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Referendariat ohne Verbeamtung: Angestellte Referendare und GKV

Angestellte im Referendariat sind in der Regel gesetzlich pflichtversichert. Wie die Beiträge 2026 aussehen und was ein Rechenbeispiel zeigt, erklärt dieser Ratgeber.
Referendar steht vor der Tafel in einem Klassenzimmer

Inhalt

Referendariat ohne Verbeamtung heißt in der Regel: Du arbeitest im Vorbereitungsdienst als Angestellte oder Angestellter und bist deshalb gesetzlich krankenversichert. Dieser Ratgeber zeigt dir, woran du deinen Status erkennst, wie sich die Beiträge 2026 zusammensetzen und wo der Unterschied zur Beamtenlaufbahn liegt.

Kurz beantwortet: Angestellte im Referendariat sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gesetzlich krankenversichert. 2026 gilt ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent, der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 2,9 Prozent (Stand: 1. Januar 2026). Arbeitgeber und Angestellte teilen den Beitrag zu gleichen Teilen. Ob du angestellt bist, steht in deinem Vertrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Angestellte im Referendariat sind in der Regel gesetzlich pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
  • Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Beihilfe sind dagegen versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
  • Der Krankenversicherungsbeitrag setzt sich 2026 aus dem allgemeinen Satz von 14,6 Prozent und dem Zusatzbeitrag zusammen, der im Schnitt 2,9 Prozent beträgt.
  • Arbeitgeber und Angestellte zahlen die Beiträge je zur Hälfte (§ 249 SGB V).
  • Kinderlose ab 23 Jahren tragen in der Pflegeversicherung den Kinderlosenzuschlag allein.
  • Eine private Krankenversicherung kommt für Angestellte unterhalb der Versicherungspflichtgrenze in der Regel nicht in Betracht.

Wie erkennst du deinen Status im Referendariat?

Der Status hängt nicht von deinem Wunsch ab, sondern von der Ausbildung und vom Landesrecht. Maßgeblich sind dein Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag und die Ernennungsurkunde. Ein Vertrag als Angestellte oder Angestellter führt in die gesetzliche Pflichtversicherung. Eine Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Widerruf führt dagegen in die Beihilfe, meist kombiniert mit einer privaten Krankenversicherung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV.

Für Bundesbeamte regelt die Bundeslaufbahnverordnung, dass Anwärterinnen und Anwärter als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden (§ 13 Abs. 1 BLV). Für Referendarinnen und Referendare in den Ländern gelten jeweils eigene Regeln. Ob dein Vertrag einen Angestelltenstatus vorsieht, erkennst du an der Vergütungsgrundlage und an der Bezeichnung im Vertrag.

Was zahlst du als angestellter Referendar?

Als Angestellte oder Angestellter zahlst du die Hälfte des Beitrags. Die Berechnung beginnt beim beitragspflichtigen Bruttoentgelt. Beiträge fallen bis zur Beitragsbemessungsgrenze an, die 2026 für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro im Monat liegt (GKV-Spitzenverband, Stand 1. Januar 2026). Alle Beitragssätze in diesem Ratgeber gelten für 2026.

BeitragsartBeitragssatz 2026Anteil Angestellte oder AngestellterAnteil Arbeitgeber
Krankenversicherung (allgemeiner Satz plus Zusatzbeitrag)17,5 Prozent8,75 Prozent, also 131,25 Euro8,75 Prozent, also 131,25 Euro
Pflegeversicherung3,6 Prozent1,8 Prozent, also 27,00 Euro1,8 Prozent, also 27,00 Euro
Kinderlosenzuschlag (nur ohne Kind, ab 23 Jahren)0,6 Beitragssatzpunkte0,6 Prozent, also 9,00 Eurokeiner

Annahme: Bruttoentgelt 1.500 Euro im Monat, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, keine Kinder, Alter ab 23 Jahren. Ohne Kinderlosenzuschlag zahlst du damit 158,25 Euro, mit Zuschlag 167,25 Euro monatlich an Kranken- und Pflegeversicherung. Dein tatsächlicher Beitrag weicht ab, wenn deine Krankenkasse einen höheren oder niedrigeren Zusatzbeitrag erhebt.

Eine feste Gehaltssumme nennt dieser Ratgeber nicht. Die Vergütung ergibt sich aus dem Tarifvertrag oder der Landesregelung und aus deiner Stufe, die im Vertrag steht. Für die Versicherung zählt allein das beitragspflichtige Entgelt.

