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Mindestvertragslaufzeit für Promovierende: Was die Reform plant

Der Gesetzentwurf zum WissZeitVG sieht für Erstverträge drei Jahre vor der Promotion und zwei Jahre danach vor. Stand, Verfahren und offene Punkte.
Doktorandin arbeitet im Büro an ihrer Dissertation

Inhalt

Kurz beantwortet: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/8281) sieht für Erstverträge in der Promotion Mindestlaufzeiten von drei Jahren in der Qualifizierungsphase vor der Promotion und von zwei Jahren danach vor. Der Entwurf ist kein geltendes Recht. Die Bundestagsmeldung vom 5. Oktober 2026 kündigte die erste Lesung an (Stand: November 2026).

Wer promoviert, arbeitet häufig über befristete Verträge, und die Vertragsdauer entscheidet darüber, wie planbar die Promotion ist. Die Bundesregierung plant eine Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), die Mindestlaufzeiten einführen soll. Dieser Ratgeber erklärt, was der Entwurf vorsieht, wo das Verfahren steht und was das für bestehende Verträge bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Erstverträge sind nach dem Entwurf drei Jahre in der Qualifizierungsphase vor der Promotion vorgesehen.
  • Nach der Promotion sieht der Entwurf für Erstverträge eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren vor.
  • Eine Qualifizierungsbefristung soll nur noch bei mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig sein.
  • Die Höchstbefristung für studentische Hilfskräfte soll von sechs auf acht Jahre steigen.
  • Der Entwurf ist im Verfahren. Bis zu einem Beschluss gilt das bisherige Recht.

Was ist eine Mindestvertragslaufzeit?

Eine Mindestvertragslaufzeit legt fest, wie lang ein befristeter Vertrag mindestens dauern muss. Sie unterscheidet sich von der Höchstbefristung, die die längste zulässige Gesamtdauer begrenzt. Beide Regeln wirken zusammen: Die Mindestlaufzeit schützt vor sehr kurzen Verträgen, die Höchstbefristung begrenzt die Gesamtdauer einer wissenschaftlichen Beschäftigung.

Für Promovierende ist vor allem der erste Vertrag wichtig, weil er über die Startphase entscheidet. Kurze Anfangsverträge sind eine Quelle von Unsicherheit, weil sich die Promotion über mehrere Jahre erstreckt. Eine Mindestlaufzeit soll diese Unsicherheit verringern.

Was der Gesetzentwurf vorsieht

Nach der Meldung des Bundestags vom 5. Oktober 2026 nennt der Entwurf für Erstverträge die folgenden Regeln. Die Angaben beziehen sich auf den Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 21/8281 und können sich im weiteren Verfahren ändern.

BereichVorgesehene RegelStand
Qualifizierungsphase vor der PromotionMindestlaufzeit von drei Jahren für ErstverträgeGesetzentwurf
Phase nach der PromotionMindestlaufzeit von zwei Jahren für ErstverträgeGesetzentwurf
Qualifizierungsbefristungnur bei mindestens einem Viertel der regelmäßigen ArbeitszeitGesetzentwurf
Studentische HilfskräfteHöchstbefristung von sechs auf acht JahreGesetzentwurf

Die Tabelle fasst nur die Punkte zusammen, die die Meldung ausdrücklich nennt. Eine allgemeine Höchstdauer für andere Beschäftigte nennt sie nicht. Wie genau die Regeln im Gesetz formuliert sind, zeigt erst der Wortlaut nach Beschluss.

Wo das Verfahren steht

Die Drucksache 21/8281 ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die Meldung nennt zusätzlich eine Stellungnahme des Bundesrates und eine Gegenäußerung der Bundesregierung. Eine frühere Fassung, ein Referentenentwurf oder ein Beschluss werden in der Meldung nicht erwähnt.

  1. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf vorgelegt.
  2. Der Bundesrat hat dazu Stellung genommen, die Bundesregierung hat geantwortet.
  3. Die erste Lesung im Bundestag war für den Donnerstag der Folgewoche angesetzt.
  4. Die Beratung in den Ausschüssen und ein Beschluss stehen noch aus.

Ob die erste Lesung wie angekündigt stattfand und welche Änderungen danach folgen, muss der aktuelle Stand im Bundestag zeigen, weil sich Entwürfe in den Ausschüssen häufig verändern. Bis dahin gilt, dass der Entwurf nicht mit einem beschlossenen Gesetz gleichzusetzen ist.

Was das für Verträge in der Promotion bedeutet

Ein Vertrag, der nach dem bisherigen Recht geschlossen wird, richtet sich nach dem geltenden WissZeitVG und dem Arbeitsvertrag. Der Entwurf würde erst für künftige Verträge gelten, sobald er in Kraft tritt. Für bereits laufende Arbeitsverhältnisse ist die Frage deshalb getrennt zu prüfen.

