Wohngeld 2027 steht vor einer ungewöhnlichen Änderung: Der Regierungsentwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes sieht vor, die reguläre Fortschreibung zum 1. Januar 2027 auszusetzen. Wer Wohngeld bezieht oder einen Antrag überlegt, sollte wissen, was der Entwurf vorsieht, welche Teile noch offen sind und was bereits feststeht. Dieser Ratgeber ordnet den Stand ein und erklärt, warum die Angaben zum Verfahren genau zu lesen sind.
Kurz beantwortet: Nach dem Regierungsentwurf zum Wohngeldgesetz soll zum 1. Januar 2027 keine reguläre Fortschreibung des Wohngeldes stattfinden (§ 43 Abs. 11 WoGG-E, Bundesrat-Drucksache 474/26 vom 14. August 2026). Die Heizkostenkomponente soll laut Entwurf für einen Einpersonenhaushalt bei 48 Euro monatlich liegen. Ein Beschluss liegt nicht vor. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Entwurf „Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“ ist ein Regierungsentwurf, der dem Bundesrat zugeleitet wurde.
- Die Fortschreibung zum 1. Januar 2027 soll ausgesetzt werden (§ 43 Abs. 11 WoGG-E).
- Die Heizkostenkomponente wird laut Entwurf in einer neuen Tabelle festgelegt, für eine Person sind es 48 Euro im Monat.
- Der Entwurf nennt eine Entlastung von Bund und Ländern von jeweils 738 Millionen Euro für 2027.
- Ein Beschluss von Bundestag und Bundesrat liegt nach den vorliegenden Unterlagen nicht vor.
Was bedeutet die Fortschreibung?
Die Fortschreibung ist die Anpassung der Wohngeldtabellen zum Jahreswechsel. Der Entwurf sieht vor, genau diese Anpassung zum 1. Januar 2027 auszusetzen. Im Wortlaut heißt es in der neuen Vorschrift § 43 Abs. 11 WoGG-E: „Abweichend von Absatz 1 findet keine Fortschreibung zum 1. Januar 2027 statt.“
Das bedeutet, dass die bisherige Systematik für den Jahreswechsel 2027 ausgesetzt werden soll. Ob und wie sich das im Einzelfall auswirkt, hängt von Miete, Einkommen und Haushaltsgröße ab. Eine verlässliche Berechnung für deinen Haushalt liefert die zuständige Wohngeldstelle, sobald die Rechtslage feststeht.
Was ändert sich bei der Heizkostenkomponente?
Die Heizkostenkomponente ist ein Bestandteil der Wohngeldberechnung, der die Heizkosten pauschal berücksichtigt. Der Entwurf legt in einer neuen Tabelle fest, welcher Betrag monatlich gilt. Die folgende Übersicht zeigt die Werte nach Haushaltsgröße, wie sie in der Drucksache stehen.
| Haushaltsmitglieder | Heizkostenkomponente laut Entwurf (monatlich) |
|---|---|
| 1 Person | 48 Euro |
| 2 Personen | 62 Euro |
| 3 Personen | 74 Euro |
| 4 Personen | 86 Euro |
| 5 Personen | 98 Euro |
Für jede weitere Person sieht der Entwurf 12 Euro zusätzlich vor. Die Werte stammen aus § 12 Abs. 6 WoGG-E. Ob sich die Heizkostenkomponente gegenüber dem bisherigen Betrag verändert, ist für die Bewertung wichtig, deshalb lohnt sich der Blick auf den Ratgeber Wohngeld 2027: Heizkostenkomponente soll für Alleinstehende sinken.
In welchem Verfahrensstand ist der Entwurf?
Die Drucksache 474/26 vom 14. August 2026 enthält einen Regierungsentwurf, der nach Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes an den Bundesrat übersandt wurde. Für die Stellungnahme des Bundesrats ist eine Frist bis zum 25. September 2026 genannt. Ein Beschluss liegt damit nicht vor.
Der Entwurf ist also im Verfahren, nicht beschlossen. Wer sich auf ein Datum oder einen Betrag verlassen möchte, sollte die aktuelle Fassung im Gesetzgebungsverfahren prüfen und die Angaben erst dann als gültig behandeln, wenn sie im Bundesgesetzblatt stehen.
| Stufe | Stand |
|---|---|
| Regierungsentwurf | Drucksache 474/26 vom 14. August 2026 |
| Stellungnahme des Bundesrats | Frist laut Drucksache bis 25. September 2026 |
| Beschluss von Bundestag und Bundesrat | Nach den vorliegenden Unterlagen nicht erfolgt |
| Inkrafttreten | Vorgesehen zum 1. Januar 2027, nicht bestätigt |
Welche Zahlen nennt der Entwurf zur Haushaltswirkung?
