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Energieausweis in der Wohnungsanzeige: Was Mieter daraus lesen

Welche Pflichtangaben nach § 87 GEG in Wohnungsanzeigen stehen müssen und wie du Energieeffizienzklasse und Endenergiebedarf richtig einordnest.
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Inhalt

Wer eine Wohnung sucht, stößt oft auf Angaben wie Energieeffizienzklasse oder Endenergiebedarf in der Anzeige. Diese Angaben sind nicht freiwillig. Das Gebäudeenergiegesetz verlangt sie in Immobilienanzeigen, sobald ein Energieausweis vorliegt. Dieser Ratgeber erklärt, welche Pflichtangaben es gibt und was du daraus für deine Entscheidung ablesen kannst.

Kurz beantwortet: Nach § 87 GEG müssen Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung bestimmte Angaben aus dem Energieausweis enthalten, sofern ein Ausweis vorliegt. Dazu gehören die Art des Ausweises, der Endenergiebedarf oder -verbrauch, die Energieträger der Heizung sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse. Stand: November 2026, Fassung laut Gesetzesseite.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht greift bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, sobald ein Energieausweis vorliegt.
  • Verantwortlich sind Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Makler, soweit sie die Veröffentlichung verantworten.
  • Pflichtangaben sind die Art des Ausweises, der Endenergiebedarf oder -verbrauch, die Energieträger der Heizung, bei Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffizienzklasse.
  • Bei Nichtwohngebäuden sind Wärme und Strom getrennt anzugeben.
  • Für ältere Ausweise gelten Übergangsregeln nach § 87 Abs. 3 GEG, die auf § 112 verweisen.

Welche Angaben müssen in der Anzeige stehen?

Die Vorschrift unterscheidet zwischen zwei Arten von Energieausweisen. Der Energiebedarfsausweis nach § 81 GEG und der Energieverbrauchsausweis nach § 82 GEG unterscheiden sich in der Grundlage ihrer Angaben. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 GEG ist in der Anzeige anzugeben, welche Art vorliegt. Die Tabelle zeigt die Pflichtangaben im Überblick.

AngabeGilt fürFundstelle
Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)alle Gebäude§ 87 Abs. 1 Nr. 1 GEG
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauchalle Gebäude§ 87 Abs. 1 Nr. 2 GEG
Wesentliche Energieträger der Heizungalle Gebäude§ 87 Abs. 1 Nr. 3 GEG
BaujahrWohngebäude§ 87 Abs. 1 Nr. 4 GEG
EnergieeffizienzklasseWohngebäude§ 87 Abs. 1 Nr. 5 GEG
Getrennte Angabe von Wärme und StromNichtwohngebäude§ 87 Abs. 2 GEG

Der Begriff der kommerziellen Medien ist im Gesetz ausdrücklich genannt. Ob ein bestimmtes Portal oder eine Zeitung darunter fällt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Wer eine Anzeige ohne die Pflichtangaben sieht, sollte sie deshalb nicht vorschnell als vollständig betrachten.

Wie liest du die Angaben richtig?

Der Endenergiebedarf wird in der Regel in Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr angegeben. Die Zahl beschreibt damit den Energieeinsatz im Verhältnis zur Fläche und sagt nichts über den Preis aus. Ein einzelner Wert ist deshalb nur bedingt aussagekräftig, vor allem wenn man Wohnungen in unterschiedlichen Gebäuden vergleicht.

Annahme: Die Wohnung hat 70 Quadratmeter Wohnfläche, und der Endenergiebedarf liegt bei 120 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr. Dann ergeben sich 8.400 Kilowattstunden im Jahr. Die Rechnung zeigt nur die Menge, nicht die Kosten.

  1. Menge berechnen: 70 Quadratmeter mal 120 Kilowattstunden ergeben 8.400 Kilowattstunden im Jahr (Annahme).
  2. Kosten berechnen: Den Eurobetrag erhältst du nur mit dem aktuellen Arbeitspreis deines Versorgers, den der Ausweis nicht enthält.
  3. Vergleich: Erst wenn zwei Wohnungen mit gleicher Fläche und ähnlicher Nutzung verglichen werden, sagt die Zahl etwas aus.

Was bedeutet die Energieeffizienzklasse für dich?

Die Energieeffizienzklasse ist eine Einordnung in Buchstaben. Sie erleichtert den schnellen Vergleich, ersetzt aber nicht die Frage nach der tatsächlichen Heizkostenbelastung. Ein Gebäude mit guter Klasse kann in der Praxis teuer werden, wenn Nutzung und Verbrauch hoch sind, und umgekehrt. Deshalb sollte man die Klasse zusammen mit dem Baujahr, dem Heizsystem und der bisherigen Nebenkostenabrechnung lesen.

Was tun, wenn Angaben fehlen?

