Der Regelsatz 2027 steht noch nicht fest. Wer wissen will, ob es 2027 eine Erhöhung oder eine Nullrunde gibt, findet in den amtlichen Unterlagen bisher keine Zahl, aber einen Gesetzentwurf, der die Berechnung ändern soll. Dieser Ratgeber trennt, was beschlossen ist, was im Verfahren ist und was nur diskutiert wird.
Der Regelsatz ist der Regelbedarf nach § 20 SGB II, aus dem das Grundsicherungsgeld für den Lebensunterhalt besteht. Er wird jedes Jahr zum 1. Januar fortgeschrieben. Für 2027 hängt die Höhe an einem Gesetzentwurf und an der anschließenden Fortschreibung.
Kurz beantwortet: Die Höhe des Regelsatzes ab dem 1. Januar 2027 ist offen (Stand: November 2026). Der Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 (BT-Drs. 21/7860 vom 7. September 2026) sieht eine einstufige Fortschreibung mit einem Mischindex aus 70 Prozent Preisentwicklung und 30 Prozent Nettolohnentwicklung vor, nennt aber keine Beträge.
Das Wichtigste in Kürze
- Beschlossen: Die Regelbedarfsstufe 1 liegt aktuell bei 563 Euro. Das BMFTR nennt diesen Betrag als aktuelles Grundsicherungsniveau.
- Im Verfahren: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 (BT-Drs. 21/7860, 7. September 2026) will die Fortschreibung neu regeln.
- Der Entwurf nennt keine Regelsätze für 2027 und enthält den Begriff Nullrunde nicht.
- Das übrige Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten, die Fortschreibungsregel (Artikel 9) am Tag nach der Verkündung.
- Beträge nennt erst die Fortschreibung. Bis dahin sind Zahlen in Medien Prognosen.
Wie hoch ist der Regelsatz heute?
Die Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende liegt bei 563 Euro im Monat. Die Bundesregierung nennt diesen Betrag im Zusammenhang mit der BAföG-Reform als aktuelles Grundsicherungsniveau (BMFTR, August 2026). Der Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz verweist als Ausgangspunkt auf die nicht gerundeten Beträge aus der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 vom 17. Oktober 2025. Welche Beträge für die übrigen Regelbedarfsstufen gelten, nennt die Verordnung. Ein Rückblick steht im Ratgeber Nullrunde 2026.
Was sieht der Gesetzentwurf für 2027 vor?
| Punkt | Inhalt des Entwurfs | Stand |
|---|---|---|
| Dokument | Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027, BT-Drs. 21/7860, datiert 7. September 2026 | Gesetzentwurf |
| Methode | Einstufige Fortschreibung nach § 28a Abs. 2 SGB XII mit Mischindex: 70 Prozent Preise, 30 Prozent Nettolöhne | im Verfahren |
| Ausgangswerte | Nicht gerundete Beträge der Basisfortschreibung nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 vom 17.10.2025 | im Verfahren |
| Inkrafttreten | Artikel 9 am Tag nach der Verkündung, das übrige Gesetz am 1. Januar 2027 | im Verfahren |
| Regelsatz 2027 | keine Beträge im Entwurf | offen |
Die Begründung des Entwurfs führt aus, die zweistufige Fortschreibung seit 2023 habe bei sinkender Inflation die Preisentwicklung deutlich überzeichnet. Die Rückkehr zur Einstufigkeit soll das korrigieren. Konkrete Haushaltswirkungen entstehen nach dem Entwurf erst durch die Verordnung beziehungsweise das Regelbedarfsermittlungsgesetz. Für das SGB II rechnet der Entwurf mit Minderausgaben von rund 78 Millionen Euro im Jahr, davon rund 77 Millionen beim Bund. Das ist eine Schätzung im Entwurf, kein Betrag für Bezieher.
Gibt es 2027 eine Erhöhung oder eine Nullrunde?
Das lässt sich heute nicht belegen. In Medien und auf Informationsseiten finden sich Prognosen von einer geringen Erhöhung bis zu einer dritten Nullrunde. Der Gesetzentwurf selbst bezieht dazu nicht Stellung. Entscheidend ist, wie sich nach der neuen Methode Preise und Nettolöhne entwickelt haben und wie die Fortschreibung dann rechnerisch ausfällt. Eine belastbare Zahl gibt es erst mit der Veröffentlichung der Fortschreibung.
Zur Einordnung hilft die Unterscheidung dreier Zustände: Beschlossen ist die Rechtslage seit dem 1. Juli 2026, die im Ratgeber Bürgergeld oder Neue Grundsicherung beschrieben ist. Im Verfahren ist der Gesetzentwurf zur Fortschreibung. Geplant oder diskutiert ist alles, was darüber hinaus in Prognosen steht.
