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Auslandssemester und Wohnung: Mietvertrag kündigen oder untervermieten

Für ein Auslandssemester darfst du die Wohnung nicht einfach untervermieten. Wann der Vermieter zustimmen muss, was bei einer Verweigerung gilt und welche Wege offenstehen.
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Inhalt

Wer für ein Auslandssemester ins Ausland geht, stellt sich oft die Frage, was mit der Wohnung in Deutschland passiert. Die Wohnung während des Auslandssemesters weiterzuvermieten ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Ohne diese Erlaubnis bleibt die Miete an dich gebunden, auch wenn du nicht dort wohnst.

Kurz beantwortet: Während eines Auslandssemesters darfst du die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters an Dritte überlassen. Das folgt aus § 540 Abs. 1 BGB, der ausdrücklich auch die Weitervermietung erfasst. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, kannst du das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist kündigen. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Untervermieten braucht die Erlaubnis des Vermieters, auch wenn du nur für ein Semester weg bist.
  • Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, kannst du das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
  • Dieses Kündigungsrecht entfällt, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
  • Ein Auslandssemester ist kein Befristungsgrund nach § 575 BGB. Der Vertrag endet dadurch nicht von selbst.
  • Bevor du entscheidest, lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag und in die Regeln zur Kündigung.

Was § 540 BGB für die Untervermietung regelt

Nach § 540 Abs. 1 BGB darf der Mieter den Gebrauch der Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters keinem Dritten überlassen. Ausdrücklich genannt ist auch die Weitervermietung. Für dich heißt das: Wer die Wohnung während des Auslandssemesters an eine Mitstudentin oder einen Kollegen weitergeben will, braucht vorher die Zustimmung des Vermieters.

Wie eine solche Zwischenmiete im Studium praktisch aussieht, erklärt Zwischenmiete für Studierende: Was erlaubt ist und was nicht.

Was passiert, wenn der Vermieter nein sagt?

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, kannst du das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Das folgt aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieses Kündigungsrecht entfällt, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Bewahre die Ablehnung des Vermieters deshalb schriftlich auf, bevor du kündigst.

Kündigen oder untervermieten: Welche Wege es gibt

Für die Entscheidung helfen die drei Wege in der folgenden Übersicht. Welcher für dich passt, hängt vom Vertrag und davon ab, ob du nach der Rückkehr wieder einziehen möchtest.

WegWas du dafür brauchstWorauf du achten solltest
Untervermietung mit ErlaubnisDie schriftliche Zustimmung des VermietersHaftung, Kaution und Ansprechpartner sollten klar geregelt sein.
Kündigung nach verweigerter ErlaubnisNachweis der AblehnungDie gesetzliche Frist gilt. Halte den Zugang der Kündigung nachweisbar fest.
Reguläre KündigungDie Kündigungsregeln aus dem MietvertragFrist und Termin stehen im Vertrag und im Gesetz. Lass sie vor dem Schreiben prüfen.

Was du vor dem Auslandssemester klären solltest

Bevor du die Entscheidung triffst, kläre drei Punkte: Ob der Mietvertrag eine Untervermietung ausschließt, wie lange die Wohnung ungenutzt wäre und ob du nach der Rückkehr wieder einziehen möchtest. Die Frist für eine Kündigung richtet sich nach dem Mietvertrag und den gesetzlichen Regeln. Welche Frist für dich gilt, prüft am besten eine Mieterberatung.

Auch der Krankenversicherungsschutz gehört zur Planung. Dazu gibt es einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung im Auslandssemester.

Häufige Fragen

Darf ich die Wohnung im Auslandssemester einfach untervermieten?

Nein, nicht ohne Erlaubnis. Nach § 540 Abs. 1 BGB braucht der Mieter die Erlaubnis des Vermieters, wenn er den Gebrauch einem Dritten überlässt. Das gilt ausdrücklich auch für die Weitervermietung.

Was gilt, wenn der Vermieter die Erlaubnis verweigert?

Dann hast du das Sonderkündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB. Du kannst das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist kündigen. Es entfällt nur, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

Ist das Auslandssemester ein Grund, den Vertrag zu befristen?

