Zinsen auf dein Tagesgeldkonto sind steuerpflichtig, sobald sie im Kalenderjahr zusammen mit anderen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Ob und wann Abgeltungsteuer anfällt, hängt also von der Höhe deiner Zinsen ab und davon, ob du bei deiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hast. Wer das einmal sauber eingerichtet hat, muss sich im Alltag kaum darum kümmern.
Kurz beantwortet: Zinsen aus Tagesgeld zählen zu den Kapitalerträgen. Sie unterliegen einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent, soweit sie zusammen mit anderen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr übersteigen (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung). Mit einem Freistellungsauftrag lässt deine Bank den Abzug bis zu dieser Höhe weg. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Zinsen auf Tagesgeld gehören zu den Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
- Auf Kapitalerträge fällt eine Einkommensteuer von 25 Prozent an (§ 32d Abs. 1 EStG).
- Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro je Person und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG).
- Einen Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster reichst du bei der Bank ein. Sie nimmt dann bis zur vereinbarten Höhe keinen Steuerabzug vor (§ 44a EStG).
- Tatsächliche Werbungskosten für Kapitalerträge kannst du nicht absetzen. Der Pauschbetrag ersetzt sie.
Welche Zinsen gelten als Kapitalertrag?
Kapitalerträge sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus Geldforderungen, bei denen die Rückzahlung des Kapitals oder ein Entgelt für die Überlassung vereinbart ist oder tatsächlich fließt. Die Bezeichnung des Produkts und die zivilrechtliche Gestaltung spielen dabei keine Rolle. Zinsen auf Tagesgeld, Festgeld und Sparbriefe fallen deshalb darunter, ebenso Bonuszinsen, die dein Institut zusätzlich zahlt.
Für die Praxis heißt das: Maßgeblich ist, was im Kalenderjahr tatsächlich an Erträgen zufließt. Der Kontostand allein löst keine Steuer aus. Wer auf einem Tagesgeldkonto 20.000 Euro liegen hat, aber nur wenig Zins bekommt, liegt womöglich komplett unter dem Pauschbetrag.
Ab wann zahlst du tatsächlich Abgeltungsteuer?
Die Abgeltungsteuer richtet sich nach den Erträgen im Kalenderjahr. Solange deine gesamten Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen, bleibt die Steuer am Ende des Jahres bei null. Darüber hinaus gilt der Satz von 25 Prozent auf den Betrag, der den Pauschbetrag übersteigt. Die Tabelle zeigt drei Beispiele für eine ledige Person ohne Zusammenveranlagung.
| Kapitalerträge im Jahr | Sparer-Pauschbetrag | Steuerpflichtiger Teil | Abgeltungsteuer (25 Prozent) |
|---|---|---|---|
| 600 Euro | 1.000 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 1.000 Euro | 1.000 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 1.500 Euro | 1.000 Euro | 500 Euro | 125 Euro |
| 2.400 Euro | 1.000 Euro | 1.400 Euro | 350 Euro |
Wenn du wissen willst, welche Steuern im Jahr insgesamt anfallen, lohnt ein Blick auf die Übersicht in unserem Beitrag Steuererklärung 2026: Fristen für Studierende bis 31.07.2027. Dort steht auch, wann die Erklärung für das Jahr 2026 fällig wird.
Wie wirkt der Freistellungsauftrag?
Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank die Abgeltungsteuer bei jeder Gutschrift ein, auch wenn du den Pauschbetrag am Jahresende gar nicht überschreitest. Mit einem Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster teilst du der Bank mit, bis zu welcher Höhe sie nicht abziehen soll. Der Auftrag bezieht sich auf Kapitalerträge, die zusammen den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen (§ 44a EStG).
Verteilst du den Betrag auf mehrere Banken, muss die Summe aller Freistellungsaufträge deshalb zum Pauschbetrag passen. Wer bei drei Instituten jeweils 1.000 Euro freistellt, hat sich damit nicht mehr Freibetrag verschafft, sondern nur mehr Konten mit Freistellung eingerichtet.
Rechenbeispiel: 1.500 Euro Zinsen im Jahr
Annahme: Du bist ledig, erhältst im Jahr 1.500 Euro Zinsen und hast bei deiner Bank einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro erteilt. So rechnest du den Fall durch.
- Die Bank stellt 1.000 Euro frei und behält nur auf die restlichen 500 Euro Abgeltungsteuer ein.
- Die Abgeltungsteuer auf 500 Euro beträgt 500 mal 25 Prozent, also 125 Euro.
- Ohne Freistellungsauftrag hätte die Bank 375 Euro einbehalten, nämlich 25 Prozent von 1.500 Euro. Den Überschuss holst du nur über die Steuererklärung zurück, wenn du die Erträge dort angibst.
