Die Krypto-Steuer ab 2027 ist bislang ein Entwurf: Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, nach dem Gewinne aus neu erworbenen Kryptowerten mit 25 Prozent besteuert werden sollen, ohne Haltefrist. Dieser Beitrag rechnet durch, was das für einen Verkauf bedeuten würde, und trennt dabei sauber zwischen geltendem Recht und Entwurf.
Kurz beantwortet: Nach dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2026 sollen Gewinne aus ab dem 1. Januar 2027 erworbenen Kryptowerten ohne Haltefrist mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert werden, zusammen rund 26,375 Prozent. Beschlossen ist das nicht, das Kabinett hat den Entwurf bisher nicht verabschiedet. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Heute gilt: Gewinne aus Kryptowerten sind nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei (§ 23 EStG). Innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr.
- Der Referentenentwurf würde die Haltefrist für ab 1. Januar 2027 erworbene Kryptowerte abschaffen. Bestände bis 31. Dezember 2026 behalten nach den Berichten die Einjahresregel.
- Der Steuersatz soll 25 Prozent betragen, mit Solidaritätszuschlag rund 26,375 Prozent. Der Steuerabzug durch inländische Dienstleister soll ab 2028 greifen.
- Ein Referentenentwurf ist kein Gesetz. Das Kabinett hat den Entwurf bisher nicht beschlossen, ein neuer Termin ist nicht bekannt.
- Für Studierende mit niedrigem Einkommen kann ein fester Satz von 25 Prozent ungünstiger sein als der persönliche Steuersatz. Ob eine Günstigerprüfung vorgesehen ist, regelt erst die endgültige Fassung.
Was gilt für Krypto-Gewinne heute?
Nach geltendem Recht gehören Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG. Die Veräußerungsfrist beträgt nicht mehr als ein Jahr. Wer Coins länger als zwölf Monate hält, verkauft sie steuerfrei. Innerhalb der Frist wird der Gewinn mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Gewinne bis zu 1.000 Euro im Kalenderjahr bleiben steuerfrei, es handelt sich aber um eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Diese Regeln gelten unverändert, solange der Gesetzgeber nichts beschließt. Mehr zum Stand der Pläne findest du im Beitrag Was ändert sich 2027 bei Krypto und Staking?.
Was sieht der Entwurf vor und wie sicher ist er?
| Punkt | Inhalt nach den Berichten | Status |
|---|---|---|
| Haltefrist | Entfällt für ab 1.1.2027 erworbene Kryptowerte | Referentenentwurf, nicht beschlossen |
| Steuersatz | 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen rund 26,375 Prozent | Referentenentwurf, nicht beschlossen |
| Bestand bis 31.12.2026 | Einjahresregel bleibt | Referentenentwurf, nicht beschlossen |
| Steuerabzug durch Dienstleister | Ab 1.1.2028 durch inländische Dienstleister | Referentenentwurf, nicht beschlossen |
| Kabinett | Beschluss, erwartet für den 14. Oktober 2026, verschoben | Neuer Termin nicht bekannt |
Die Angaben zum Entwurf stützen sich auf einen Bundestagsbericht (Sitzung vom 12. Oktober 2026), die Stellungnahme des Verbands Bitkom sowie Berichte von Fachmedien und Beratungshäusern (Stand 27. Oktober 2026). Nach dem Bundestagsbericht ordnet der Entwurf Kryptogewinne nach § 20 EStG ein und sieht grundsätzlich 25 Prozent vor; der Entwurf befand sich in der Ressortabstimmung. Sie können sich im weiteren Verfahren ändern. Prüfe daher vor einer Entscheidung den aktuellen Stand.
Der Satz von 25 Prozent entspricht dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG. Dort ermäßigt sich die Steuer bei Kirchensteuerpflicht zusätzlich um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.
Rechenbeispiel: Was würde ein Verkauf nach 18 Monaten kosten?
Annahme: Du kaufst am 15. Januar 2027 Kryptowerte für 4.000 Euro und verkaufst sie am 20. Juli 2028 für 9.000 Euro. Der Gewinn beträgt 5.000 Euro. Nach heutigem Recht wäre der Verkauf steuerfrei, weil du länger als ein Jahr gehalten hast. Nach dem Entwurf gelten die Haltefrist-Regeln für diesen Kauf nicht mehr.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Verkaufserlös | 9.000 Euro |
| Anschaffungskosten | 4.000 Euro |
| Gewinn | 5.000 Euro |
| Steuer mit 25 Prozent | 1.250 Euro |
| Steuer mit rund 26,375 Prozent (mit Solidaritätszuschlag) | 1.318,75 Euro |
| Verbleibender Gewinn nach Steuer | 3.681,25 Euro |
Die Rechnung ist vereinfacht. Sie lässt Kirchensteuer, mögliche Freibeträge und Gebühren außen vor. Ob der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für Kryptogewinne gelten würde, hängt davon ab, wie der Gesetzgeber die Einordnung endgültig regelt. Eine Lohnsteuer in Euro wird hier nicht gerechnet.
