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Referendariat und BAföG-Rückzahlung: Stundung und Freibeträge

Wer im Referendariat ein BAföG-Darlehen zurückzahlt, kann eine Freistellung oder Stundung beantragen. Der Ratgeber erklärt Freibetrag, Monatsrate und Fristen.
Referendar steht vor der Tafel in einem Klassenzimmer

Inhalt

Wer während des Referendariats ein BAföG-Darlehen zurückzahlen muss, hat oft ein niedriges Einkommen, und die monatliche Rate fällt dann stärker ins Gewicht. Das Gesetz sieht für solche Lagen eine Freistellung und eine Stundung vor. Beide Wege funktionieren aber nur, wenn man rechtzeitig und mit Belegen handelt.

Kurz beantwortet: Die BAföG-Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, die Regelrate liegt bei 130 Euro im Monat. Eine Freistellung auf Antrag ist möglich, wenn das anrechenbare Einkommen den Freibetrag nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. Der Freibetrag von 1.690 Euro stammt aus einem Merkblatt mit Seitenstand Juli 2024 und ist vor dem Antrag zu prüfen (Stand Oktober 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rückzahlung beginnt erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Im Regelfall liegt dieser Zeitpunkt nach dem Referendariat.
  • Die Hälfte der Förderung ist ein zinsloses Darlehen, die andere Hälfte ist Zuschuss (Stand Januar 2026).
  • Eine Freistellung auf Antrag ist möglich, wenn das anrechenbare Einkommen den Freibetrag nicht um mindestens 42 Euro übersteigt.
  • Maßgeblich ist das Einkommen nach Abzug tatsächlich gezahlter Steuern und pauschalierter Sozialbeiträge, nicht das Brutto.
  • Wird der Antrag zu spät gestellt, können aufgelaufene Raten nur noch gestundet werden, meist mit Stundungszinsen.
  • Nach 20 Jahren wird die Restschuld erlassen, sofern alle Pflichten erfüllt wurden.

Wann beginnt die Rückzahlung?

Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, in der Regel also deutlich nach dem Studium. Die Rückzahlungsdauer beträgt höchstens 20 Jahre. Die Regelrate liegt bei 130 Euro im Monat und gilt seit dem 1. April 2020. Üblicherweise werden drei Raten zusammen fällig, also 390 Euro. Diese Angaben stammen aus dem Merkblatt zur Darlehensrückzahlung, Seitenstand 15. Juli 2024.

Ein Referendariat fällt deshalb nur dann in die Rückzahlungsphase, wenn es spät beginnt, etwa nach einem langen Umweg, einem Zweitstudium oder einer Phase ohne Ausbildung. Bei einem Zweitstudium gilt übrigens weiterhin die Höchstdauer des geförderten Erststudiums, solange dessen Darlehen nicht vollständig getilgt ist.

Wann kann die Rate ausgesetzt werden?

Eine Freistellung auf Antrag ist möglich, wenn das monatlich anrechenbare Einkommen den Freibetrag nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. Der Freibetrag liegt laut Merkblatt bei 1.690 Euro im Monat, ab dem 1. Oktober 2024. Er erhöht sich um 850 Euro für Ehegatten oder Lebenspartner und um 770 Euro je Kind, sofern diese selbst kein entsprechendes Einkommen haben oder nicht förderungsfähig sind.

Diese Werte stammen aus einer Seite mit Stand 15. Juli 2024. Freibeträge werden regelmäßig angepasst, deshalb sollte vor dem Antrag geprüft werden, welche Beträge für das laufende Jahr gelten. Die Auskunft gibt das zuständige Bundesverwaltungsamt.

Welches Einkommen zählt?

Maßgeblich ist das Einkommen nach Abzug der tatsächlich gezahlten Steuern und pauschalierter Sozialversicherungsbeiträge. Brutto zählt also nicht. Die Bezüge aus dem Referendariat gehören zum Einkommen, das geprüft wird. Das Netto ermittelst du mit dem Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums und legst die Gehaltsnachweise bei.

Belege sind grundsätzlich einzureichen. Eine eidesstattliche Versicherung ist nur zulässig, wenn Belege objektiv nicht vorgelegt werden können. Wer also ordentlich Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheinigungen sammelt, spart sich Nachfragen.

Freistellung oder Stundung: Was ist der Unterschied?

Die Begriffe werden oft durcheinandergebracht, dabei betreffen sie unterschiedliche Teile der Rückzahlung. Die Übersicht hilft bei der Einordnung.