Der Entwurf beziffert die Entlastung von Bund und Ländern beim Wohngeld auf jeweils 738 Millionen Euro im Jahr 2027 und auf 1.080 Millionen Euro ab 2029. Diese Zahlen sagen etwas über die Finanzierung, nicht über den Anspruch einzelner Haushalte. Für die persönliche Berechnung sind sie deshalb nur ein Hinweis auf den Umfang der Änderungen.
Was du jetzt schon vorbereiten kannst
Unabhängig davon, wie der Entwurf am Ende aussieht, lohnt sich eine Vorbereitung. Ein Wohngeldantrag verlangt in der Regel Angaben zur Miete, zum Einkommen und zu den Personen, die im Haushalt leben. Wer diese Unterlagen schon sortiert hat, kann den Antrag zügig stellen, sobald die Rechtslage feststeht.
- Mietvertrag und aktueller Nachweis der Miete
- Nachweise über Einkommen, etwa Gehaltsabrechnungen oder Bescheide über Bezüge
- Angaben zu allen Personen im Haushalt mit Geburtsdaten und Nachweisen über das Zusammenleben
- Kontoauszüge und Unterlagen zu Ausgaben, die für den Antrag relevant sein können
Warum der Verfahrensstand zählt
Zwischen einem Regierungsentwurf und einem verkündeten Gesetz liegen mehrere Stationen. Änderungen im Verfahren sind üblich, und Vorschläge können angepasst, ergänzt oder gestrichen werden. Deshalb ist die Frage nach dem Stand wichtiger als die Frage nach dem Entwurf selbst. Wer heute eine Entscheidung trifft, sollte sich auf die Rechtslage stützen, die tatsächlich gilt.
Für Studierende kommt hinzu, dass die Wohngeldregeln nicht isoliert wirken. Wer BAföG bezieht, folgt einer anderen Förderlogik, und Wohngeld wird nur dann relevant, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vergleich der beiden Systeme hilft, die passende Richtung zu finden.
Wie hängen Miete, Heizkosten und Pendeln zusammen?
Der Entwurf betrifft nicht nur die Fortschreibung, sondern auch andere Stellschrauben. Die Heizkostenkomponente ist ein Teil der Berechnung, die Fahrtkosten sind ein weiteres Thema. Wer mit hohen Pendelkosten rechnet, findet im Ratgeber Wohngeld und Pendelkosten 2027: Warum hohe Fahrtkosten weniger zählen eine Einordnung.
Für die Rechnung im Einzelfall ist wichtig, dass sich mehrere Größen gleichzeitig verändern können. Deshalb sollte man nicht nur einen Punkt betrachten, sondern das Gesamtbild aus Miete, Einkommen und Heizkosten.
Häufige Fragen
Bekomme ich 2027 weniger Wohngeld?
Das lässt sich aus dem Entwurf nicht pauschal beantworten. Die Höhe hängt von Miete, Einkommen und der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Der Entwurf verändert mehrere Größen gleichzeitig, deshalb wirkt sich die Änderung je nach Fall unterschiedlich aus. Eine Prognose ersetzt die Berechnung für deinen Haushalt nicht.
Gilt das schon jetzt?
Nein. Der Entwurf ist kein beschlossenes Gesetz. Maßgeblich ist die Rechtslage, die im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Solange das nicht geschehen ist, gilt der bisherige Stand, und die Änderungen bleiben Planung.
Was passiert, wenn der Entwurf scheitert?
Dann bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Der Gesetzentwurf kann sich im Verfahren noch ändern. Ob Teile davon in anderer Form übernommen werden, lässt sich erst nach dem Gesetzgebungsverfahren sagen.
Gilt das auch für Studierende?
Ob du als Studierende oder Student Wohngeld erhältst, hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab. Die Unterscheidung zwischen Wohngeld und BAföG erklärt der Ratgeber Wohngeld oder BAföG: Was Studierende bekommen. Der Entwurf betrifft Studierende deshalb nur dann, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Wo finde ich die aktuelle Fassung?
Die Drucksache und der weitere Verlauf stehen auf den Seiten des Bundestages und des Bundesrates. Dort findest du auch Stellungnahmen und Beschlüsse, sobald es sie gibt. Für deinen Antrag ist die Wohngeldstelle deiner Stadt oder Gemeinde die richtige Anlaufstelle.
So gehst du jetzt vor
- Verfolge den Verfahrensstand des Wohngeldgesetzes über die Seiten von Bundestag und Bundesrat.
- Plane deinen Antrag mit den Werten, die heute gelten, und prüfe Änderungen erst, wenn sie beschlossen sind.
- Nutze einen Wohngeldrechner für eine erste Einschätzung und lass dir die endgültige Höhe bei der Wohngeldstelle bestätigen.
- Sammle deine Unterlagen zu Miete, Einkommen und Haushalt, damit ein Antrag ohne Verzögerung gestellt werden kann.
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Quellen: Bundesrat-Drucksache 474/26, Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes (14. August 2026) (Stand: November 2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.