fall. Gerade bei Zahlungen, die über die reine Erstattung von Auslagen hinausgehen, ist die Frage nach der Anrechnung oft nicht eindeutig.

So klärst du den Fall für dich

  1. Sammle alle Zahlungen aus dem Ehrenamt mit Datum, Betrag und Bezeichnung auf der Abrechnung.
  2. Prüfe, ob es sich um eine Erstattung von Auslagen oder um eine pauschale Vergütung handelt.
  3. Lege den Bewilligungszeitraum deines Bescheids fest und ordne die Zahlungen zeitlich zu.
  4. Frag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung schriftlich, wie es die konkrete Zahlung behandelt.
  5. Bewahre die Antwort auf, damit du sie bei späteren Änderungen wieder vorlegen kannst.

Wie hängt das mit dem Nebenjob zusammen?

Für Ehrenamt und Nebenjob gelten im BAföG grundsätzlich dieselben Einkommensregeln. Wer mehr verdient als erlaubt, muss mit einer Kürzung rechnen. Welcher Verdienst erlaubt ist, erklärt der Ratgeber BAföG und Nebenjob: Hinzuverdienstgrenze 2026 und 2027. Für die steuerliche Seite von Nebeneinkünften hilft Nebenjob und Steuern: Das gilt für Minijob, Werkstudent und Co..

Wichtig ist, dass du Ehrenamt und Nebenjob getrennt dokumentierst. Eine Vermischung der Beträge erschwert später die Prüfung, welche Zahlung welchem Einkommen zuzuordnen ist.

Warum Belege und Zeitbezug entscheidend sind

Im Verfahren zählt, was nachweisbar ist. Eine Abrechnung des Vereins, ein Auszahlungsbeleg und eine kurze Tätigkeitsbeschreibung machen den Fall nachvollziehbar. Ohne solche Unterlagen muss das Amt auf Schätzungen zurückgreifen, und das ist für dich selten vorteilhaft.

Der Zeitbezug ist ebenso wichtig. Wer eine Zahlung im Bewilligungszeitraum erhält, sollte sie dem richtigen Zeitraum zuordnen können. Wechselt der Bewilligungszeitraum, etwa wenn ein neuer Bescheid erteilt wird, ändert sich der Maßstab. Deshalb lohnt es sich, Bescheid und Zahlungsdaten gemeinsam aufzubewahren.

Wer unsicher ist, ob eine Zahlung zu melden ist, sollte nicht warten, bis das Amt nachfragt. Eine frühzeitige Klärung schafft Vertrauen und verhindert, dass aus einem Missverständnis eine Rückforderung wird. Das gilt besonders dann, wenn mehrere Tätigkeiten parallel laufen.

Was tun, wenn der Bescheid eine Anrechnung vorsieht?

Liegt ein Bescheid vor, in dem das Amt Einkommen anrechnet, prüfe zuerst den Bewilligungszeitraum und die angesetzten Beträge. Stimmen sie nicht mit deinen Unterlagen überein, lohnt sich eine schriftliche Rückfrage beim Amt mit den Belegen.

Bleibt ein Zweifel, kannst du innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen. Die Frist und die Form stehen im Bescheid selbst. Dieser Ratgeber kann dir die Systematik erklären, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung im konkreten Fall. Bei größeren Beträgen ist eine Beratung durch eine Stelle sinnvoll, die sich mit Ausbildungsförderung auskennt.

Häufige Fragen

Muss ich eine Aufwandsentschädigung dem BAföG-Amt melden?

Ja, sobald du Einkommen erzielst, das für die Förderung relevant sein kann, ist eine Angabe erforderlich. Wenn du unsicher bist, ob eine Zahlung zählt, frag das Amt. Eine ungeklärte Zahlung solltest du lieber vorab klären, als sie zu verschweigen.

Ändert die Aufwandsentschädigung meinen Anspruch auf BAföG komplett?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Wirkt sich die Zahlung auf das anrechenbare Einkommen aus, kann die Förderung im Bewilligungszeitraum sinken. Wie groß die Wirkung ist, entscheidet das Amt anhand der konkreten Beträge.

Gilt die Regel auch für Übungsleiter?

Übungsleiter erhalten oft eine andere Vergütung als eine reine Aufwandsentschädigung. Ob eine Tätigkeit steuerlich begünstigt ist, ist eine andere Frage als die BAföG-Anrechnung. Beides solltest du getrennt prüfen, am besten gemeinsam mit dem Amt.

Beeinflusst das Ehrenamt auch die Familienversicherung?

Die Familienversicherung hat eigene Regeln, die sich nicht aus dem BAföG ableiten. Wie Aufwandsentschädigungen dort wirken, behandelt der Ratgeber Ehrenamt und Familienversicherung: Ändert die Aufwandsentschädigung etwas?.

Wo bekomme ich eine verbindliche Auskunft?

Verbindlich ist nur der Bescheid des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung. Die Beratungsstellen der Studierendenwerke können dir helfen, deine Unterlagen vorzubereiten, ersetzen aber keine Entscheidung des Amtes. Halte deine Fragen vorab schriftlich fest, dann bleibt die Antwort nachvollziehbar.

Passend dazu

Quellen: Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden (gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026) und Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 21 Einkommensbegriff (gesetze-im-internet.de, Abs. 1 bis 4 geprüft, Abruf 02.11.2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

Teilen

Weitere Artikel

Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Karenztag: Was Beschäftigte am ersten Krankheitstag verlieren würden

Studentin mit Rucksack und Reisepass am Fenster einer Flughafenhalle

Reisepass verloren im Ausland: Was jetzt zu tun ist

Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Freistellung für Ehrenamt: Anspruch gegen den Arbeitgeber