Ein Minijob bringt Geld, und mit der Rentenversicherung im Minijob bekommst du zusätzlich Ansprüche für später. Ob du dich befreien lassen solltest, ist aber keine Routinefrage. Die Rentenversicherung im Minijob unterscheidet zwischen einer Befreiung mit Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und einer Variante, in der du selbst einen kleinen Anteil einzahlst. Dieser Ratgeber erklärt beide Wege mit Zahlen und Rechenbeispiel.
Kurz beantwortet: Minijobs bis 603 Euro im Monat (Stand 2026) sind rentenversicherungspflichtig, du kannst dich aber auf Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt in beiden Fällen 15 Prozent Pauschale. Ohne Befreiung trägst du zusätzlich 3,6 Prozent selbst und erwirbst in der Regel vollwertige Rentenansprüche. Seit 1. Juli 2026 kann die Befreiung einmalig aufgehoben werden. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitgeber zahlt bei Minijobs immer 15 Prozent Pauschale zur Rentenversicherung, egal ob du dich befreien lässt.
- Ohne Befreiung kommen 3,6 Prozent deines Verdienstes dazu. Diesen Anteil trägst du selbst.
- Mit Befreiung erwirbst du nur eingeschränkte Rentenansprüche, dafür bleibt dir der Eigenanteil.
- Die Befreiung gilt einheitlich für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs und muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.
- Seit dem 1. Juli 2026 kannst du die Befreiung einmalig aufheben. Die Entscheidung ist danach bindend für die Dauer der Beschäftigung.
Wie funktioniert die Rentenversicherung im Minijob?
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen nach § 8 SGB IV besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn du sonst keine Abgaben zahlst. Der Arbeitgeber trägt einen pauschalen Beitrag von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Beitragsanteil, den du selbst zahlen würdest, beträgt 3,6 Prozent. Zusammen ergibt sich der volle Beitragssatz der Rentenversicherung von 18,6 Prozent für 2026, den der Gesetzgeber jährlich per Bekanntmachung festlegt.
Wenn du dich befreien lässt, entfällt dein Anteil von 3,6 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin seine 15 Prozent. Genau an dieser Stelle wird die Entscheidung spannend, denn der Unterschied für dich liegt allein im Eigenanteil und in den Rentenansprüchen, die daraus entstehen.
| Option | Beitrag Arbeitgeber | Dein Beitrag | Rentenansprüche |
|---|---|---|---|
| Befreiung auf Antrag | 15 Prozent Pauschale | Kein Eigenanteil | Nur eingeschränkte Leistungsansprüche |
| Keine Befreiung (Aufstockung) | 15 Prozent Pauschale | 3,6 Prozent des Entgelts | In der Regel vollwertige Rentenanwartschaften |
Was bringt dir die Befreiung von der Rentenversicherung?
Der offensichtlichste Vorteil ist das höhere Netto. Der Eigenanteil von 3,6 Prozent bleibt dir, wenn du dich befreien lässt. Bei kleinen Minijobs ist der Betrag überschaubar, summiert sich aber über Monate und Jahre. Wer ohnehin keinen Wert auf Rentenansprüche aus dem Minijob legt, weil er andere Altersvorsorge betreibt oder sein Geld kurzfristig braucht, kann die Befreiung sinnvoll finden.
Die Befreiung hat jedoch eine Kehrseite. Die Rentenansprüche aus dem Minijob fallen nur eingeschränkt aus. Wer später die Rente stärken möchte, verzichtet damit auf Anwartschaften, die sonst mit deinem Eigenanteil entstehen würden.
Wann lohnt sich der Eigenanteil von 3,6 Prozent?
Der Eigenanteil lohnt sich vor allem, wenn du langfristig mehr Rentenanwartschaften aufbauen willst. Gerade in den Studienjahren zählt jede Beitragszeit. Für die Erwerbsminderungsrente gelten eigene Voraussetzungen, unter anderem zu Wartezeit und Beitragszeiten (§ 43 SGB VI). Eine persönliche Auskunft zu deinem Rentenkonto erhältst du bei der Deutschen Rentenversicherung.
Rechenbeispiel (Annahme): Du verdienst 450 Euro im Monat. Dein Eigenanteil ohne Befreiung beträgt 3,6 Prozent von 450 Euro, also 16,20 Euro im Monat oder 194,40 Euro im Jahr. Bei einem Minijob an der Grenze von 603 Euro sind es 21,71 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt in beiden Fällen 15 Prozent, also 67,50 Euro beziehungsweise 90,45 Euro im Monat.