Wer Leistungen bezieht, merkt eine Änderung erst im Bescheid. Das Jobcenter setzt neue Beträge mit der Fortschreibung zum Jahreswechsel um. Ob und wann dafür ein neuer Antrag nötig ist, steht in der Mitteilung des Jobcenters. Bis dahin gilt der bisherige Bescheid. Wer nicht sicher ist, ob die Beträge korrekt angesetzt wurden, kann den Bescheid prüfen lassen und innerhalb der Frist Widerspruch einlegen, wie im Ratgeber Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid beschrieben.
Was bedeutet das für Studierende und Berufseinsteiger?
Für Studierende mit dem Grunde nach BAföG-förderfähiger Ausbildung gilt der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Für sie ist der Regelsatz vor allem als Vergleichsgröße relevant: Das BAföG soll nach dem Gesetzentwurf ab dem Sommersemester 2029 auf 563 Euro steigen, was dem aktuellen Grundsicherungsniveau entspricht. Der Stand steht im Ratgeber BAföG-Reform 2027. Für Berufseinsteiger ist der Regelsatz die Basis der Leistung, die nach Ausbildung oder Studium beantragt wird. Die Einordnung für junge Erwachsene gibt der Überblick Neue Grundsicherung seit Juli 2026.
Wie wirkt sich eine Veränderung rechnerisch aus?
Zur Veranschaulichung eine Rechnung, die keine Prognose ist (Annahme: Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro, hypothetische Veränderungsraten, Stand November 2026):
| Hypothetische Veränderung | Rechnerischer Betrag | Differenz zu heute |
|---|---|---|
| 0 Prozent (Nullrunde) | 563,00 Euro | 0,00 Euro |
| 1 Prozent | 568,63 Euro | 5,63 Euro |
| 2 Prozent | 574,26 Euro | 11,26 Euro |
Die Beispiele zeigen nur die Größenordnung. Welche Rate sich nach der neuen Methode ergibt, ist offen. Bei der Planung ist wichtig, dass die Fortschreibung nur den Regelbedarf betrifft. Kosten der Unterkunft und Heizung werden getrennt in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Mehr dazu im Ratgeber Wohnkosten bei der Grundsicherung.
Wie funktionierte die Fortschreibung bisher?
Nach dem Entwurf erfolgt die Fortschreibung seit 2023 zweistufig. Die Begründung nennt als Folge, dass die Preisentwicklung bei sinkender Inflation überzeichnet worden sei. Künftig soll nach § 28a Abs. 2 SGB XII einstufig auf Grundlage der bundesdurchschnittlichen Entwicklung fortgeschrieben werden. Für den Übergang zum 1. Januar 2027 nutzt der Entwurf die nicht gerundeten Beträge der Basisfortschreibung der Verordnung vom 17. Oktober 2025 als Ausgangswerte. Das verhindert Rundungseffekte, ändert aber nichts an der Offenheit der Höhe.
Häufige Fragen
Wann steht der Regelsatz 2027 fest?
Der Betrag ergibt sich aus der Fortschreibung zum 1. Januar 2027. Ein genaues Datum der Veröffentlichung nennt der Gesetzentwurf nicht. Verfolge das Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 und die Mitteilungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Was ist der Mischindex?
Er verbindet die Preisentwicklung mit 70 Prozent und die Nettolohnentwicklung mit 30 Prozent zu einer Fortschreibungsrate. Das sieht der Entwurf für § 28a Abs. 2 SGB XII vor.
Sinkt der Regelsatz?
Der Entwurf nennt keine Beträge und keine Veränderungsrate. Eine Aussage zu einer Senkung lässt sich daraus nicht ableiten.
Wirkt sich der Regelsatz auf das BAföG aus?
Die BAföG-Reform nimmt das Grundsicherungsniveau als Orientierung für den geplanten Satz von 563 Euro. Beschlossen ist das nicht.
So gehst du jetzt vor
- Plane 2027 mit dem aktuellen Betrag und rechne nicht mit Prognosen aus Medien.
- Verfolge das Gesetzgebungsverfahren zur BT-Drs. 21/7860 und die Mitteilungen des Bundesarbeitsministeriums.
- Prüfe nach der Veröffentlichung deinen Bescheid auf die neuen Beträge.
- Lege gegen einen fehlerhaften Bescheid fristgerecht Widerspruch ein.
- Bei Fragen zur Finanzplanung findest du Unterstützung unter So arbeiten wir.
Passend dazu
- Neue Grundsicherung seit Juli 2026: Was junge Erwachsene wissen müssen
- Nullrunde 2026: Was unveränderte Regelsätze für Bezieher bedeuten
- Bürgergeld oder Neue Grundsicherung: Die Unterschiede
- BAföG-Reform 2027: Was sich ändert und ab wann
Quellen: Gesetzentwurf Haushaltsbegleitgesetz 2027, BT-Drs. 21/7860 (Stand 7. September 2026); BMFTR zum BAföG-Kabinettsbeschluss, Verweis auf Grundsicherungsniveau (Stand August 2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.