BegriffWirkungWann relevant
FreistellungKeine Rate, solange das Einkommen unter der Grenze liegtBei geringem Einkommen, auf Antrag
TeilfreistellungGeringere Rate, mindestens 42 EuroWenn das Einkommen knapp über der Grenze liegt
StundungAufgelaufene Raten werden aufgeschoben, meist mit StundungszinsenWenn der Freistellungsantrag zu spät kam
ErlassDie Restschuld fällt wegNach 20 Jahren bei erfüllten Pflichten oder nach 77 Monatsraten in geschuldeter Höhe

Wie stellst du den Antrag rechtzeitig?

Der Freistellungsantrag sollte gestellt werden, bevor Raten fällig werden. Ein Stundungsantrag kann mit dem Freistellungsantrag verbunden werden. Wurde der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, können aufgelaufene Monatsraten nur noch gestundet werden, in der Regel mit Stundungszinsen. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 45 Tagen fallen laut Merkblatt sechs Prozent der Restschuld für die Dauer des Rückstands an.

  1. Ermittle dein Einkommen für die letzten Monate nach Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen.
  2. Sammle Gehaltsnachweise, Bescheinigungen über Steuern und Sozialbeiträge und Angaben zu Ehegatten oder Kindern.
  3. Stelle den Freistellungsantrag und, falls nötig, den Stundungsantrag gleichzeitig.
  4. Zahle bei einer Teilfreistellung die festgesetzte Rate, die mindestens 42 Euro beträgt.
  5. Behalte die Bescheide im Blick und melde Änderungen beim Einkommen zeitnah.

Was bedeutet das für die Zeit im Referendariat?

Die Freistellung ist für Referendarinnen und Referendare ein wichtiges Instrument, weil die Bezüge je nach Land unterschiedlich ausfallen. Ob die Grenze unterschritten wird, hängt vom genauen Netto ab, nicht vom Bruttobetrag. Welche Anwärterbezüge in welchem Land gelten, zeigt unser Überblick zu den Anwärterbezügen nach Bundesland.

Zahlungen während einer Teilfreistellung werden voll auf die 77 Raten angerechnet, die für den Erlass der Restschuld nötig sind. Teilzahlungen sind also nicht verloren, auch wenn sie niedriger ausfallen. Wer die Versicherung im Referendariat gleichzeitig klären muss, findet dazu den Ratgeber Krankenversicherung im Referendariat.

Häufige Fragen

Kann ich die BAföG-Rate im Referendariat einfach aussetzen?

Nein, eine Aussetzung gibt es nicht automatisch. Du brauchst einen Antrag, und bis zur Entscheidung kann die Rate weiter fällig sein. Deshalb lohnt es sich, den Antrag früh zu stellen und Rückstände zu vermeiden.

Gibt es am Ende einen Erlass?

Ja. Die verbleibende Restschuld wird nach 20 Jahren erlassen, wenn alle Mitwirkungspflichten erfüllt wurden. Für Darlehen ab dem 1. September 2019 gilt zusätzlich eine Obergrenze: Nach 77 Monatsraten in geschuldeter Höhe wird der Restbetrag erlassen, der Rückzahlungsbetrag liegt derzeit höchstens bei 10.010 Euro (Stand Merkblatt Juli 2024).

Zählt das Einkommen meines Partners?

Ja, bei Ehegatten und Lebenspartnern wirkt sich das Einkommen auf die Berechnung aus. Der Zuschlag von 850 Euro gilt nur, wenn der Partner kein entsprechendes Einkommen hat oder nicht förderungsfähig ist. Verdient der Partner selbst, entfällt dieser Zuschlag, und es gilt nur der Grundfreibetrag.

Kann ich vorzeitig zurückzahlen?

Ja, eine vorzeitige Rückzahlung ist jederzeit möglich und wird auf Antrag mit einem Nachlass belohnt. Ob sich das lohnt, hängt von der Restschuld und deiner finanziellen Lage ab. Das Darlehen ist zinsfrei, solange die Raten pünktlich gezahlt werden.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob du in den nächsten Monaten eine Rate zahlen musst, und stelle den Freistellungsantrag vor dem ersten Fälligkeitstermin.
  2. Rechne dein Netto mit dem Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums nach und vergleiche es mit dem aktuellen Freibetrag.
  3. Lass dir die Freibeträge für das laufende Jahr beim Bundesverwaltungsamt bestätigen, falls das Merkblatt veraltet ist.
  4. Bewahre alle Bescheide und Belege auf, weil das Amt sie für jede spätere Prüfung braucht.

Passend dazu

Quellen: Merkblatt Darlehensrückzahlung, bafög.de (Seitenstand 15. Juli 2024, Abruf Oktober 2026); FAQ zum BAföG, Deutsches Studierendenwerk (Stand Januar 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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