Die Pflicht besteht unabhängig davon, wie der Anbieter sie umsetzt. Ob eine Anzeige sie erfüllt, lässt sich am Gesetz prüfen. Als Interessent kannst du den Anbieter schriftlich um die fehlenden Angaben bitten und dir den Energieausweis vorlegen lassen. Wie der Anbieter darauf reagiert, bleibt Sache der Verhandlung. Für rechtliche Schritte gegen eine Anzeige ist eine Beratung sinnvoll.

Häufige Fragen

Muss in jeder Wohnungsanzeige ein Energieausweis stehen?

Nein. Die Pflicht greift erst, wenn ein Energieausweis vorliegt und die Anzeige in kommerziellen Medien erscheint. Dann müssen die Pflichtangaben enthalten sein, der Ausweis selbst muss nicht abgedruckt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis?

Der Energiebedarfsausweis nach § 81 GEG und der Energieverbrauchsausweis nach § 82 GEG unterscheiden sich in der Grundlage ihrer Angaben. Welche Art vorliegt, muss die Anzeige nennen, damit du die Werte richtig einordnest.

Gilt die Pflicht auch für Studierendenwohnheime?

Der Gesetzestext knüpft an Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing von Gebäuden oder Wohnungen an. Ob ein konkretes Wohnheimangebot darunter fällt, hängt von der Ausgestaltung ab und sollte beim Anbieter erfragt werden.

Muss ich den Energieausweis selbst lesen?

Du musst nicht, aber es lohnt sich. Die Pflichtangaben in der Anzeige geben nur einen Ausschnitt wieder. Wer den Ausweis vorlegen lässt, sieht die vollständige Einordnung und kann Fragen gezielter stellen.

Wer ist für die Angaben verantwortlich?

Nach § 87 Abs. 1 GEG sind Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Makler verantwortlich, soweit sie die Veröffentlichung verantworten. Für dich als Interessent zählt deshalb, wer die Anzeige veröffentlicht und ob diese Stelle die Angaben liefern kann.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe jede Anzeige auf die Pflichtangaben aus der Tabelle, bevor du dich für eine Besichtigung entscheidest.
  2. Notiere Energieeffizienzklasse, Endenergiebedarf und Heizungsart und rechne die Menge grob um.
  3. Bitte den Anbieter bei fehlenden Angaben um den Energieausweis, bevor du Unterlagen unterschreibst.
  4. Vergleiche Wohnungen immer mit gleicher Fläche und ähnlicher Nutzung, damit die Werte vergleichbar bleiben.

Welche Fragen du bei der Besichtigung stellen kannst

  • Liegt ein Energieausweis vor, und handelt es sich um einen Bedarfs- oder einen Verbrauchsausweis?
  • Welche Energieträger versorgen die Heizung, und wie wird das Warmwasser erzeugt?
  • Wie hoch waren die Heiz- und Nebenkosten im letzten vollständigen Abrechnungsjahr?
  • Gibt es geplante Modernisierungen, die sich auf die Miete auswirken könnten?

Die Antworten ergänzen die Pflichtangaben und zeigen, ob die Zahlen in der Anzeige zur Wirklichkeit passen. Eine Frage nach dem Ausweis ist unkompliziert, eine Frage nach Verbrauchswerten gehört in jede ernsthafte Besichtigung. Wer ausweichende Antworten bekommt, sollte das als Hinweis verstehen, genauer nachzufragen.

Auch die Energieeffizienzklasse lässt sich so in einen Zusammenhang bringen. Wer die Antworten notiert, kann Wohnungen später sachlich vergleichen, statt sich nur an den Eindruck bei der Besichtigung zu erinnern. Das gilt besonders dann, wenn mehrere Angebote in kurzer Zeit geprüft werden.

Wie du Angaben aus verschiedenen Anzeigen vergleichst

Vergleichbar sind Wohnungen nur, wenn Fläche, Nutzung und Gebäudealter ähnlich sind. Ein Altbau mit hohem Endenergiebedarf und ein Neubau mit niedrigem Wert lassen sich nicht ohne Weiteres gegenüberstellen, weil die Gebäude unterschiedlich genutzt und gebaut wurden. Wer die Zahlen dennoch vergleichen möchte, sollte immer den Quadratmeterwert und die Art des Ausweises nebeneinanderlegen.

Eine Anzeige ohne Energieangaben ist kein Ausschlusskriterium, aber ein Anlass für Rückfragen. Die Pflicht gilt ja gerade, damit Interessenten diese Angaben früh erhalten. Wer sie erst im Gespräch bekommt, sollte sie dennoch schriftlich festhalten.

Passend dazu

Quellen: § 87 GEG, Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (Gesetz auf gesetze-im-internet.de, Abruf 2. November 2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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