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Minijob im Studium: Wann du noch familienversichert bist

Minijob und Familienversicherung im Studium: Welche Einkommensgrenzen 2026 gelten, wie die Grenze 2027 steigt und wann ein Werkstudentenjob die Versicherung verändert.
Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Inhalt

Minijob und Familienversicherung im Studium hängen eng zusammen, denn für die Familienversicherung zählt nicht nur der Minijob, sondern das gesamte regelmäßige Einkommen. Viele Studierende arbeiten neben dem Studium, deshalb lohnt der genaue Blick auf die Grenzen für 2026 und 2027.

Kurz beantwortet: Du bleibst als Kind in Ausbildung familienversichert, wenn dein regelmäßiges Gesamteinkommen 2026 höchstens 565 Euro im Monat beträgt. Bei geringfügiger Beschäftigung ist ein Gesamteinkommen bis zur Minijob-Grenze von 603 Euro zulässig. Ab 2027 liegt die Minijob-Grenze bei 633 Euro. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung lag 2026 bei 565 Euro Gesamteinkommen im Monat.
  • Bei einem Minijob ist ein Gesamteinkommen bis 603 Euro im Monat (2026) zulässig.
  • Ab 1. Januar 2027 gilt für Minijobs eine Grenze von 633 Euro (Minijob-Zentrale).
  • Mehr als 20 Stunden Arbeit pro Woche können das Werkstudentenprivileg beenden, mit Folgen für die Krankenversicherung.
  • Die Familienversicherung endet unabhängig vom Minijob mit dem 25. Geburtstag.

Welche Einkommensgrenze gilt für die Familienversicherung?

Kinder sind nur familienversichert, wenn ihr regelmäßiges Gesamteinkommen eine Grenze nicht überschreitet. Die Grenze ist ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Für 2026 liegt sie bei 565 Euro. Bei geringfügiger Beschäftigung darf das Gesamteinkommen bis zur Minijob-Grenze steigen.

Monatliches GesamteinkommenFamilienversicherungHinweis
bis 565 Euromöglich, bis 25 Jahre in AusbildungGrenze 2026
566 bis 603 Euro, davon Verdienst aus einem MinijobmöglichAusnahme für geringfügige Beschäftigung
über 603 Euronicht möglichDie Krankenkasse prüft die Alternativen

Das Gesamteinkommen umfasst alle regelmäßigen Einkünfte, nicht nur den Verdienst aus dem Minijob. Maßgeblich ist die Summe im Monat.

Wie viele Stunden darf ich im Minijob arbeiten?

Die Stundenzahl hängt vom Stundenlohn ab. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 13,90 Euro brutto je Stunde und 2027 14,60 Euro (MiLoV5, BMAS).

Rechenbeispiel (Annahme: Konstanter Stundenlohn am Mindestlohn): 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro ergeben rund 43 Stunden im Monat für 2026. 633 Euro geteilt durch 14,60 Euro ergeben rund 43 Stunden im Monat für 2027. Bei 40 Stunden im Monat zu 13,90 Euro verdienst du 556 Euro und bleibst damit unter der Grenze.

Wichtig ist außerdem, dass die Stundenzahl nur ein Richtwert ist. Schwankt dein Arbeitsumfang von Monat zu Monat, zählt das regelmäßige Einkommen. Plane deshalb nicht nur für einen guten Monat, sondern für den Durchschnitt des Jahres, und besprich Spitzen mit deiner Krankenkasse, bevor sie entstehen.

Was ändert sich 2027?

Die Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro, der Mindestlohn auf 14,60 Euro (Minijob-Zentrale). Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung wird für 2027 aus der Bezugsgröße berechnet. Dieser Wert steht bisher nur im Verordnungsentwurf und wird erst mit der Verabschiedung verbindlich. Prüfe ihn deshalb vor dem Jahreswechsel bei deiner Krankenkasse.

Für Studierende mit Minijob heißt das konkret: Wer 2027 mit dem gleichen Stundenumfang weiterarbeitet, kann die höhere Minijob-Grenze nutzen. Wer den Stundenumfang erhöht, sollte vor der Erhöhung prüfen, ob das Gesamteinkommen noch unter der Familienversicherungsgrenze bleibt. Bei Unsicherheit hilft eine kurze Rückfrage bei der Krankenkasse.

Die Grenzen für 2027 beruhen teils auf Entwürfen. Verlass dich deshalb erst auf die Werte, wenn sie verabschiedet und amtlich veröffentlicht sind, und vergleiche sie danach mit deinem tatsächlichen Verdienst.

Wann greift das Werkstudentenprivileg nicht mehr?