Ob dir diese Beträge den Aufwand wert sind, hängt von deinem Ziel ab. Wenn du nur Geld für den nächsten Monat brauchst, spricht vieles für die Befreiung. Wenn du eine spätere Rente aufbauen willst, kann der Eigenanteil sinnvoll sein. Ein Vergleich mit anderen Bausteinen der Altersvorsorge hilft, wie etwa im Ratgeber Altersvorsorge für Studenten: Früh anfangen mit kleinen Beträgen beschrieben.
Wie beantragst du die Befreiung richtig?
Die Befreiung beantragst du beim Arbeitgeber, nicht bei der Rentenversicherung. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Befreiung wirkt ab dem Monatsbeginn des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beginn der Beschäftigung. Die Befreiung gilt für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs, du kannst also nicht nur für einen Job zustimmen und für den anderen nicht. Die gesetzlichen Grundlagen dazu stehen in § 6 SGB VI, insbesondere in Absatz 1b und Absatz 6.
Seit dem 1. Juli 2026 kannst du die Befreiung einmalig aufheben lassen. Die Aufhebung wirkt ab dem Monat nach Antragstellung. Auch diese Entscheidung ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Überlege dir also vorher gut, welche Option du willst.
Was ändert die Minijob-Grenze 2027?
Die Geringfügigkeitsgrenze steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro im Monat. Das ist amtlich festgelegt und bedeutet, dass mehr Verdienst im Minijob möglich ist, ohne die Grenze zu überschreiten. Für die Rentenversicherung gelten dieselben Mechanismen wie bisher: Die Befreiung bleibt eine Option, der Arbeitgeber zahlt weiterhin seine Pauschale. Weitere Details zur Grenze findest du im Ratgeber Minijob-Grenze 2027 für Studierende.
Welche Rolle spielt die Riester-Reform?
Der Bundestag hat eine Reform der privaten Altersvorsorge beschlossen, die voraussichtlich ab 2027 gelten soll. Dazu gehört ein Berufseinsteigerbonus von 200 Euro für Verträge, die vor dem 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Ob du als Minijobber mit Befreiung von den Zulagen profitierst, hängt davon ab, ob du rentenversicherungspflichtig bist. Die Zulageberechtigung nach § 10a EStG setzt in der Regel eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Prüfe deshalb vor einem Abschluss, ob die Befreiung deine Chancen auf Zulagen verändert.
Häufige Fragen
Zahlt der Arbeitgeber mehr, wenn ich befreit bin?
Nein. Der Arbeitgeber zahlt in beiden Fällen seine Pauschale von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Die Befreiung betrifft nur deinen Eigenanteil. Für den Arbeitgeber ändert sich an seinen Kosten nichts.
Verliere ich meine Krankenversicherung, wenn ich mich befreien lasse?
Nein. Die Befreiung betrifft ausschließlich die Rentenversicherung. Ob du in der Krankenversicherung familienversichert bist, richtet sich nach anderen Regeln, insbesondere nach der Einkommensgrenze der Familienversicherung.
Kann ich meine Befreiung wieder rückgängig machen?
Seit dem 1. Juli 2026 ist eine einmalige Aufhebung möglich. Sie wirkt ab dem Monat nach Antragstellung und gilt als wirksam, wenn die Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Danach ist die Entscheidung bindend.
Gilt die Befreiung auch bei mehreren Minijobs?
Ja, aber nur einheitlich. Wenn du mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig ausübst, kannst du die Befreiung nicht nur für einen der Jobs beantragen. Sie gilt für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs. Das solltest du bei der Entscheidung berücksichtigen.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe, wie viel du im Minijob verdienst und ob der Verdienst in den nächsten Monaten stabil bleibt.
- Überlege, ob dir Rentenansprüche aus dem Minijob wichtig sind oder ob dir das Netto gerade wichtiger ist.
- Stelle den Befreiungsantrag schriftlich beim Arbeitgeber, sofern du dich befreien lassen willst.
- Hebe die Befreiung nur einmalig auf, wenn du das wirklich willst, denn die Entscheidung ist danach bindend.
- Lass dir bei größeren Entscheidungen zur Altersvorsorge eine persönliche Einschätzung geben.
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Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Lexikon: Geringfügig entlohnt Beschäftigte (Stand 2026), Sechstes Buch Sozialgesetzbuch § 6 (Befreiung von der Versicherungspflicht) (Stand Oktober 2026), Minijob-Zentrale: Minijob-Grenze 2027 (Stand 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.