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Familienpflegegeld: Was geplant ist und was heute gilt

Das Familienpflegegeld ist nicht beschlossen, ein Konzept ist für 2027 angekündigt. Was heute schon gilt, etwa das Pflegeunterstützungsgeld, im Überblick.
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Inhalt

Das Familienpflegegeld ist eine geplante Lohnersatzleistung für Menschen, die sich zeitweise aus dem Beruf zurückziehen, um Angehörige zu pflegen. Beschlossen ist es nicht. Bundesfamilienministerin Karin Prien will nach einer Meldung des Deutschen Ärzteblatts vom 30. September 2026 ein Konzept im ersten Halbjahr 2027 vorlegen. Dieser Ratgeber trennt, was heute schon gilt, vor allem das Pflegeunterstützungsgeld, und was erst als Vorhaben existiert.

Kurz beantwortet: Ein Familienpflegegeld nach dem Vorbild des Elterngeldes ist nicht beschlossen. Ministerin Prien will laut Deutschem Ärzteblatt (30.09.2026) im ersten Halbjahr 2027 ein Konzept vorlegen. Heute gilt das Pflegeunterstützungsgeld: Bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (§ 44a SGB XI). Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Familienpflegegeld: Geplante Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige, Status Vorhaben. Ein Gesetzentwurf liegt nicht vor, angekündigt ist ein Konzept für das erste Halbjahr 2027.
  • Im Koalitionsvertrag von Union und SPD steht laut Ärzteblatt lediglich, dass geprüft werden soll, wie ein Familienpflegegeld perspektivisch eingeführt werden kann.
  • Prien hat betont, die Leistung komme nur, wenn die wirtschaftliche Lage es zulässt.
  • Schon heute gibt es das Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung: Bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
  • Die Familienpflegezeit, eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate, besteht seit 1. Januar 2015, bringt aber entsprechend weniger Lohn.

Was ist ein Familienpflegegeld und was ist geplant?

Der Begriff beschreibt eine Lohnersatzleistung für Menschen, die ihre Arbeit für die Pflege von Angehörigen reduzieren oder unterbrechen. Das Vorbild ist das Elterngeld. Nach dem Ärzteblatt (Meldung vom 30. September 2026) will Bundesfamilienministerin Prien dazu ein Konzept vorlegen, die Vorbereitungen laufen. Weitere Eckpunkte, etwa Höhe, Dauer oder Finanzierung, nennt die Meldung nicht.

Prien räumt zusätzliche Kosten zu Beginn ein, erwartet aber, dass sie sich rasch amortisieren, weil Pflegende mit guter finanzieller Unterstützung nach Studien unter dem Strich mehr arbeiten könnten. Zur Haushaltslage sagte sie, sie halte das Projekt aufrecht und hoffe auf die Zustimmung der Haushälter. Ob und wann daraus ein Gesetz wird, ist offen.

LeistungStatusKernpunkt
PflegeunterstützungsgeldGeltendes Recht (§ 44a SGB XI)Bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr, Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt
FamilienpflegezeitGeltendes Recht seit 1. Januar 2015Teilweise Freistellung bis zu 24 Monate, entsprechend weniger Lohn
FamilienpflegegeldVorhaben, Konzept für das erste Halbjahr 2027 angekündigtGeplante Lohnersatzleistung nach dem Vorbild des Elterngeldes, nicht beschlossen

Wie lange wird schon über eine Lohnersatzleistung für Pflegende gesprochen?

Die Idee ist nicht neu. Schon die frühere Bundesregierung hatte im Koalitionsvertrag mehr Flexibilität für pflegende Angehörige und möglichst eine Lohnersatzzahlung vorgesehen. Im Oktober 2024 sagte die damalige Familienministerin Lisa Paus, es sei offen, ob es in der Legislaturperiode noch zu einer Reform kommt. Sie sprach von nötigem überparteilichem Konsens und schwierigen Haushaltsverhandlungen. Das aktuelle Vorhaben setzt an derselben Frage an, wie sich Pflege und Beruf finanziell vereinbaren lassen.

Der Bedarf ist groß. Laut dem Ärzteblatt-Bericht von 2024 sind rund 5 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig, etwa 84 Prozent davon werden zu Hause versorgt, meist von Angehörigen. Die Zahl der pflegenden Angehörigen und Nahestehenden lag demnach bei 7,1 Millionen, die Mehrheit davon erwerbstätig.