Arbeitest du neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche, bist du nicht mehr nur geringfügig beschäftigt, sondern sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt dann Beiträge mit. Die Studierenden-KV entfällt, weil sie nachrangig ist (§ 5 Abs. 7 SGB V). Für Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit sowie in der vorlesungsfreien Zeit gelten Ausnahmen. Die Verwaltungspraxis der Krankenkassen beruht auf einem Rundschreiben der Spitzenverbände aus dem Jahr 2016, das vor Anwendung aktuell zu prüfen ist.

Welche Beispiele zeigen den Alltag?

Die folgenden Beispiele zeigen, wie die Grenzen in der Praxis wirken. Alle Werte sind Annahmen für 2026.

Situation (Annahme)FamilienversicherungHinweis
Minijob mit 556 Euro im Monat, sonst kein Einkommenbleibt bestehen, solange du unter 25 bistMinijob bis 603 Euro
Minijob mit 450 Euro plus 150 Euro regelmäßige Zinserträgebleibt bestehenGesamteinkommen 600 Euro, Ausnahme für den Minijob
Beschäftigung mit 700 Euro im Monat, sozialversicherungspflichtigendet, wenn das Gesamteinkommen über der Grenze liegtDie Krankenversicherung läuft dann über die Beschäftigung

Bei der dritten Situation handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Krankenkasse legt im Einzelfall fest, welche Versicherung dann gilt, deshalb lohnt sich eine Rückfrage vor Vertragsbeginn.

Was solltest du dokumentieren?

Wer die Grenzen im Blick behalten will, sammelt die Unterlagen, mit denen die Krankenkasse das Einkommen nachvollziehen kann. Das erleichtert Rückfragen und verhindert unnötige Beitragsnachzahlungen.

  • Arbeitsverträge und Gehaltsabrechnungen aller Nebenjobs
  • Nachweise über weitere regelmäßige Einnahmen, etwa Zinsen oder Mieteinnahmen
  • Die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  • Änderungsmitteilungen an die Krankenkasse mit Datum

Wann solltest du die Krankenkasse fragen?

Immer dann, wenn sich dein Einkommen, deine Arbeitszeit oder dein Studienstatus ändert. Auch eine Änderung bei der Versicherung deiner Eltern oder ein neuer Job mit mehr Stunden gehört dazu. Eine kurze schriftliche Anfrage erspart oft spätere Nachzahlungen und Streit über den Versicherungsstatus.

Die Krankenkasse prüft die Angaben anhand von Nachweisen, die du auf Anfrage einreichst. Verlange bei jeder Auskunft eine schriftliche Antwort, damit du später belegen kannst, was galt. Dazu gehören Gehaltsabrechnungen, Arbeitsverträge und Immatrikulationsbescheinigungen. Wenn du unsicher bist, welche Einnahmen zählen, lohnt eine Auskunft vor dem nächsten Monatsersten.

Häufige Fragen

Bin ich mit einem Minijob automatisch nicht mehr familienversichert?

Nein. Ein Minijob bis zur Grenze von 603 Euro im Monat (2026) lässt die Familienversicherung in der Regel bestehen. Erst ein Gesamteinkommen über der Grenze beendet sie.

Zählen einmalige Zahlungen zum Einkommen?

Die Grenze betrifft das regelmäßige Einkommen. Einmalige Zahlungen zählen nicht zum regelmäßigen Einkommen. Die Krankenkasse prüft Einzelfälle anhand der Nachweise.

Wer prüft mein Einkommen?

Deine Krankenkasse prüft das Einkommen anhand von Nachweisen, etwa Gehaltsabrechnungen. Melde Änderungen früh, damit kein Beitragsproblem entsteht.

Was passiert ab dem 25. Geburtstag?

Dann endet die Familienversicherung, unabhängig vom Minijob. Wie es weitergeht, erklärt der Ratgeber Familienversicherung über 25: Was Studierende jetzt tun.

So gehst du jetzt vor

  1. Rechne dein regelmäßiges Gesamteinkommen für das laufende Jahr aus, Minijob plus andere Einnahmen.
  2. Vergleiche die Summe mit 565 Euro ohne Minijob oder 603 Euro mit Minijob für 2026.
  3. Prüfe die Werte für 2027, sobald sie verabschiedet sind, und vor dem Jahreswechsel.
  4. Kläre bei mehr als 20 Stunden pro Woche mit Arbeitgeber und Krankenkasse, welche Versicherung gilt.
  5. Melde Änderungen an deiner Krankenkasse, sobald sie absehbar sind.

Passend dazu

Quellen: § 10 SGB V, Familienversicherung (Abruf Oktober 2026); § 5 SGB V, Versicherungspflicht (Abruf Oktober 2026); Minijob-Zentrale, Minijob-Grenze 2027 (Stand 2026); BMAS, Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (Stand 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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