Ist du kirchensteuerpflichtig, kommt die Kirchensteuer hinzu, die die Bank ebenfalls einbehält. Sie wird im Rechenbeispiel nicht berücksichtigt, weil sie je nach Bundesland und Konfession unterschiedlich ausfällt.
Was ändert sich bei Ehepaaren?
Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag auf 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG). Ehepaare können die Freistellung dann gemeinsam nutzen, indem sie die Freistellungsaufträge auf ihre Konten verteilen. Entscheidend ist, dass die Summe den verdoppelten Betrag nicht überschreitet.
Wer nicht zusammen veranlagt wird, hat weiterhin nur den Betrag von 1.000 Euro. Eine Verteilung auf mehrere Konten ändert daran nichts. Darum lohnt es sich vor dem Einrichten, die eigene Veranlagungsform zu kennen.
Warum der Pauschbetrag jedes Jahr neu zählt
Der Sparer-Pauschbetrag gilt für das jeweilige Kalenderjahr. Nicht genutzte Beträge aus einem Jahr wandern nicht ins nächste. Wer in einem Jahr wenig Zinsen bekommt, kann den Spielraum deshalb nicht für später ansparen. Umgekehrt baut sich aus einem hohen Zinsjahr kein Vorteil für die Folgejahre auf.
Entscheidend ist der Zufluss. Zinsen, die im Dezember gutgeschrieben werden, zählen für dieses Jahr. Gutschriften im Januar des Folgejahres gehören zum neuen Kalenderjahr. Gerade bei Festgeld mit Laufzeit über den Jahreswechsel lohnt es sich, die Gutschriften genau zu prüfen.
Wie prüfst du, ob die Bank deinen Auftrag umgesetzt hat?
Die Jahresbescheinigung deiner Bank zeigt, welche Erträge angefallen sind und welche Steuer einbehalten wurde. Vergleiche die Summe der Erträge mit dem Betrag deines Freistellungsauftrags. Bei Abweichungen lohnt eine Nachfrage bei der Bank, bevor du die Steuererklärung abgibst.
Wenn du einen Freistellungsauftrag änderst, gilt die neue Höhe ab dem Zeitpunkt der Änderung. Bewahre die Bestätigung der Bank auf. Sie hilft dir, falls das Finanzamt später nachfragt, welche Freistellung zu welchem Zeitpunkt galt.
Ein Hinweis zum Schluss: Die Regeln beschreiben den Stand November 2026. Ändert sich der Sparer-Pauschbetrag, gilt die Änderung für die Veranlagungsjahre, die das Gesetz dafür vorsieht. Verlass dich für Entscheidungen auf den jeweils aktuellen Gesetzestext.
Häufige Fragen
Muss ich Zinsen auf Tagesgeld in der Steuererklärung angeben?
Prüfe die Jahresbescheinigung deiner Bank. Sie zeigt die Zinsen und die einbehaltene Steuer. Liegen deine Erträge unter dem Pauschbetrag und war der Freistellungsauftrag passend, ist die Steuer in der Regel mit der Bank erledigt. Wer mehr Erträge hat, als freigestellt wurde, sollte die Angaben in der Steuererklärung prüfen.
Zählen auch Zinsen auf dem Girokonto?
Zinsen auf ein Girokonto sind ebenfalls Kapitalerträge, wenn sie gezahlt werden. Bei den meisten Studierenden fallen dort nur geringe Beträge an. Der Pauschbetrag gilt für alle Kapitalerträge zusammen, nicht für jedes Konto getrennt.
Gilt der Pauschbetrag auch für Aktien und ETFs?
Ja, der Sparer-Pauschbetrag umfasst die Kapitalerträge insgesamt, also auch Ausschüttungen aus Fonds und Dividenden. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren folgen dagegen anderen Regeln. Zu Gewinnen aus Kryptowerten, die ab 2027 anders behandelt werden könnten, findest du Hinweise im Beitrag Krypto-Gewinne ab 2027 mit 25 Prozent: Rechenbeispiel.
Was ist ein Freistellungsauftrag und wo bekomme ich ihn?
Der Freistellungsauftrag wird bei deiner Bank auf dem amtlich vorgeschriebenen Muster eingereicht. Viele Institute stellen ihn online bereit. Du kannst ihn bei mehreren Banken erteilen, solange die Summe den Pauschbetrag nicht übersteigt.
So gehst du jetzt vor
- Hole dir für jedes Konto die Jahresbescheinigung über Zinsen und einbehaltene Steuern.
- Verteile deine Freistellungsaufträge so, dass die Summe 1.000 Euro nicht überschreitet, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro.
- Liegen deine Kapitalerträge über dem Pauschbetrag, trage sie in der Steuererklärung ein und prüfe die Anlage KAP.
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Quellen: § 20 EStG, Sparer-Pauschbetrag (Abruf November 2026), § 32d EStG, Steuersatz 25 Prozent (Abruf November 2026), § 44a EStG, Freistellungsauftrag (Abruf November 2026)
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.