Was gilt heute: Pflegeunterstützungsgeld im Überblick

Wenn eine akute Pflegesituation eintritt, etwa nach einem Sturz oder Krankenhausaufenthalt, haben Beschäftigte nach § 2 des Pflegezeitgesetzes das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Den entgangenen Lohn gleicht das Pflegeunterstützungsgeld aus. Nach § 44a Abs. 3 SGB XI erhalten Beschäftigte es, wenn sie für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld beanspruchen können. Der Anspruch besteht für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für denselben Angehörigen geltend, ist die Summe insgesamt auf zehn Arbeitstage begrenzt.

Die Höhe wird nach dem Gesetz entsprechend den Regeln des Kinderkrankengeldes berechnet (Verweis auf § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V). Den konkreten Betrag nennt dir die Pflegekasse in ihrer Bewilligung. Die Pflegekasse stellt dir dazu eine Bescheinigung über Zeitraum und Höhe aus, die du dem Arbeitgeber vorlegst.

Wie beantragst du Pflegeunterstützungsgeld?

  1. Stelle den Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen. Es kommt nicht auf deine eigene Kasse an.
  2. Füge eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson bei, dass die Pflege oder Organisation der Pflege akut nötig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG).
  3. Informiere deinen Arbeitgeber über die Arbeitsverhinderung und lege ihm nach der Bewilligung die Bescheinigung der Pflegekasse vor.
  4. Teile Änderungen in deiner Situation der Pflegekasse unverzüglich mit.

Bei vollständiger Freistellung nach § 3 PflegeZG oder bei Reduzierung auf eine geringfügige Beschäftigung können außerdem Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in Betracht kommen (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Wie die Pflegekasse das im Einzelfall prüft, erfährst du bei ihr. Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige behandelt der Ratgeber Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.

Was bedeutet das für dich, wenn du heute Angehörige pflegst?

Plane nicht mit einem Familienpflegegeld, solange kein Gesetz existiert. Heute stehen dir andere Wege offen: Das Pflegegeld, das die Pflegekasse bei anerkanntem Pflegegrad an den Pflegebedürftigen zahlt, das Pflegeunterstützungsgeld für akute Lagen, die Familienpflegezeit mit reduzierter Arbeitszeit sowie die Pflegezeit. Wie sich Pflegegeld und Pflegereform entwickeln, steht im Ratgeber Pflegegeld 2027. Die Freistellungsmöglichkeiten im Job behandelt Pflegezeit: Freistellung im Job.

Für Studierende, die Angehörige pflegen, kommt hinzu, dass ein Studium kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Pflegezeitgesetzes ist. Ob du Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld hast, hängt davon ab, ob du Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 PflegeZG bist, etwa als Werkstudentin oder Werkstudent. Frage bei Unsicherheit die Pflegekasse des Angehörigen.

Häufige Fragen

Gibt es 2027 ein Familienpflegegeld?

Nach heutigem Stand nicht. Angekündigt ist ein Konzept der Bundesfamilienministerin für das erste Halbjahr 2027. Ein Gesetzentwurf wurde nicht gemeldet, und die Leistung ist an die wirtschaftliche Lage geknüpft.

Wie hoch wäre das Familienpflegegeld?

Dazu gibt es keine amtlichen Angaben. Die Meldung vom 30. September 2026 nennt weder Höhe noch Dauer noch Finanzierung. Aussagen über konkrete Beträge sind deshalb Spekulation.

Ist das Pflegeunterstützungsgeld dasselbe wie Pflegegeld?

Nein. Das Pflegegeld erhält der Pflegebedürftige bei anerkanntem Pflegegrad. Das Pflegeunterstützungsgeld erhalten Beschäftigte als Lohnausgleich bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr.

Wo beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld?

Bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen, unverzüglich und mit ärztlicher Bescheinigung (§ 44a SGB XI).

So gehst du jetzt vor

  1. Kläre, ob dein Angehöriger einen Pflegegrad hat, und beantrage ihn bei Bedarf: Pflegegrad beantragen.
  2. Nutze bei akutem Bedarf das Pflegeunterstützungsgeld und stelle den Antrag sofort bei der Pflegekasse des Angehörigen.
  3. Prüfe mit deinem Arbeitgeber, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit für dich in Frage kommt.
  4. Hole eine Pflegeberatung ein, um alle Leistungen zu klären: Pflegeberatung für Familien.
  5. Verfolge das Vorhaben Familienpflegegeld über die Mitteilungen des Bundesfamilienministeriums und plane bis zu einem Gesetz nicht damit.

Passend dazu

Quellen: § 44a SGB XI, gesetze-im-internet.de; Deutsches Ärzteblatt, Prien kündigt Konzept für Familienpflegegeld an (30.09.2026); Deutsches Ärzteblatt, Reform der Familienpflegezeit könnte sich verzögern (09.10.2024).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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