Rechenbeispiel: Altbestand und Neukauf im Vergleich
Für den Alltag zählt vor allem das Kaufdatum. Die folgende Übersicht stellt vier Fälle gegenüber. Sie zeigt, warum du Kaufdaten dokumentieren solltest.
| Fall | Heute (§ 23 EStG) | Nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Kauf 2026, Verkauf nach mehr als einem Jahr | steuerfrei | steuerfrei, Einjahresregel bleibt für Bestand |
| Kauf 2026, Verkauf innerhalb eines Jahres | persönlicher Steuersatz, Freigrenze 1.000 Euro | nach den Berichten wie heute |
| Kauf ab 1.1.2027, Verkauf nach mehr als einem Jahr | steuerfrei | 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag |
| Kauf ab 1.1.2027, Verkauf innerhalb eines Jahres | persönlicher Steuersatz, Freigrenze 1.000 Euro | 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag |
Was bedeuten 25 Prozent für Studierende mit niedrigem Einkommen?
Heute zahlen viele Studierende bei kurzfristigen Gewinnen weniger als 25 Prozent, weil ihr persönlicher Steuersatz niedrig ist und der Grundfreibetrag das Einkommen abdeckt. Ein fester Satz von 25 Prozent würde in solchen Fällen mehr kosten als der persönliche Satz.
Bei Kapitalerträgen sieht § 32d Abs. 6 EStG auf Antrag eine Günstigerprüfung vor: Das Finanzamt setzt die Erträge dem progressiven Tarif aus, wenn das zu einer niedrigeren Steuer führt. Der Antrag ist relevant, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ob eine solche Prüfung für Kryptowerte gelten würde, ergibt sich erst aus der endgültigen Gesetzesfassung. Für den Entwurf ist das nach den Berichten nicht belegt.
Häufige Fragen
Gilt der Satz von 25 Prozent schon ab Januar 2027?
Das ist nicht sicher. Der Entwurf nennt den 1. Januar 2027 als Stichtag für neu erworbene Kryptowerte. Weil das Kabinett den Entwurf noch nicht beschlossen hat, steht nicht fest, ob und wann das Gesetz in Kraft tritt.
Muss ich meine Coins vor Silvester verkaufen?
Das hängt von deiner Lage ab. Nach den Berichten behalten Bestände bis 31. Dezember 2026 die Einjahresregel, ein Verkauf vor dem Stichtag ist also nicht nötig, um die Steuerfreiheit nach einem Jahr zu behalten. Für diese Frage gilt, was im endgültigen Gesetz steht.
Was ist, wenn ich mit Verlust verkaufe?
Wie Verluste aus Kryptowerten nach einer Neuregelung verrechnet würden, ist im Entwurf nach den Berichten nicht belegt. Heute gelten die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG.
Wie weise ich nach, wann ich gekauft habe?
Über die Transaktionshistorie deiner Börse oder deines Wallets. Exportiere sie regelmäßig als Datei, weil das Kaufdatum für die Einordnung als Bestand entscheidend sein kann.
Wo trage ich Krypto-Gewinne heute ein?
Nach geltendem Recht gehören sie zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Wie du die Steuererklärung dafür ausfüllst, zeigt der Beitrag Krypto in der Steuererklärung: Anlage SO richtig ausfüllen.
So gehst du jetzt vor
- Exportiere die Transaktionshistorie aller Börsen und Wallets und notiere Kaufdatum und Anschaffungskosten je Coin.
- Trenne Bestände bis 31. Dezember 2026 von späteren Käufen.
- Verfolge, ob das Kabinett den Entwurf beschließt und ob sich Satz oder Stichtag ändern.
- Prüfe vor einem Verkauf, welche Regel für den jeweiligen Kauf gilt, und rechne mit den Beispielen oben.
- Bei größeren Beträgen oder unklarer Einordnung kläre die Besteuerung mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.
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Wenn du Geldanlage und Absicherung zusammen betrachten willst, ist eine persönliche Beratung bei Academycon möglich. Die steuerliche Einordnung deiner Krypto-Geschäfte gehört zum Finanzamt oder zu einer Steuerberatung.
Quellen: Deutscher Bundestag, hib 807/2026 (12. Oktober 2026), Bitkom, Stellungnahme zum Referentenentwurf (Oktober 2026), § 23 EStG, Private Veräußerungsgeschäfte (Stand: November 2026), § 32d EStG, Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Stand: November 2026), Berichte zum Referentenentwurf: Cash-online, 27. Oktober 2026 und Ecovis, Kryptobesteuerung ab 2027.
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.