Gilt die Versicherungspflichtgrenze auch für dich?

Versicherungsfrei werden Angestellte erst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Diese liegt 2026 bei 6.450 Euro im Monat beziehungsweise 77.400 Euro im Jahr (GKV-Spitzenverband, Stand 1. Januar 2026). Das Entgelt im Referendariat bleibt in der Regel deutlich darunter, deshalb bleibt die gesetzliche Pflichtversicherung bestehen.

Ausnahmen nach § 8 SGB V sind an bestimmte Umstände gebunden, die für den Vorbereitungsdienst in der Regel nicht vorliegen. Prüfe deshalb nicht allein den Beitrag, sondern auch, ob dein Status überhaupt eine Befreiung zulässt.

Was passiert bei Krankheit im angestellten Referendariat?

Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit das Entgelt bis zu sechs Wochen weiter, sofern dich kein Verschulden trifft (§ 3 Abs. 1 EFZG). Der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Danach kann die Krankenkasse Krankengeld zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 44 SGB V erfüllt sind.

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt diese Logik nicht. Dort sind Dienstbezüge und Beihilfe an den Status geknüpft. Wie sich die Absicherung im Einzelfall darstellt, erklärt der Ratgeber zur Krankenversicherung im Referendariat im Detail.

Häufige Fragen

Zahle ich im Referendariat als Angestellter den vollen Beitrag?

Nein. Du trägst die Hälfte des Kranken- und Pflegebeitrags, wie oben gezeigt. Der Kinderlosenzuschlag wird dagegen allein von dir getragen, wenn du keine Kinder hast und mindestens 23 Jahre alt bist. Dein Arbeitgeber führt die Beiträge gemeinsam mit deinem Anteil an die Krankenkasse ab.

Kann ich mich als Angestellter im Referendariat privat versichern?

In der Regel nicht. Eine private Vollversicherung ist für Angestellte nur außerhalb der Versicherungspflicht möglich, also oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Im Vorbereitungsdienst wird diese Grenze meist nicht erreicht. Mit einer Verbeamtung ändert sich die Lage, dann gilt die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

Wie lange zahlt mein Arbeitgeber bei Krankheit das Gehalt weiter?

Bis zu sechs Wochen für dieselbe Erkrankung. Bei einer erneuten Erkrankung an derselben Krankheit gelten die Fristen des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG, die einen neuen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen eröffnen. Bei Unsicherheit hilft die Personalstelle, die die Fristen anhand deiner Krankmeldungen berechnet.

Was ändert sich, wenn ich nach dem Referendariat verbeamtet werde?

Dann bist du nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei, sofern du einen Anspruch auf Beihilfe hast. Die Beihilfe übernimmt einen Teil der Kosten, den Rest deckt meist eine private Krankenversicherung. Der Beihilfesatz hängt vom Land und von deiner Familiensituation ab. Details stehen im Ratgeber zur Beihilfe im Referendariat.

Kann ich nach dem Referendariat zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?

Das ist über eine freiwillige Mitgliedschaft möglich, wenn du zuvor Pflichtmitglied warst und die Vorversicherungszeiten erfüllst (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Der Beitritt ist innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 9 Abs. 2 SGB V). Wer vorher privat versichert war, hat diesen Weg in der Regel nicht.

So gehst du jetzt vor

  1. Lies deinen Vertrag und prüfe, ob du als Angestellte oder Angestellter oder als Beamtin oder Beamter auf Widerruf geführt wirst.
  2. Bitte die Personalstelle schriftlich um eine Aufstellung deiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einschließlich des Arbeitgeberanteils.
  3. Rechne mit deinem Bruttoentgelt nach, wie hoch dein Anteil ist, und vergleiche ihn mit dem Aufwand einer Beamtenlösung, bevor du einen Wechsel planst.
  4. Kläre mit deiner Krankenkasse, ab wann Krankengeld zahlt und welcher Zusatzbeitrag gilt.
  5. Halte die Fristen für eine freiwillige Mitgliedschaft im Blick, falls du nach dem Referendariat in die GKV zurückkehren willst.

Passend dazu

Quellen: § 5 SGB V: Versicherungspflicht, § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit, § 3 EFZG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, GKV-Spitzenverband, Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 (Stand 1. Januar 2026), § 249 SGB V: Beitragstragung.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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