Nein. Das Auslandssemester ist im Gesetz kein Befristungsgrund nach § 575 BGB. Der Vertrag endet dadurch nicht automatisch. Wie du bei einer Befristung vorgehst, erklärt der Beitrag zum befristeten Mietvertrag für Studierende.

Wo bekomme ich Hilfe bei Fragen zum Vertrag?

Eine Mieterberatung, etwa der Mieterverein oder die Sozialberatung des Studierendenwerks, kann den Vertrag mit dir durchgehen. Bring den Mietvertrag und die Korrespondenz mit dem Vermieter mit.

Muss ich dem Dritten die Regeln des Mietvertrags weitergeben?

Es ist sinnvoll, der Person die wichtigsten Pflichten aus dem Mietvertrag mitzuteilen, etwa Hausordnung, Ruhezeiten und Lüftungs- und Heizverhalten. So vermeidest du Streit, den der Vermieter sonst mit dir als Mieter austragen würde. Eine Mieterberatung kann dir helfen, diese Punkte zusammenzustellen.

Was passiert, wenn der Dritte die Wohnung beschädigt?

Gegenüber dem Vermieter bleibst du als Mieter verantwortlich, solange der Vertrag mit dir besteht. Deshalb sollte die Vereinbarung mit der untervermietenden Person klar regeln, wer für Schäden einsteht. Dokumentiere den Zustand der Wohnung bei Übergabe und Rückgabe, zum Beispiel mit Fotos und einem Protokoll.

Was sollte ich bei der Rückkehr prüfen?

Lass dir die Wohnung bei der Rückgabe gemeinsam mit dem Vermieter oder der untervermietenden Person übergeben und halte den Zustand fest. Vergleiche das Ergebnis mit dem Protokoll, das beim Einzug erstellt wurde. Auch Zählerstände und Nebenkostenabrechnungen gehören in diese Prüfung. Der Beitrag Übergabeprotokoll bei der Wohnungsübergabe: Was Mieter prüfen erklärt die wichtigsten Punkte.

Kann ich die Wohnung auch nur teilweise untervermieten?

Das hängt davon ab, was du mit dem Vermieter vereinbarst. § 540 BGB knüpft daran an, dass der Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen wird. Ob ein einzelnes Zimmer weitergegeben werden darf, sollte deshalb ausdrücklich und schriftlich geklärt werden, bevor du etwas zusagst.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe im Mietvertrag, ob eine Untervermietung oder Zwischenmiete geregelt ist.
  2. Bitte den Vermieter schriftlich um Erlaubnis und nenne Zeitraum und Person des Dritten.
  3. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, halte das schriftlich fest und prüfe die Kündigung mit der gesetzlichen Frist.
  4. Kläre vor der Abreise, wer dem Vermieter als Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Untermiete, Zwischenmiete und Hauptmiete

Bei einer Zwischenmiete überlässt du die Wohnung für eine begrenzte Zeit einer anderen Person, während du selbst Mieter bleibst. Der Vermieter bleibt also dein Vertragspartner. Wie sich die Rollen in einer WG verteilen, zeigt der Beitrag Hauptmieter oder Untermieter im WG-Zimmer: Der Unterschied.

Für dich als Mieter im Ausland zählen vor allem zwei Fragen: Wer ist Ansprechpartner, wenn etwas passiert, und wer haftet gegenüber dem Vermieter? Diese Punkte solltest du vor der Zustimmung klären und schriftlich festhalten.

Was du dem Vermieter schreiben solltest

  • Den Zeitraum der Untervermietung mit Anfangs- und Enddatum.
  • Den Namen der Person, die die Wohnung nutzt, und einen Kontakt.
  • Wer Schlüssel, Nebenkosten und Ansprechpartnerpflichten übernimmt.
  • Die Bitte um schriftliche Zustimmung und um eine Rückmeldung bis zu einem genannten Datum.

Eine Vorlage hilft beim Formulieren, ersetzt aber nicht die Prüfung des Mietvertrags.

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Quellen:

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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