Annahme: Ein Erstvertrag in der Qualifizierungsphase läuft 18 Monate. Nach dem Entwurf wäre für einen Erstvertrag eine Mindestlaufzeit von drei Jahren, also 36 Monaten, vorgesehen. Der Vertrag müsste dann entsprechend länger geschlossen werden. Ob und wie das in der Praxis umgesetzt wird, hängt vom beschlossenen Gesetz ab.

Für die Planung heißt das: Wer heute einen Vertrag unterschreibt, sollte die Laufzeit an der geltenden Regel messen und nicht an einem Entwurf. Gleichzeitig lohnt sich ein Blick auf die Regeln, die nach einem Inkrafttreten gelten könnten, etwa beim Übergang in eine Postdoc-Phase.

Was der Entwurf nicht regelt

Die Meldung nennt keine allgemeine Höchstdauer für andere Beschäftigte. Ob und wie sich die Befristung nach der Promotion ändert, ist deshalb offen. Mehr zur Befristung nach der Promotion findest du im Ratgeber zur Postdoc-Befristung und der WissZeitVG-Reform.

Auch zur Frage, wie der Entwurf mit Stellen aus Drittmitteln umgeht, enthält die Meldung keine Angabe. Wer eine Drittmittelstelle hat, sollte den Wortlaut der Drucksache prüfen, sobald er vorliegt.

Warum die Qualifizierungsphase im Gesetz eine Rolle spielt

Das WissZeitVG knüpft Befristungen in der Wissenschaft an einen Zweck. Bei einer Qualifizierungsbefristung steht die wissenschaftliche Weiterbildung im Vordergrund, etwa die Arbeit an einer Dissertation. Genau deshalb ist die Abgrenzung wichtig: Eine Stelle, die nur der Erledigung von Aufgaben dient, folgt anderen Regeln als eine Stelle mit Qualifizierungsziel.

Der Entwurf setzt beim Umfang an. Eine Qualifizierungsbefristung soll nur noch zulässig sein, wenn die Stelle mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst. Wer eine kleinere Stelle übernimmt, sollte deshalb genau prüfen, wie der Vertrag die Qualifizierung beschreibt.

Was du heute schon tun kannst

  • Prüfe, ob dein Vertrag ausdrücklich einen Qualifizierungszweck nennt und wie groß der Anteil deiner Arbeitszeit ist.
  • Halte die Dauer deiner bisherigen befristeten Verträge in einer Übersicht fest, damit du sie bei Verlängerungen vergleichen kannst.
  • Bitte bei Neueinstellungen um eine schriftliche Angabe der Rechtsgrundlage der Befristung.
  • Verfolge die Beratung im Bundestag, zum Beispiel über die Meldung zur Drucksache, bis ein Beschluss vorliegt.

Häufige Fragen

Gilt die Mindestlaufzeit schon jetzt?

Nein. Nach dem Stand der Bundestagsmeldung ist der Entwurf kein geltendes Recht. Verträge richten sich nach dem bisherigen WissZeitVG und dem Arbeitsvertrag.

Muss mein bestehender Vertrag verlängert werden?

Aus dem Entwurf ergibt sich keine automatische Verlängerung bestehender Verträge. Ob Übergangsregeln vorgesehen sind, zeigt erst der beschlossene Text. Frage bei Unsicherheit die Personalabteilung.

Was passiert, wenn mein Vertrag kürzer ist als der Entwurf vorsieht?

Solange der Entwurf nicht beschlossen ist, gilt der Vertrag nach dem geltenden Recht. Lass dir die Rechtsgrundlage der Befristung schriftlich nennen, damit du sie später prüfen kannst.

Wo finde ich den Wortlaut des Entwurfs?

Den Wortlaut findest du in der Drucksache 21/8281 des Deutschen Bundestages. Die Meldung des Bundestages verweist darauf und fasst die Kernpunkte zusammen.

Gilt das auch für studentische Hilfskräfte?

Die Meldung nennt für studentische Hilfskräfte eine Änderung der Höchstbefristung von sechs auf acht Jahre. Für die Mindestlaufzeit allein ist die Gruppe in der Meldung nicht eigens aufgeführt. Wie die Regeln für Hilfskraftstellen im Alltag aussehen, zeigt der Ratgeber zu Hilfskraftstellen und ihren Verträgen.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, auf welcher Rechtsgrundlage dein aktueller Vertrag beruht.
  2. Verfolge den Stand des Gesetzentwurfs im Bundestag, bis ein Beschluss vorliegt.
  3. Lege deine Vertragsdaten und Fristen in einer Übersicht ab.
  4. Kläre bei Verlängerungen schriftlich, welche Regel gilt.

Passend dazu

Quellen: Deutscher Bundestag, hib-Meldung 771/2026 zum Gesetzentwurf Reform des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich, 05.10.2026.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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